BGer 9C_527/2016 |
BGer 9C_527/2016 vom 12.12.2016 |
{T 0/2}
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9C_527/2016
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Urteil vom 12. Dezember 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch Advokat Erich Züblin,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 21. April 2016.
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Sachverhalt: |
A.
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A.a. Die 1979 geborene A.________, ausgebildete Speditionskauffrau, meldete sich im Januar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung zur medizinischen Masseurin) an. In der Folge klärte die IV-Stelle Basel-Landschaft die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab. Mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 16. Februar 2012 beschied sie das Ersuchen abschlägig, da die gewünschte Umschulung behinderungsbedingt nicht geeignet sei.
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A.b. Am 10. Juni 2015 wurde A.________ abermals bei der Invalidenversicherung vorstellig und beantragte die Erstattung von Kosten, die durch die zwischenzeitlich absolvierten bzw. aktuell noch im Gang befindlichen Zusatzausbildungen (Diplomausbildungen zur klassischen und zur manuellen Lymphdrainage-Masseurin, Zusatzausbildung zur Fussreflexzonen-Masseurin) angefallen waren. Nach weiteren Abklärungen sowie der Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle das Begehren um Übernahme der Umschulungskosten zur Masseurin wie auch den Antrag auf Kapitalhilfe beim Antritt in den selbstständigen Masseurberuf ab (Verfügung vom 29. Oktober 2015).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 21. April 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zu erteilen sowie Kapitalhilfe zuzusprechen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens (BGE 136 II 23 E. 3 S. 25; 136 V 7 E. 2 S. 9; Urteil 9C_861/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2015 gerichtete Beschwerde zu Recht materiell behandelt hat.
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2.
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2.1. Zu prüfen ist vorab, ob allenfalls der Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudicata) zum Tragen kommt. Eine solche ist zu bejahen, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 Ingress S. 242 mit Hinweisen). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478 mit Hinweisen). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentlichen Verfahren in Gang zu setzen (Urteil 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist in der Folge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Prozessverfahren über den nämlichen Streitgegenstand und damit eine erneute gerichtliche Beurteilung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die materielle Rechtskraft bzw. die Rechtsbeständigkeit schneidet diesfalls vielmehr die Möglichkeit ab, den Streit wiederum aufzugreifen. Die Identität der Streitsache ist dagegen zu verneinen, wenn zwar aus dem gleichen Grund wie im Vorprozess geklagt wird, aber erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seitdem eingetreten, also neu sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen (BGE 112 II 268 E. 1b S. 272 mit Hinweis).
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2.2. Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 hat die Beschwerdegegnerin das im Januar 2011 gestellte Gesuch der kaufmännisch ausgebildeten Beschwerdeführerin um berufliche Massnahmen in Form der Umschulung zur klassischen medizinischen Masseurin abgelehnt, da sie "behinderungsbedingt nicht geeignet" sei. Dieser Verwaltungsakt erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Anfangs 2013 begann die Versicherte berufsbegleitend eine entsprechende Zusatzausbildung, welcher sich in der Folge noch Ausbildungsgänge zur Fussreflexzonen- und zur manuellen Lymphdrainage-Masseurin sowie weitere Zertifikatskurse in diesem Bereich anschlossen.
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Im Juni 2015 gelangte sie erneut an die Invalidenversicherung mit der Bitte um Übernahme der dadurch angefallenen Kosten. Am 29. Oktober 2015 verfügte die Beschwerdegegnerin abermals in abschlägigem Sinne. Sie hielt dabei im Wesentlichen fest, das 2011 gestellte, identisch motivierte Gesuch sei nach vorgängiger ordentlicher Abklärung abgelehnt worden, ohne dass die Versicherte in der Folge dagegen opponiert habe. An der dannzumaligen Begründung, wonach der vorgesehene - zwischenzeitlich absolvierte - Ausbildungsweg in Anbetracht des bestehenden Beschwerdebildes als nicht zielführend bzw. sogar eher kontraindiziert einzustufen sei, habe sich nichts geändert. Vielmehr hätten sich die damaligen Diagnosen als stabil erwiesen. Es liege demzufolge keine Verschlechterung des Gesundheitszustands vor. Auch könne, soweit bekannt, eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen werden, habe die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren doch stets im kaufmännischen Bereich gearbeitet. Mit dem neuen Gesuch, welches keine nicht bereits berücksichtigten Elemente aufführe, werde lediglich versucht, die rückwirkende Finanzierung einer bereits - rechtskräftig - abgelehnten Ausbildung zu erwirken.
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2.2.1. Die Beschwerdeführerin ersuchte somit bereits im Januar 2011 um Kostengutsprache für eine Umschulung zur medizinischen Masseurin. Sie machte damals - wie auch in ihrem Antrag von Juni 2015 - geltend, der erlernte kaufmännische Beruf sei für sie nicht geeignet, weshalb sie eine Umschulung zur medizinischen Masseurin anstrebe. Eine derartige Tätigkeit käme ihren gesundheitlichen Einschränkungen entgegen. Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch in der Folge mit der Begründung ab, die gewünschte Umschulung sei einerseits behinderungsbedingt nicht geeignet; anderseits sei davon auszugehen, dass die Versicherte jederzeit im angestammten kaufmännischen Bereich einen ihren Beeinträchtigungen adaptierten Arbeitsplatz finden könne. Die entsprechende Verfügung vom 16. Februar 2012 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Seither haben sich die gesundheitlichen Verhältnisse unbestrittenermassen nicht in erheblichem Masse verändert.
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2.2.2. Folglich lag, wie letztinstanzlich auch die Beschwerdegegnerin einräumt, im Zeitpunkt des im Juni 2015 erneut gestellten Umschulungsgesuchs eine res iudicata vor. Eine nochmalige, inhaltlich freie Beurteilung des Antrags war der IV-Stelle demnach verwehrt. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, auf diesen, soweit als Neuanmeldung deklariert, formell nicht einzutreten und ihn im Sinne eines Ersuchens um Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Februar 2012 entgegenzunehmen. Da die der Verfügung vom 29. Oktober 2015 zugrunde gelegte, vorinstanzlich bestätigte Begründung indessen ohne Weiteres eine Überprüfung der entsprechenden, in Art. 53 Abs. 2 ATSG festgehaltenen Kumulativvoraussetzungen (zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügung, Berichtigung von erheblicher Bedeutung) erlaubt und diese - entsprechend dem Grundsatz "a maiore ad minus" - zu einer Verneinung derselben führt, erübrigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Anhandnahme der Angelegenheit in diesem Sinne. Auch sind sodann weder Anhaltspunkte erkennbar noch werden solche substanziiert geltend gemacht, dass bei nicht vorhandenem Anspruch der Versicherten auf Umschulung zur Masseurin dennoch ein solcher auf Kapitalhilfe gemäss Art. 18d IVG zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im betreffenden Berufszweig bestehen sollte. Das diesbezügliche, erstmals auf Vorbescheid vom 6. Oktober 2015 hin gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin wurde somit zu Recht abgelehnt. Offen bleiben kann schliesslich mit dem kantonalen Gericht, ob die angestrebte berufliche Massnahme als Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG oder aber als berufliche Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zu bezeichnen wäre. So oder anders bleibt es beim vorliegenden Ergebnis.
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2.3. Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz die Beschwerde der Versicherten mit der dargelegten Begründung abweisen müssen. Aus den genannten Gründen wird jedoch davon abgesehen, den angefochtenen Entscheid insoweit förmlich aufzuheben (vgl. BGE 136 V 7 E. 2.5 am Ende S. 15; Urteil 9C_861/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.3).
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3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Dezember 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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