Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_941/2016
Urteil vom 13. Dezember 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Brugg.
Gegenstand
Handlungen oder Unterlassungen des Beistandes,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 1. November 2016.
Sachverhalt:
A.A.________ steht unter einer generellen Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB. Mit Schreiben vom 23. April 2016 bat er die Beiständin, einen Betrag von Fr. 30'000.-- an seinen Bruder B.A.________ zu überweisen, was diese ablehnte.
Mit Entscheid vom 27. Juli 2016 stellte das Familiengericht Brugg fest, dass die Beiständin die Auszahlung des Betrages zu Recht abgewiesen habe.
Hiergegen erhoben A.A.________ und B.A.________ beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Mit Entscheid 1. November 2016trat das Obergericht darauf nicht ein, soweit sie von B.A.________ eingereicht wurde, und wies sie ab, soweit von A.A.________ eingereicht.
Dagegen reichten A.A.________ und B.A.________ am 5. Dezember 2016 eine Einsprache ein, welche das Obergericht am 6. Dezember 2016 als Beschwerde an das Bundesgericht übermachte.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes; dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Soweit die Beschwerde von B.A.________ eingereicht wird, erweist sie sich aber von vornherein als unzulässig, weil Nahestehende im Sinn von Art. 419 ZGB nur beschwerdebefugt sind mit Bezug auf die Wahrung der Interessen des Betroffenen; er verfolgt indes eigene wirtschaftliche Interessen, indem er von seinem verbeiständeten Bruder Fr. 30'000.-- erhältlich machen möchte.
Was die Beschwerde von A.A.________ anbelangt, beschränkt er sich auf die Aussage, es sei für seinen Bruder eine harte Zeit, er möchte ihm diesen Betrag überweisen und er hoffe auf ein Happy-End. Damit bleibt die Beschwerde völlig unsubstanziiert; es muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 95 f. BGG), d.h. die Beschwerde muss wenigstens kurz auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides eingehen und zeigen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 140 III 86 E. 2 S. 88; 140 III 115 E. 2 S. 116), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann.
2.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde von B.A.________ als offensichtlich unzulässig und diejenige von A.A.________ als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
3.
Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Brugg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli