Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_349/2016
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Urteil vom 13. Dezember 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Thurnherr,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 27. November 2015.
Sachverhalt:
A.
Rechtsanwalt X.________ war amtlicher Verteidiger im Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung. Mit Urteil vom 18. Februar 2015 sprach ihm das Bezirksgericht Bremgarten eine Entschädigung von Fr. 15'493.30 zu. Auf Berufung von A.________ reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau am 27. November 2015 die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Amtes wegen auf Fr. 7'500.-- und setzte das amtliche Honorar für das Berufungsverfahren auf Fr. 5'292.15 fest.
B.
Mit Beschwerde an das Bundesstrafgericht beantragt Rechtsanwalt X.________ die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils betreffend die Kürzung der ihm für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung.
C.
Das Bundesstrafgericht tritt mit Beschluss vom 4. April 2016 mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und übermittelt sie zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.
D.
Das Obergericht des Kantons Aargau reicht eine Stellungnahme ein; die Oberstaatsanwaltschaft verzichtet auf Gegenbemerkungen. Rechtsanwalt X.________ wurde das Replikrecht gewährt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, in welchem dieses über die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung entschieden hat. Die vom Obergericht für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung blieb unangefochten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt in dieser Konstellation kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor, sodass die beim Bundesstrafgericht eingereichte Beschwerde vom Bundesgericht als Beschwerde in Strafsachen zu behandeln ist (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.7 S. 216 mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Reduktion der erstinstanzlichen amtlichen Entschädigung durch die Vorinstanz. Er rügt eine Verletzung von Art. 404 Abs. 2 StPO, seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots. Die Kürzung der Entschädigung von Amtes wegen sei unzulässig, weil das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt unangefochten geblieben sei und das Strafgericht die Entschädigung nicht willkürlich festgesetzt habe.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte Aufwand von 62 ½ Stunden stehe in keinem Verhältnis zur Bedeutung und Komplexität des Falles sowie dem dafür angemessenen Aufwand. Das erstinstanzliche Gericht habe den geltend gemachten Aufwand nicht überprüft. Die zu hohe Entschädigung sei in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu korrigieren, da sie sich zulasten des rückzahlungspflichtigen Beschuldigten auswirke.
2.3. Die Parteien haben in ihrer schriftlichen Berufungserklärung verbindlich anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anfechten und auf welche Teile sich die Berufung allenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 399 Abs. 4 StPO).
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Von der Möglichkeit des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit der beschuldigten Person ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Der Eingriff in die Dispositionsmaxime ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen beschränkt. Eine umfassende, freie Überprüfung (blosse Unangemessenheit) ist damit ausgeschlossen. Es soll verhindert werden, dass das Berufungsgericht auf einer materiell unrichtigen Grundlage urteilen muss. Art. 404 Abs. 2 StPO kommt vorwiegend bei einer qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz bei gleichzeitiger Beschränkung der Berufung auf die Sanktion zur Anwendung. Beschränkt etwa der Beschuldigte die Berufung auf den Strafpunkt, kann es dem Gericht nicht verwehrt sein, auch den Schuldpunkt neu zu beurteilen und den Beschuldigten nicht nur milder zu bestrafen, sondern das Verfahren einzustellen oder ihn statt wegen schwerer bloss wegen einfacher Körperverletzung, oder statt wegen Raubes, "nur" wegen Diebstahls schuldig zu sprechen. Gesetzwidrig wäre eine Entscheidung auch dann, wenn das erstinstanzliche Gericht eine unzulässige Sanktion ausgesprochen hätte. Eine offensichtliche Rechtsverletzung liegt ferner in der Feststellung, zwischen den Einzeltaten eines Beschuldigten bestehe ein Gesamtvorsatz, womit faktisch ein nicht mehr existierender Fortsetzungszusammenhang angenommen würde. In Ermessensentscheide der Vorinstanz kann hingegen in keinem Fall eingegriffen werden; eine Beschränkung der Dispositionsmaxime rechtfertigt sich nur bei Willkür (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. insb. N. 4 f. zu Art. 404 StPO; MARLÈNE KISTLER VIANIN, in Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 2 ff. zu Art. 404 StPO). Macht das Berufungsgericht von Art. 404 Abs. 2 StPO Gebrauch, hat es die Verfahrensbeteiligten vorgängig zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 404 StPO; DERS., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1562; Urteil 6B_634/201 2 vom 11. April 2013 E. 2.3.1).
2.4.
2.4.1. Der Beschuldigte hat in der Berufungserklärung beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt abzuändern (Antrag 1) : "Der Beschuldigte sei betreffend dem Vorwurf der Drohung [...] von Schuld und Strafe freizusprechen (Antrag 1.1). Die entstandenen Kosten des Gerichts- und Untersuchungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sei für das Untersuchungs- sowie das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 15'493.30 gemäss erstinstanzlich genehmigter Kostennote vom 18. Februar 2015 zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen" (Antrag 1.2). Ausserdem beantragte der Beschuldigte, es sei auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe zu verzichten (Antrag 1.3) und ihm sei eine Haftentschädigung zuzuspreche n (Antrag 1.5); seinem amtlichen Verteidiger sei auch für das Berufungsverfahren ein richterlich festzusetzendes Honorar auszurichten (Antrag 2).
2.4.2. In seinem (übergeordneten) Antrag 1 hat der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil zwar vollumfänglich angefochten. Den präzisierenden Anträgen 1.1 ff. lässt sich jedoch entnehmen, dass sich die Berufung in erster Linie gegen den Schuldspruch richtete (Antrag 1.1) und dass der Antrag auf Neuregelung der Kostenverteilung lediglich Folge des beantragten Freispruchs war (Antrag 1.2 und 1.4). Aus dem Antrag 1.2, zweiter Satz, ergibt sich zudem klar, dass der Beschuldigte das dem Beschwerdeführer zugesprochene Honorar nicht angefochten hat. Er hat vielmehr explizit die Bestätigung desselben in seiner gesamten Höhe beantragt. Die Berufungserklärung ist insofern auszulegen. Gestützt darauf ist anzunehmen, dass die amtliche Entschädigung seitens des Beschuldigten nicht angefochten war. Das dem Beschwerdeführer zugesprochene Honorar wurde denn auch unbestrittenermassen in der Berufungsbegründung nicht thematisiert. Wie der Beschwerdeführer zudem zu Recht geltend macht, hat auch die Staatsanwaltschaft weder zugunsten des Beschuldigten im Kosten- und Entschädigungspunkt Berufung erklärt, noch in der Folge die erstinstanzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers beanstandet. Diese war im Berufungsverfahren somit nicht mehr streitig. Es ist deshalb von der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der amtlichen Entschädigung des Beschwerdeführers auszugehen. Dies scheint denn auch unbestritten, zumal die Vorinstanz eine Korrektur in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO vornimmt.
Entgegen ihrer Auffassung sind die Voraussetzungen für eine Korrektur von Amtes wegen indes nicht erfüllt: Wie in Erwägung 2.3 dargestellt, ist ein Eingriff in die Dispositionsmaxime nur restriktiv vorzunehmen. Im Zweifel rechtfertigt sich eine Entscheidung zugunsten der Rechtskraft (LUZIUS EUGSTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 404 StPO). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte und von der ersten Instanz genehmigte Honorar erscheint zwar recht hoch. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die erste Instanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende weite Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, der Beschwerdeführer habe Leistungen verrechnet, welche offensichtlich unnötig gewesen wären, oder die mit dem Mandat in keinem Zusammenhang gestanden hätten. Er begründet den erbrachten Aufwand denn auch nachvollziehbar (vgl. Beschwerdebeilage S. 2). Davon, dass die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des amtlichen Honorars geradezu gesetzwidrig oder unbillig wäre, kann nicht gesprochen werden. Dies erhellt nicht zuletzt auch daraus, dass die Staatsanwaltschaft auf ein Rechtsmittel verzichtet und die Entschädigung damit implizit akzeptiert hat. Auch sie erachtete diese mithin nicht als unbotmässig hoch. Dem Interesse des Staates an einer Kontrolle übertriebener Honorare der amtlichen Anwälte wurde mit der Anfechtungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft hinreichend Rechnung getragen. Für eine Überprüfung der amtlichen Entschädigung von Amtes wegen durch die Berufungsinstanz bestand kein Anlass.
2.5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist für das erstinstanzliche Verfahren als amtlicher Verteidiger des A.________ wegen Drohung unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ein Honorar von Fr. 15'493.30 zuzusprechen.
3.
Bei diesem Ausgang sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Aargau hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. November 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt