Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_895/2016
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Urteil vom 13. Dezember 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit usw.; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. Mai 2016.
Sachverhalt:
A.
Am 29. Januar 2012, um ca. 03.10 Uhr, verursachte X.________ mit einem Personenwagen einen Selbstunfall mit Sachschaden.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte X.________ mit Strafbefehl vom 11. Mai 2012 wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfacher fahrlässiger, respektive vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und Fr. 1'500.-- Busse.
Nach der Anklageschrift vom 11. Juli 2014 wurde ihr "fahrend übel und schwindlig" und im weiteren Verlauf der Fahrt "gar schwarz vor Augen". Sie habe um 20.00 Uhr ein Antidepressivum, das bekanntermassen die Fahrfähigkeit beeinträchtigen und u.a. zu Übelkeit und Schwindel führen könne, sowie Alkohol eingenommen, der mit dem Medikament wechselwirkend eine Fahrunfähigkeit zusätzlich begünstige. Sie habe die Fahrt fortgesetzt, obwohl sie Warnsymptome eines Schwindelanfalls mit Übelkeit wahrgenommen habe, eines gesundheitlichen Problems, dessen sie sich von früheren Anfällen in der Art, wiederkehrend einmal pro Monat bis zweimal pro Woche, die teilweise bis zur Ohnmacht (Kollaps) führten, bewusst gewesen sei. Sie hätte dies entsprechend deuten und hätte handeln können und müssen, was sie infolge pflichtwidriger [recte] Unachtsamkeit nicht getan habe. Sie habe sich überdies in übermüdetem Zustand befunden. Sie habe nicht angehalten und sei in der Folge in einer Rechtskurve von der Fahrbahn nach links abgekommen und ungebremst in drei massive Blumenkisten gefahren, habe eine beleuchtete Bauabsperrung durchbrochen und sei auf einer Holzpalisade aufgebockt zum Stillstand gekommen. Sie habe die Unfallstelle verlassen und sei nach Hause gegangen. Aufgrund der Umstände (Unfall bei Nacht, keine erkennbare Unfallursache) hätte die Polizei eine Atemalkoholkontrolle und eine Blutprobe angeordnet, was sie wusste oder zumindest annehmen musste.
B.
X.________ erhob Einsprache. Sie blieb der Vorladung vom 19. Dezember 2012 (auf den 23. Januar 2013) sowie der polizeilich zugestellten Vorladung vom 25. Februar 2013 (auf den 5. März 2013, 08.00 Uhr) unentschuldigt fern. Am 5. März 2013 forderte die Staatsanwältin sie um 08.10 Uhr auf, um 09.15 Uhr zur Einvernahme zu erscheinen, andernfalls drohe die Zuführung; sie versprach, zum Termin zu erscheinen, erschien aber nicht. Die Staatsanwältin liess sie polizeilich vorführen und auferlegte ihr Fr. 300.-- Ordnungsbusse.
Nach Durchführung der Einvernahmen von X.________, ihres Bruders und von Dr. med. A.________ wurde das Verfahren am 2. September 2013 an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich abgetreten (zu welcher die Staatsanwältin gewechselt hatte). Diese trat am 13. Februar 2014 auf die Einsprache nicht ein.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Staatsanwaltschaft IV am 30. Juni 2014 auf Beschwerde von X.________ an, das Strafverfahren fortzusetzen. Sie erhob am 11. Juli 2014 Anklage.
C.
Das Bezirksgericht Bülach lud X.________ mit Verfügung vom 28. Juli 2014 zur Hauptverhandlung auf den 22. September 2014 vor.
Das Obergericht trat auf ihre Beschwerde gegen diese Verfügung am 29. August 2014 nicht ein.
Sie erschien zur Hauptverhandlung des Bezirksgerichts nicht. Diese konnte erst am 21. November 2014 durchgeführt werden.
Das Bezirksgericht fand sie am 27. November 2014 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Hinsichtlich der angeklagten mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln verneinte es wegen nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit eine Strafbarkeit. Vom Vorwurf des mehrfachen vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sprach es sie frei. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und Fr. 1'000.-- Busse.
D.
X.________ machte mit Berufung u.a. geltend, die Staatsanwaltschaft IV sei zur Anklage nicht zuständig gewesen.
Das Obergericht bejahte auf ihre Beschwerde am 6. Juli 2015 die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft IV zur Erhebung der Anklage.
Das Bundesgericht entschied auf ihre Beschwerde in Strafsachen hin, Verfahrensgegenstand sei einzig die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft IV, auf alle anderen Vorbringen könne nicht eingetreten werden. Eine Verletzung der StPO sei nicht erkennbar. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts werde nicht dargelegt. Es wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_272/2015 vom 28. September 2015).
Das Obergericht verurteilte sie am 24. Mai 2016 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (aArt. 91a Abs. 1 SVG) und pflichtwidrigen Verhaltens am Unfallort (aArt. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. aArt. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und Fr. 600.-- Busse.
E.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen:
1. Die Ordnungsbusse vom 5. März 2013 sei aufzuheben. Die Verfügungen des Obergerichts vom 12. September 2013 (UD130002 und UP130039 [recte]) seien aufzuheben.
2. Das Urteil sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Eventuell sei ein Endurteil zu den Anklagepunkten "Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrtüchtigkeit" und "pflichtwidriges Verhalten bei Unfall" vom Bundesgericht zu erlassen.
Respektive sei das Strafverfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolge wegen krasser Verschleppung einzustellen.
4. Unter Anpassung der Kosten der Vorinstanzen im Eventualantrag zu Lasten der Staatskasse. Alles weitere unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse (Beschwerde S. 2).
Die Ordnungsbusse sei zu erlassen und die obergerichtliche Verfügung vom 12. September 2013 (UD130002) sei aufzuheben.
- Die Kosten [Gerichtsgebühr] von Fr. 400.00 [recte] dieser Verfügung seien durch die Staatskasse zurückzuerstatten.
- Die Kosten von Fr. 1'000.00 des Urteils 1B_354/2013 und 1B_374/2013 seien durch die Staatskasse zurückzuerstatten.
- Die Ordnungsbusse vom 5. März 2013 von Fr. 350.00 [recte: Busse Fr. 300.--; Gebühr Fr. 50.--] sei zu erlassen.
- Der unnötige, aber beträchtliche Aufwand und die Kosten seien durch die Staatskasse zu entschädigen. Die Kosten für die Wiederbeschaffung der beschlagnahmen Winterjacke im Preis von Fr. 800.00 seien zu erstatten.
- Sie sei für die rechtsmissbräuchliche Verhaftung am 5. März 2013 mit Genugtuung (Vorschlag Fr. 3'000.00) abzufinden (Beschwerde S. 10).
Die obergerichtliche Verfügung vom 12. September 2013 (UP130039 [recte]) betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei aufzuheben.
- Die Kosten [Gerichtsgebühr] von Fr. 150.00 seien ihr durch die Staatskasse zurückzuerstatten.
- Für den unnötigen, aber beträchtlichen Aufwand und die Kosten sei sie durch die Staatskasse zu entschädigen (Beschwerde S. 11).
Das Urteil betreffend "Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit/Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall" sei aufzuheben.
- Die obergerichtliche Verfügung "Verhaftung/Ordnungsbusse" vom 12. September 2013 (UD130002 [recte] sei aufzuheben.
- Die obergerichtliche Verfügung "widerrechtliche Verbeiständung" vom 12. September 2013 (UP130039) sei aufzuheben.
- Eventuell sei ein Endurteil zu den Anklagepunkten "Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrtüchtigkeit" und "pflichtwidriges Verhalten bei Unfall" vom Bundesgericht zu erlassen.
- Sie sei schuldig zu sprechen für das Nichttragen der Gurte und hierfür mit Busse von Fr. 100.00 zu bestrafen. Die Kosten seien auf Fr. 350.00 festzulegen, entsprechend einem dafür vorgesehenen Strafverfahren beim Statthalteramt. Die weiteren Kosten aus Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren seien der Staatskasse zuzuschreiben.
- Respektive sei das Strafverfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolge wegen krasser Verschleppung zu Lasten der Staatskasse einzustellen, und zwar wegen 1. missbräuchlich erlassenen Strafbefehls, 2. rechtsmissbräuchlicher Verhaftung und Ordnungsbusse im Strafbefehl, 3. widerrechtlicher Verbeiständung im Strafbefehl, 4. missbräuchlicher Einstellungsverfügung im Strafbefehl, 5. missbräuchlicher Umstellung vom Strafbefehl auf die Anklage, um die Verhaftung/Busse begründen zu wollen (Beschwerde S. 17 f.).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin trägt insbesondere vor:
1.1.1. Sie sei in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Fahrerlaubnis sei ihr nicht untersagt worden. Ihr Bruder, der an einer Feier zuviel Alkohol getrunken habe, sei im Unfallfahrzeug gewesen. Er habe sie aus dem Fahrzeug holen müssen und sei losgelaufen, um bei den Eltern Hilfe zu holen. Sie sei nach Hause gegangen, damit ihr Lebenspartner ihr Erste Hilfe leisten könnte, "sollte mein Herz abstellen". Zwangsläufig habe der Verdacht auf ihren Bruder fallen müssen, welcher den Unfall gemeldet habe. Am Unfallort habe der Staatsanwalt ihrer Mutter vorgehalten, ihr Sohn sei ein auf Bewährung verurteilter Straftäter mit "Fahrerflucht". Die Mutter habe den Strafregister-Eintrag als falsch bezeichnet. Danach hätten Polizei und Staatsanwaltschaft das Haus der Eltern durchsucht. Um 09.15 Uhr habe ihre Mutter auf der Suche nach dem Sohn bei ihr angerufen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe um 09.30 Uhr der Polizei telefoniert, die ca. zwei Stunden später eingetroffen sei. Da sie ihre Fahruntüchtigkeit zu Protokoll gegeben habe, sei eine Blutprobe/Atemkontrolle kein Thema mehr gewesen (Beschwerde Ziff. 6-9, 12).
1.1.2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland habe sie am 5. März 2013 am Arbeitsplatz verhaften lassen, weil sie der Vorladung nicht nachgegangen sei. Ihr Rechtsmittel habe einen ganzen Katalog von rechtsmissbräuchlichen Massnahmen nach sich gezogen, "die einzig darauf ausgerichtet waren, den Rechtsausschluss vom ergriffenen Rechtsmittel zu bewirken". Das Bundesgericht sei auf ihre Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzugs nicht eingetreten und habe im Urteil 1B_374/2013 darauf verwiesen, es könne sich erst mit dem Endentscheid mit der Sache befassen. Das Urteil könne wohl nicht so verstanden werden, dass vom Strafbefehls- auf das Anklageverfahren umzustellen sei, um die Zwangsmassnahmen im Strafbefehlsverfahren zu rechtfertigen (Ziff. 10, 11, 17).
Mit der obergerichtlichen Rückweisung sei die Zuständigkeit gemäss kantonalem Recht bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verblieben. Trotzdem habe die Staatsanwaltschaft IV zur zweiten Schlusseinvernahme vorgeladen. Nahezu zweieinhalb Jahre sei ein Verfahren geführt worden um zu beweisen, dass sie das Unfallfahrzeug gelenkt habe. Unter dieser Voraussetzung sei sie polizeilich vorgeführt worden, um ihr die Ordnungsbusse auszuhändigen. Dafür habe es keine verfahrensrechtliche Grundlage gegeben (Ziff. 16).
Gegen die Beschlagnahmeverfügung der von ihr beim Unfall getragenen Kleider habe sie ein Rechtsmittel ergriffen. Die Auswertung der Kleider zum Beweis, dass sie die Lenkerin gewesen sei, hätte schon vor der ersten Einvernahme gemacht werden müssen. Eine Vorladung wäre dann nicht mehr notwendig gewesen. Die widerrechtliche Verbeiständung sei aus einem ganz anderen Blickwinkel zu betrachten (Ziff. 13, 14). Das Obergericht habe die Beschlagnahme aufgehoben. Sie habe die Kleider aber nicht zurückbekommen. Mit dem vorinstanzlichen Urteil sei auch diese unhaltbare obergerichtliche Verfügung vom 12. September 2014 aufzuheben. Sie habe einer missbräuchlichen Vorladung nicht Folge leisten müssen (Ziff. 16).
Sie habe sich gegen die widerrechtliche Verbeiständung zurecht mit den Beschwerden 1B_374/2013 und 1B_354/2013 gewehrt. Die auferlegten Kosten seien zurückzuerstatten (Ziff. 19).
1.1.3. Hinsichtlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (aArt. 91a Abs. 1 SVG) weist die Beschwerdeführerin auf das Administrativverfahren mit Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit und die verkehrsmedizinische Begutachtung hin. Nach zwei Jahren sei ihr der Führerausweis erteilt worden (Ziff. 21, 22).
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland habe ihre gesundheitlichen Probleme mit Anhörung der Gutachterin zur Kenntnis genommen und sie anwaltlich verbeiständen lassen. Der Antrag [auf amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 130 lit. c StPO] habe die Oberstaatsanwaltschaft [für amtliche Mandate mit Verfügung vom 19. Februar 2013] abgewiesen (Ziff. 23).
Mit Freispruch und Schuldunfähigkeit aus medizinischen Gründen sei dem Anfangsverdacht (Alkoholeinfluss beim Unfall) jegliche Grundlage entzogen (Ziff. 24, 25, 28). Sie könne nicht vorsätzlich Massnahmen zur Feststellung ihrer Fahrunfähigkeit vereitelt haben. "Der Rechtsfluss der Gesetzmässigkeit [... stehe] hier in uneinvernehmlicher Konkurrenz zueinander" (Ziff. 26, 5). Sie habe ein Recht, für sich Hilfe in Anspruch zu nehmen (Ziff. 27), und sei freizusprechen (Ziff. 29).
1.1.4. Betreffend ein pflichtwidriges Verhalten am Unfallort (aArt. 51 Abs. 1 SVG) wendet die Beschwerdeführerin ein, es sei ihr aufgrund ihres Zustandes nicht möglich gewesen, "den Unfall zu managen". Der Verkehrsfluss in der 30-Zone sei durch das Unfallfahrzeug nicht behindert worden. Lediglich das rechte Hinterrad sei auf der Strasse gestanden, aber nicht auf der Fahrbahn. Sie sei aufgrund der Akten-, Fakten- und Rechtslage freizusprechen (Ziff. 30-32).
Unter dem Gesichtspunkt von aArt. 51 Abs. 3 SVG sei zu berücksichtigen, dass ihre Eltern weniger als fünfzehn Minuten nach dem Unfall am Unfallort waren. Aufgrund einer Kommunikationslücke ihres Bruders sei zunächst eine Verwirrung entstanden, die sich jedoch am Morgen um 09.45 Uhr aufgelöst habe. Ihre Eltern hätten zusammen mit jenem Ehepaar, auf dessen Grundstück das Unfallfahrzeug gestanden habe, das Eintreffen der Polizei abgewartet. Ein Nachteil für die Geschädigten habe durch die Kommunikationslücke nicht bestanden. Sie sei auf Hilfe angewiesen gewesen. Es sei auf Schuldunfähigkeit zu erkennen (Ziff. 33-37). Der Unfall habe sich aufgrund ihrer ernsthaften verkehrsrelevanten Erkrankung ereignet (Ziff. 38).
1.2. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Beschwerdegegenstand ist einzig das vorinstanzliche Urteil.
Das Bundesgericht prüft die Sache nicht von Amtes wegen umfassend wie eine Erstinstanz. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin müsste auf die Motivation des Urteils eingehen und daran die geltend gemachte Willkür im Einzelnen darlegen. Auf eine blosse, vom Urteil losgelöste, Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4, 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3).
1.3. Zunächst ist der Prozessgegenstand zu bestimmen.
1.3.1. Das Administrativverfahren ist nicht Prozessgegenstand (zutreffend Urteil S. 7).
1.3.2. Bundesgerichtliche Urteile werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft IV kann nicht mehr in Frage gestellt werden (zutreffend Urteil S. 6).
1.3.3. Auf die Beschwerde bezüglich des als willkürlich behaupteten Antrags auf notwendige Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft (oben E. 1.1.3; zur Prozessgeschichte obergerichtlicher Beschluss vom 30. Juni 2014, UH140059, E. 4 f.) trat das Bundesgericht im Urteil 1B_354/2013 und 1B_374/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2.1 nicht ein, da kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohte. Das Obergericht hatte am 7. Juni 2013 den amtlichen Verteidiger entlassen und der Beschwerdeführerin weder Kosten auferlegt noch sie entschädigt (UP130020). Das Obergericht hatte weiter am 12. September 2013 eine Beschwerde gegen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers abgewiesen und ihr Gerichtskosten von Fr. 150.-- auferlegt (UP130039). Die Vorinstanz nimmt (neben einem wesentlichen Teil der Verfahrenskosten) auch "die Kosten der unbegründet angeordneten amtlichen Verteidigung" auf die Gerichtskasse (Urteil S. 15). Die Beschwerdeführerin, die sich damit nicht auseinandersetzt, ist mithin nicht beschwert. Soweit sie sinngemäss Parteientschädigungen einfordert, ist anzumerken, dass sie im Fall des Unterliegens Gerichtskosten zu tragen hat und Parteientschädigungen regelmässig nur bei anwaltlicher Vertretung anfallen und nicht bei Aufwendungen, die das zumutbare Mass nicht überschreiten (Urteil 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3). Darauf ist insgesamt nicht einzutreten.
1.3.4. Auf das von der Beschwerdeführerin angestrengte Beschwerdeverfahren betreffend "Ordnungsbusse", die vom Obergericht bestätigt worden war (Verfügung vom 12. September 2013, UD130002), trat das Bundesgericht mangels Vorliegens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Urteil 1B_354/2013 und 1B_374/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2.2 erster Absatz nicht ein. Die Vorinstanz nimmt versehentlich an, das Bundesgericht sei mangels Ausschöpfens des ordentlichen Rechtsmittelwegs nicht eingetreten und die Busse könne nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein (Urteil S. 7). Die Beschwerdeführerin beantragt, das Urteil aufzuheben, ohne eine Rüge zu begründen (oben E. 1.2). Darauf ist nicht einzutreten (vgl. auch nachfolgend E. 1.3.5).
1.3.5. Hingegen war das Bundesgericht auf die von der Beschwerdeführerin beklagte polizeiliche Vorführung mangels Ausschöpfens des ordentlichen Rechtsmittelwegs nicht eingetreten (Urteil 1B_354/2013 und 1B_374/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2.2 zweiter Absatz). Hierauf bezieht sich die oben E. 1.3.4 zitierte vorinstanzliche Feststellung im Urteil S. 7. Die Vorinstanz trat darauf zu Recht nicht ein. Dieser Punkt bildet nicht mehr Prozessgegenstand. Weil das Bundesgericht im zitierten Urteil aber festhielt, die polizeiliche Vorführung erscheine angesichts der Säumnisfolge von Art. 355 Abs. 2 StPO "erklärungsbedürftig", erscheint das bei einer Laienbeschwerde auch erläuterungsbedürftig:
"Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen" (Art. 355 Abs. 2 StPO).
Gegenstand der Schlusseinvernahme sollte u.a. die gutachterliche Abklärung der Schuldfähigkeit bilden (oben Bst. B; oben E. 1.3.4 zitierte obergerichtliche Verfügung vom 12. September 2013, UD130002, E. 4). Wer der Vorladung keine Folge leistet (wie das die Beschwerdeführerin tat, vgl. unten E. 1.3.7), "kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden" (Art. 205 Abs. 4 StPO). Somit nahm die Staatsanwaltschaft entgegen der Beschwerde (Bst. E und Ziff. 4, 11) keine "rechtsmissbräuchliche" bzw. "widerrechtliche Verhaftung" vor.
In der Folge trat die Staatsanwaltschaft IV am 13. Februar 2014 auf die Einsprache gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO nicht ein (u.a. mit Hinweis auf das bundesgerichtliche "erklärungsbedürftig"). Das Obergericht hiess die Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Nichteintretens-Verfügung am 30. Juni 2014 gut (UH140059), weil die Staatsanwaltschaft nie ausdrücklich auf die Säumnisfolgen von Art. 355 Abs. 2 StPO aufmerksam gemacht hatte (vgl. BGE 140 IV 82 und Urteil 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013).
Die Staatsanwaltschaft musste das Verfahren fortsetzen (oben Bst. B). In diesem Fall nimmt die Staatsanwaltschaft die "weiteren Beweise ab" (Art. 355 Abs. 1 StPO). Hält sie am Strafbefehl fest, "so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift" (Art. 356 Abs. 1 StPO). Somit nahm die Staatsanwaltschaft keine mit dem bundesgerichtlichen "Vormerk [...] verbundene missbräuchliche Anklageerhebung" vor (oben Bst. E und E. 1.1.2 ad Ziff. 17).
1.3.6. Die Beschwerdeführerin hatte die staatsanwaltschaftliche Beschlagnahmeverfügung über drei Kleidungsstücke vor Obergericht angefochten, welches die Verfügung mit Beschluss vom 21. August 2014 aufhob (UH140241; vgl. auch bezirksgerichtliches Urteil S. 28 f. mit Dispositiv Ziff. 7 sowie Urteil S. 7 und 17). Der rechtskräftige Beschluss, der auch die Kosten- und Entschädigungfolgen beurteilte, bildet nicht mehr Prozessgegenstand (die beschlagnahmten Gegenstände können mit Abschluss des Strafverfahrens herausverlangt werden).
1.3.7. Die Beschwerdeführerin behauptet ohne weitere oder aktengestützte Begründung "Verschleppungen" des Verfahrens (Beschwerde Ziff. 3; oben Bst. E). Sie verhielt sich obstruktiv und blieb Vorladungen unentschuldigt fern (oben Bst. B, C und E. 1.3.4), was erhebliche Verfahrensverzögerungen mit sich bringt. Ferner focht sie - soweit ersichtlich - sämtliche Verfügungen, Beschlüsse und Urteile an, was ihr unbenommen ist, indessen das Verfahren ebenfalls erheblich verlängert. So handelt es sich heute um ihr viertes Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht in dieser Sache. Einige "Verkomplizierungen" des Verfahrens berücksichtigt die Vorinstanz (wie die Erstinstanz) zugunsten der Beschwerdeführerin (Urteil S. 16). Darauf ist nicht einzutreten.
1.3.8. Die Beschwerdeführerin hatte vor der Vorinstanz die Schuldsprüche wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall angefochten. Im Übrigen trat das bezirksgerichtliche Urteil in Rechtskraft und bildet nicht mehr Prozessgegenstand. So kann die Beschwerdeführerin etwa vom Bundesgericht entgegen ihrem Rechtsbegehren nicht wegen Nichttragens der Gurte bestraft werden. Dieser Schuldspruch wurde von der Vorinstanz bereits als rechtskräftig vorgemerkt (Urteil S. 7).
1.4. Somit bilden die beiden vorinstanzlichen Schuldsprüche Prozessgegenstand. Die Beschwerdeführerin gibt eine eigene Version des Geschehens (oben E. 1.1), ohne sich den Begründungsobliegenheiten (oben E. 1.2) entsprechend mit den vorinstanzlichen Feststellungen und Verweisungen auf das erstinstanzliche Urteil auseinanderzusetzen. Folglich ist das Bundesgericht gehalten, seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen als massgebenden Sachverhalt zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
1.4.1. Die Vorinstanz führt zur Anklage wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss aArt. 91a Abs. 1 SVG sachverhaltlich aus, der Beschwerdeführerin sei klar gewesen, dass sie die Polizei hätte informieren müssen. Sie habe davon ausgehen müssen, dass die Polizei aufgrund der Tatzeit und der Art des Unfalls zumindest eine Atemalkoholprobe gemacht hätte (Urteil S. 8). Die Beschwerdeführerin habe den Tatbestand objektiv und subjektiv erfüllt, was von ihr auch nicht bestritten werde. Indem sie sich auf den Standpunkt stelle, sie habe das Ganze nicht managen können, mache sie sinngemäss Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit geltend. Die Kommunikation mit ihrem Bruder (sie habe ihm nachrennen, mit ihm reden und ihn vor einer "Dummheit" bewahren können) zeige, dass sie fähig gewesen sei, das Unrecht der Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 StGB). Sie habe es vorgezogen, nach Hause zu gehen (Urteil S. 10). Die Beschwerdeführerin kontaktierte die Polizei nach ihrer Darstellung erst um 09.30 Uhr (oben E. 1.1.1).
Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden (vgl. zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil 6B_756/2015 vom 3. Juni 2016 E. 1.1.1 und E. 1.1.3 sowie Urteil 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 5.3).
1.4.2. Die Vorinstanz stellt zur Anklage wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sachverhaltlich fest, die Beschwerdeführerin sei geständig, die Unfallstelle verlassen zu haben, ohne irgendwelche Massnahmen ergriffen oder jemanden informiert zu haben. Sie habe sich nicht auf ihren Bruder verlassen können, der nach ihrer Aussage "so dermassen betrunken" war und offenbar noch "irgendetwas Dummes" machen wollte. Sie habe damit ihre Pflicht gemäss aArt. 51 Abs. 1 SVG verletzt. Weiter habe sie es unterlassen, gemäss aArt. 51 Abs. 3 SVG die Geschädigte oder die Polizei zu informieren. Sie habe den objektiven Tatbestand eingeräumt. Subjektiv habe sie sich bewusst gegen das Sichern der Unfallstelle entschieden. Ebenso habe sie es wissentlich und willentlich unterlassen, die Geschädigte oder die Polizei zu informieren. Da sie dazu in der Lage gewesen wäre, liege keine Schuldunfähigkeit vor (Urteil S. 10 f.).
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht (vgl. Urteil 6B_257/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3).
1.4.3. Nach dem massgebenden Sachverhalt kann nicht zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt werden, sie hätte ihren Bruder damit betraut, für sie die gesetzlichen Massnahmen vorzunehmen. Dieser hatte zwar nach den Beschwerdevorbringen die Polizei verständigt, sich aber sofort von der Unfallstelle entfernt und war für die Polizei nicht mehr auffindbar (oben E. 1.1.1 sowie E. 1.4.1). Sie konnte sich auf den "dermassen betrunkenen" Bruder (oben E. 1.4.2) nicht verlassen. Er hatte die gesetzlichen Massnahmen mit Ausnahme des Telefonats denn auch nicht vorgenommen. Dass ihre Eltern weniger als fünfzehn Minuten nach dem Unfall am Unfallort anwesend gewesen sein sollen (oben E. 1.1.4), vermag die Pflichtverletzung nicht aus der Welt zu schaffen. Wie die Beschwerdeführerin vorbringt, hatte sich die durch die "Kommunikationslücke ihres Bruders" entstandene "Verwirrung" erst am Morgen um 09.45 Uhr aufgelöst (oben E. 1.1.4). Die Verpflichtung gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG obliegt der Schädigerin persönlich; sie darf nur aus zwingenden Gründen und wenn Gewähr besteht, dass sie sogleich erfüllt werde, einem Dritten überlassen werden (Urteil 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 4.3). Das war hier klar nicht der Fall.
2.
Auf die zahlreichen Rechtsbegehren (oben Bst. E) ist nach dem Gesagten im Einzelnen wie im Übrigen nicht mehr einzutreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw