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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_799/2016
Urteil vom 13. Dezember 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt,
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 17. Oktober 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. November 2016 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 17. Oktober 2016,
in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid die gestützt auf § 8 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2000 (SHG/BS; SRBS 890.100) erlassene Anordnung zum Gegenstand hat, die Teilung bzw. Veräusserung der ungeteilten Nachlasswerte in X.________ gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen, soweit andere Miteigentümer bei der Veräusserung nicht oder nicht hinreichend mitwirkten, den entsprechenden schriftlichen Nachweis für die gerichtliche Durchsetzung beizubringen,
dass mit dieser Weisung keine unmittelbare Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht,
dass es sich daher bei diesem Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (statt vieler: Urteil 8C_535/2016 vom 29. August 2016 mit Hinweisen),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass weder solches behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist, zumal über die effektiven Konsequenzen für das allfällige Nichtbefolgen der Weisung erst zu einem späteren Zeitpunkt abschliessend befunden wird,
dass der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_535/2016 vom 29. August 2016 mit Hinweisen),
dass überdies die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig gegeben sind, zumal sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch der Natur der Sache Hinweise für einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vor einem späteren Entscheid zur Höhe des Leistungsanspruchs ergeben,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Dezember 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel