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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_713/2016
Urteil vom 13. Dezember 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
Beschwerdeführer,
gegen
Personalvorsorge der Firma B.________,
vertreten durch Advokat Philipp A. d'Hondt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenrene; Kürzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 14. Juli 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ wurde am........ von seinem Arbeitgeber, der Firma B.________ AG, aufgrund des Vorwurfs des Diebstahls bzw. der Veruntreuung am Arbeitsplatz mit sofortiger Wirkung fristlos entlassen. Im November 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft ab 1. November 2006 eine ganze Invalidenrente zu.
A.b. In Gutheissung der Klage des A.________ verpflichtete das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 7. April 2011 die Personalvorsorge der Firma B.________ AG, dem Kläger nach Festlegung des Rentenbeginns und der Rentenhöhe im Sinne der Erwägungen eine Invalidenrente auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 9. Dezember 2009. Ferner verpflichtete es die Beklagte, den Kläger ab Rentenbeginn von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien.
Mit Urteil 9C_641/2011 vom 8. Februar 2012 (BGE 138 V 125) hob das Bundesgericht den Entscheid vom 7. April 2011 auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück, damit es über den Anspruch des A.________ auf Invalidenrente im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
B.
Gestützt auf das Gutachten der Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. November 2013, deren Ergänzungsgutachten vom 31. Dezember 2015 sowie das neuropsychologische Gutachten des Prof. Dr. D.________, Leiter der Arbeitsgruppe Neuropsychologie und Verhaltensneurologie, Universität E.________, vom 6. Oktober 2015, wozu die Parteien Stellung nehmen konnten, wies die Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Entscheid vom 14. Juli 2016 die Klage ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 14. Juli 2016 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Mit der vorliegenden Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Es genügt somit grundsätzlich nicht, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen, sondern es muss ein materieller Antrag gestellt werden; es ist anzugeben, welche Punkte bestritten sind und inwiefern das Dispositiv abzuändern ist. Ein blosser Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, allenfalls zu neuer Entscheidung, ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Vorliegend wird in der Beschwerdebegründung, in deren Lichte die Rechtsbegehren auszulegen sind (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135), gerügt und dargelegt, dass die Vorinstanz in Verletzung der Grundsätze über den Beweiswert ärztlicher Berichte und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; recte: Art. 73 Abs. 2 BVG) zu Unrecht nicht auf die fachärztliche Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C.________ abgestellt und diesbezüglich Beweislosigkeit angenommen habe. Die Angelegenheit sei demzufolge an das Kantonsgericht zur Vervollständigung bzw. Klärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. In diesem Sinne ist das (zulässige) Rückweisungsbegehren zu interpretieren.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine solche Verletzung von Bundesrecht liegt etwa vor, wenn der angefochtene Entscheid eine entscheidwesentliche Tatfrage, im Streit um eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet (vgl. Urteil 9C_292/2014 vom 3. September 2014 E. 3; vgl. auch BGE 132 III 83 E. 3.5 S. 88).
3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch hat auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (Invalidenrente, Befreiung von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben ab Rentenbeginn; vgl. Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids vom 7. April 2011).
4.
Die Vorinstanz hat festgestellt, mit dem Vorliegen des Gerichtsgutachtens von Dr. med. C.________ vom 14. November 2013 und 31. Dezember 2015 könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Kläger an einer invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leide. Zweifel an der Schlüssigkeit der psychiatrischen Expertise ergäben sich aufgrund des neuropsychologischen Gutachtens von Prof. Dr. D.________ vom 6. Oktober 2015. Namentlich sei die Begründung der Gerichtsgutachterin, weshalb eine Simulation ausgeschlossen werden könne, vor dem Hintergrund der verhaltens- und neuropsychologischen Testergebnisse nicht schlüssig. Es komme dazu, dass selbst Dr. med. A.________ sich nicht sicher sei, ob die Aussagen des Klägers wahr seien. Selbst bei Vorliegen eines Ganser-Syndroms sei gemäss Prof. Dr. D.________ davon auszugehen, dass er die Symptomatik in der Anfangsphase noch bewusst gesteuert habe. Dies bedeute, dass der Kläger für eine bestimmte Zeit nach dem Ereignis vom........ seine Symptome simuliert habe. Daran werde sich einen Monat später im Zeitpunkt der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses (Ablauf der Nachdeckungsfrist; Art. 10 Abs. 3 BVG) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts geändert haben. Damit sei davon auszugehen, dass während der Versicherungsdauer (für das Risiko Invalidität)........ eine Simulation und somit keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert vorgelegen habe. Zusammenfassend sei das Gerichtsgutachten vom 14. November 2013 und 31. Dezember 2015 samt neuropsychologischem Gutachten vom 6. Oktober 2015 nicht schlüssig genug, um gestützt darauf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung zu bejahen. Wie das Bundesgericht im Parallelfall (Urteil 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.4) festgestellt habe, sei auch hier davon auszugehen, dass von zusätzlichen Abklärungen keine Plausibilisierung des Ausmasses der Einschränkungen zu erwarten sei, was sich zu Lasten des Klägers auswirke.
5.
5.1. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt hat dadurch, dass es das Gerichtsgutachten in Bezug auf das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens nicht als hinreichend beweiskräftig betrachtet hat. Der Umstand, dass es seine Zweifel an der Schlüssigkeit der Expertise in erster Linie mit Aussagen im neuropsychologischen Gutachten begründete, bedeutet nicht, dass es damit dieser Beurteilung höheren Beweiswert beimass als der fachärztlichen. Von einer Verletzung der Grundsätze über den Beweiswert ärztlicher Berichte kann jedenfalls nicht gesprochen werden.
5.2. Wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt, ist die "Abgrenzung zur Simulation" und in diesem Zusammenhang die "Diagnosestellung bezüglich des Ganser-Syndroms" von entscheidender Bedeutung. Diesbezüglich ist die Feststellung des Kantonsgerichts unbestritten geblieben, dass selbst die Gerichtsgutachterin sich nicht sicher war, ob seine Aussagen wahr sind. Inwiefern unter diesen Umständen die Vorinstanz nicht aus denselben Überlegungen heraus wie im Urteil 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.4 auf Beweislosigkeit in Bezug auf das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens schliessen durfte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt. Auf jeden Fall ist, wie die Vorinstanz in E. 4.3 des angefochtenen Entscheides dargelegt hat, der Eintritt einer potentiell invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung zumindest bis Ablauf der Nachdeckungsfrist........ klar zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin von vornherein jeder Leistungspflicht entgeht (Art. 10 Abs. 3 BVG; BGE 118 V 35). Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 73 Abs. 2 BGG) ist unbegründet.
5.3. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten.
6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen.
7.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Im Übrigen ist dem Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht stattzugeben, da die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Dezember 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Fessler