BGer 1C_573/2016
 
BGer 1C_573/2016 vom 14.12.2016
{T 0/2}
1C_573/2016
 
Urteil vom 14. Dezember 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Rathaus, Marktplatz 9, Postfach, 4001 Basel,
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt,
Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Strafgericht Basel-Stadt,
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.
Gegenstand
Neue Gerichtsreglemente zum Vollzug des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ wurde am 1. September 2014 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfacher Urkundenfälschung und Steuerdelikten zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. A.________ focht seine Verurteilung mit Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Das Berufungsverfahren ist hängig.
 
B.
Mit "Erlassbeschwerde im Sinne der abstrakten Normenkontrolle gemäss Art. 82 lit. b BGG" beantragt A.________, "die fehlenden Gerichtsreglemente des Appellationsgerichts und des Strafgerichts Basel-Stadt, in Vollzugsmangel des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt im Rahmen einer Erlassbeschwerde einer abstrakten Normenkontrolle zu unterziehen mit dem Ziel, die Verfassungswidrigkeit aufgrund des Fehlens dieser notwendigen Reglemente festzustellen".
 
C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
Das Bundesgericht beurteilt nach Art. 82 lit. b BGG Beschwerden gegen kantonale Erlasse. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen einen kantonalen Erlass, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Ob und inwiefern sich das Fehlen von angeblich notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Gerichtsorganisationsgesetz auf das gegen den Beschwerdeführer hängige Berufungsverfahren auswirkt, wird vom Appellationsgericht zu beurteilen sein, sofern der Beschwerdeführer die entsprechenden Rügen gehörig vorbringt.
 
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, dem Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Strafgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi