BGer 9C_723/2016 |
BGer 9C_723/2016 vom 14.12.2016 |
{T 0/2}
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9C_723/2016
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Urteil vom 14. Dezember 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte |
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
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Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Dieter Thommen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 22. September 2016.
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Sachverhalt: |
A. Der 1977 geborene A.________ meldete sich 1983 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft und die seit Mai 2005 zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn erteilten in den folgenden Jahren Kostengutsprache für verschiedene medizinische und berufliche Massnahmen. Mit zwei Verfügungen vom 13. April und vom 12. Mai 2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn rückwirkend ab April 2010 eine Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad 60 %).
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Am 18. September 2013 liess A.________ die verfügungsweise Neufestsetzung seines Rentenanspruchs beantragen, wobei das Valideneinkommen gemäss dem Medianwert der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen, eine Rente auf Basis von 1331 /3 % einer vollen einfachen Invalidenrente auszurichten und eine entsprechende Nachzahlung zu leisten sei. Diese Anträge erneuerte er am 23. September 2014, nachdem die Verwaltung zwischenzeitlich abermals Eingliederungsmassnahmen durchgeführt, über die gestellten Anträge indessen nicht entschieden hatte. Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2015 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Erhöhungsgesuch abzuweisen und weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten (Invaliditätsgrad 65 %). Dagegen liess A.________ verschiedene Einwände erheben. Mit zwei Verfügungen vom 4. Januar und vom 1. Februar 2016 hob die IV-Stelle die Verfügungen vom 13. April und vom 12. Mai 2011 wiedererwägungsweise auf und passte die unveränderte Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 67 %) unter Berücksichtigung der Mindestgarantie gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG rückwirkend ab dem 1. September 2013 an. Da A.________ im Jahre 1999 erfolgreich eine Berufslehre als Schreiner abgeschlossen hatte, lehnte sie die Ermittlung des Valideneinkommens in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV (Versicherte ohne Ausbildung) ab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn teilweise gut und änderte die Verfügungen vom 4. Januar und vom 1. Februar 2016 dahingehend ab, dass A.________ ab dem 1. Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Entscheid vom 22. September 2016).
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C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. September 2016. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1).
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2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des massgebenden Valideneinkommens.
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3. Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei versicherten Personen, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 % des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der LSE.
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Nach der Rechtsprechung schliesst diese Verordnungsbestimmung nicht aus, dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird. Voraussetzung sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteil 9C_555/2011 vom 9. August 2012 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
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3.1. Das kantonale Gericht erwog - namentlich gestützt auf das neurologische Konsilium des Dr. med. B.________, FMH Neurologie, vom 28. Juni 1995, auf den Bericht der Rehab C.________ vom 19. Mai 2009 sowie auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. Februar 2011 - der Gesundheitsschaden des Versicherten sei bereits in seiner Kindheit eingetreten. Die Vorinstanz qualifizierte diesen als Frühinvaliden im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV und stellte fest, zur Frage, wie der Entscheid zur Schreinerlehre zustande gekommen sei, finde sich in den Akten einzig die von Dr. med. B.________ wiedergegebene Aussage der Mutter des Versicherten, wonach dies eher unüberlegt und impulsiv geschehen sei. Indessen fehlten eindeutige Anhaltspunkte für die Annahme, der Versicherte hätte auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den Beruf als Schreiner gewählt. Das Valideneinkommen sei deshalb gestützt auf den Medianwert gemäss der LSE zu bestimmen. Weil dieser Wert ab dem 1. Januar 2015 von zuvor Fr. 77'000.- auf Fr. 82'500.- (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18. Dezember 2014) gestiegen sei, habe der Versicherte bis zum 31. Dezember 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 69 %) und ab dem 1. Januar 2015 auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 71 %).
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3.2. Dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und insbesondere der Schluss, es fehlten eindeutige Anhaltspunkte, wonach der Versicherte den Beruf als Schreiner auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erlernt hätte, offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist weder ersichtlich noch substanziiert dargetan. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Daran ändert der Einwand nichts, der Versicherte habe - mit Ausnahme von sprachlichen Schwierigkeiten - die obligatorische Schulzeit und den Beginn der Lehre als Schreiner ohne grössere Schwierigkeiten absolvieren können. Die IV-Stelle verkennt, dass der Versicherte gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen - und wie seinerzeit der RAD festgestellt hatte (vgl. E. 3.1 hievor) - bereits in seiner Kindheit in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise eingeschränkt war. Das allfällige Fehlen von Schwierigkeiten im Rahmen einer unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen durchlaufenen Ausbildung vermag offenkundig nichts darüber auszusagen, ob die Berufswahl des Versicherten im Gesundheitsfall gleich ausgefallen wäre. Dasselbe gilt in Bezug auf die Einwände, der Abbruch der Schreinerlehre sei angeblich aufgrund eines angespannten und gehässigen Arbeitsklimas erfolgt und der Versicherte habe danach - mit denselben Einschränkungen - den dringenden Wunsch geäussert, die Ausbildung zum Schreiner nochmals aufzunehmen. Es sind darin keine von der Vorinstanz unberücksichtigt gebliebenen eindeutigen Anhaltspunkte zu erblicken, welche dafür sprechen würden, für die Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen als Schreiner abzustellen. Im Übrigen ist der Einkommensvergleich nicht streitig, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
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4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Dezember 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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