Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_1143/2016
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Urteil vom 15. Dezember 2016
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dr. med. A.________,
Beschwerdegegner,
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Ärztliche Schweigepflicht
(Entbindung vom Berufsgeheimnis)
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 27. Oktober 2016.
Sachverhalt:
A.
Am 7. April 2016 ersuchte der als Psychiater und Psychotherapeut tätige Dr. med. A.________ die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich um Entbindung vom Berufsgeheimnis hinsichtlich seines Patienten B.________. Sein Gesuch, gegenüber der KESB und dem Sozialzentrum X.________ von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden zu werden, begründete er damit, dass die Weitergabe von ärztlichen Informationen diesen Behörden ermöglichen solle, aufgrund des Krankheitsbildes seines Patienten - der verheiratet ist und drei Kinder hat (geb. 2010, 2012 und 2016) - die Notwendigkeit einer Familienbegleitung abzuklären. Mit Verfügungen vom 22. April bzw. 10. Mai 2016 hiess die Gesundheitsdirektion das Gesuch gut. Der von B.________ hiegegen erhobene Rekurs blieb erfolglos, und mit Urteil vom 27. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom 6. Juli 2016 erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
B.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2016 beantragt B.________ dem Bundesgericht sinngemäss, das letztgenannte Urteil aufzuheben.
Von Instruktionsmassnahmen ist abgesehen worden.
Erwägungen:
1.
Der kantonal letztinstanzliche Entscheid über die Entbindung vom Berufsgeheimnis ist ein Endentscheid, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 82 lit. c, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ; Urteil 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 1.1). Im Zusammenhang mit der Entbindung vom Berufsgeheimnis ist der Geheimnisherr legitimiert zur Beschwerde gegen die dem Geheimnisträger erteilte Entbindung (Urteile 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E. 1; 2C_587/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 2.5), insbesondere auch der Patient gegen die Entbindung seines Arztes vom Berufsgeheimnis (Urteil 2P.77/1994 vom 23. Dezember 1994 E. 2b). Der Beschwerdeführer ist mithin zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG).
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Vorliegend bildet Streitgegenstand allein die Frage, ob Dr. A.________ gegenüber der KESB und dem Sozialzentrum X.________ zu Recht vom Berufsgeheimnis entbunden worden ist. Der Beschwerdeführer müsste sich also mit den im angefochtenen Urteil dazu enthaltenen Erwägungen im Einzelnen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz dadurch schweizerisches Recht verletzt hätte. Stattdessen begnügt er sich damit, die Entbindung von Dr. A.________ vom Berufsgeheimnis als "völlig unnötig" darzustellen, wobei er dessen Aussagen als "einfach unwahr und völlig aus dem Zusammenhang gerissen" bezeichnet. Seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift stehen damit ausserhalb des Streitgegenstandes; sie betreffen nicht die Rechtmässigkeit der Entbindung vom Berufsgeheimnis, sondern sie richten sich gegen die inhaltliche Würdigung der Aussagen des Dr. A.________, die durch die KESB bzw. durch das Sozialzentrum X.________ erfolgen wird und die Verhältnisse nicht präjudiziert.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs.1 lit. b BGG). Es ist auf sie mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Da der Beschwerdeführer in seinem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, glaubwürdig geltend macht, eine IV-Rente zu beziehen, rechtfertigt es sich umständehalber, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch wird damit gegenstandslos.
Dem Beschwerdegegner ist kein Aufwand entstanden. Es sind deshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein