Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_722/2016
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Urteil vom 20. Dezember 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________ AG,
2. C.________ Co. Ltd.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Rohner,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Firma; Marke; UWG,
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 9. November 2016.
In Erwägung,
dass die Parteien vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich am 7. November 2016 unter Mitwirkung einer Gerichtsdelegation einen Vergleich schlossen und zu Protokoll unterzeichneten, gemäss dem sich der Beschwerdeführer verpflichtete, innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des gerichtlichen Abschreibungsbeschlusses den Domainnamen "________.ch" auf die Beschwerdegegnerin 1 zu übertragen;
dass das Handelsgericht das Klageverfahren in der Folge mit Verfügung vom 9. November 2016 zufolge Vergleichs als erledigt abschrieb, den Parteien die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- gemäss der getroffenen Vereinbarung je zur Hälfte auferlegte und vormerkte, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnerinnen die vereinbarte Parteientschädigung von Fr. 1.-- bereits bezahlt habe;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 an das Bundesgericht gelangte und sinngemäss beantragt, es sei die Nichtigkeit sämtlicher Bestandteile der Vereinbarung vom 7. November 2016 festzustellen;
dass der Abschreibungsbeschluss vom 9. November 2016, wie die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses zutreffend festhielt, einzig hinsichtlich des Kostenpunktes mit Beschwerde anfechtbar wäre (BGE 139 III 133 E. 1.2) und dass der Beschwerdeführer sich mit seiner Beschwerde nicht gegen den genannten Beschluss wendet;
dass der gerichtliche Vergleich selbst, d.h. der Dispositionsakt der Parteien, der das Verfahren beendet und die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides hat (Art. 241 Abs. 2 ZPO), nicht mit Beschwerde angefochten werden kann, sondern diesbezüglich - bei gegebenen Voraussetzungen - einzig bei der Gerichtsinstanz, vor welcher der Vergleich geschlossen wurde, die Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO verlangt und die Unwirksamkeit des Aktes geltend gemacht werden kann (BGE 139 III 133 E. 1.3 und 1.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_441/2015 vom 24. November 2015 E. 3.2 und 3.2);
dass die vorliegende Beschwerde, die sich einzig gegen den geschlossenen Vergleich richtet, demnach offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer