BGer 6F_25/2016 |
BGer 6F_25/2016 vom 20.12.2016 |
{T 0/2}
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6F_25/2016
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Urteil vom 20. Dezember 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Gesuchsgegnerin,
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_235/2016 vom 9. August 2016,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_235/2016 (Urteil SB140566-O/U/ad) vom 9. August 2016.
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Erwägungen: |
1. |
Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 9. August 2016 (6B_235/2016) das von X.________ im Rahmen seiner Beschwerde in Strafsachen gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab.
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2. |
Mit "Ergänzungsgesuch gemäss Art. 129 BGG" vom 16. September 2016 beantragt Rechtsanwalt A.________, Rechtsvertreter vom X.________ im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_235/2016, im eigenen Namen, das Urteilsdispositiv sei zu korrigieren und seine Kostennote von Fr. 6'840.- als amtlicher Verteidiger gutzuheissen.
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3. |
Die Eingabe ist als Revisionsgesuch gemäss Art. 121 lit. c BGG entgegenzunehmen, denn der Gesuchsteller rügt, das Bundesgericht habe zu seinem berechtigten Antrag auf Entschädigung als amtlicher Verteidiger keine Stellung genommen, sondern die Frage "unter dem falschen Titel Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" abgehandelt.
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4. |
Auf das Revisionsgesuch ist mangels Legitimation des Gesuchstellers nicht einzutreten. Dieser war nicht Partei im angefochtenen Entscheid. Voraussetzung zur Revision nach Art. 121 ff BGG ist die Teilnahme am vorausgegangenen Verfahren als Partei. Die Legitimation zum Revisionsgesuch ist mit der Beschwerdelegitimation identisch (BGE 138 V 161 E. 2.5.2 S. 167; Urteil 9F_5/2016 vom 21. September 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Auch der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG setzt Parteistellung im bundesgerichtlichen Verfahren voraus.
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Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, wäre es offensichtlich unbegründet. Ob das Bundesgericht den vermeintlichen Anspruch des Gesuchstellers allenfalls unrichtig unter dem "falschen Titel Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" beurteilt hat, stellt keinen Revisiongsgrund dar. Die Revision dient nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler zu korrigieren oder eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu bewirken (Urteile 5F_10/2015 vom 4. Februar 2016 E. 1.2; 6F_32/2015 vom 16. Februar 2016 E. 1). Zudem verkennt der Gesuchsteller, dass die Vorschriften der StPO über die amtliche (und notwendige) Verteidigung im Verfahren vor Bundesgericht, das sich nach dem BGG richtet, keine Anwendung finden. Dementsprechend werden Gesuche um amtliche Verteidigung - mittlerweile stillschweigend - als Ersuchen um Gewährung unentgeltlicher Verbeiständung entgegengenommen (ausdrücklich noch: Urteile 6B_6/2013 vom 23. August 2013 E. 3; 6B_49/2013 29. Juli 2013 E. 2). Unter Vorbehalt von Art. 41 BGG (Unfähigkeit zur Prozessführung) kommt die Bestellung eines Anwalts nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht, die unter anderem voraussetzt, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 2 BGG; Urteile 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 3; 6B_81/2012 vom 16. Juli 2013 E. 2).
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5. |
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Dezember 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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