Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_208/2016
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Urteil vom 21. Dezember 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Petry.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/
Wegweisung aus der Schweiz,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 27. Januar 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1971) ist mazedonischer Staatsbürger. Er reiste im Jahr 1988 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist heute im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Im August 1992 heiratete er die Landsfrau B.A.________ (geb. 1974), welche ihm zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Schweiz folgte. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor: C.A.________ (geb. 1993), D.A.________ (geb. 1995) und E.A.________ (geb. 2003). Alle drei Kinder verfügen über die Niederlassungsbewilligung. Am 4. Mai 2010 verstarb B.A.________.
A.b. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. April 2005 wurde A.A.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen im Jahr 2002, zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 15 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse in Höhe von Fr. 800.-- verurteilt.
Aufgrund dieser Verurteilung wurde A.A.________ am 16. Juni 2005 ausländerrechtlich verwarnt, wobei ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt wurden für den Fall, dass er erneut gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte.
In der Folge kam es zu weiteren strafrechtlichen Verurteilungen:
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Januar 2009: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.-- wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen im November 2008;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2011: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.--, davon 60 Tagessätze bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse in Höhe von Fr. 1'000.-- wegen Raufhandels, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens trotz Führerausweisentzug und Verletzung der Verkehrsregeln, begangen im November 2010 bzw. März 2011;
- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2014: Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt bei einer Probezeit von fünf Jahren, und einer Busse in Höhe von Fr. 2'000.-- wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen zwischen November 2008 und April 2013. Die Strafe wurde teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 30. November 2011 ausgesprochen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhobenen Rekurs in der Hauptsache ab und ordnete an, dass A.A.________ die Schweiz unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe (Entscheid vom 29. Oktober 2015). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Januar 2016 ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess es gut und bestellte Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser wurde für die Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'425.60 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde) vom 3. März 2016 gelangen A.A.________ und sein Rechtsvertreter B.________ an das Bundesgericht. In der Rechtsschrift tritt B.________ nicht nur als Rechtsvertreter von A.A.________ auf, sondern führt auch Beschwerde in eigener Sache betreffend die Festsetzung der amtlichen Entschädigung. Es werden folgende Anträge gestellt: Ziff. 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben. Die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ sei nicht zu widerrufen und auf eine Wegweisung sei zu verzichten; stattdessen sei er zu verwarnen. Eventualiter seien Ziff. 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht seien auf die Staatskasse zu nehmen und A.A.________ für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'653.15, eventualiter eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werde, sei Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und dem Rechtsvertreter eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4'653.15, eventualiter eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Ferner seien A.A.________, seine Eltern und seine Kinder anzuhören. A.A.________ beantragt zudem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
Während die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung verzichten, beantragt das Staatssekretariat für Migration die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) auf dem Gebiet des Ausländerrechts.
1.2. Da grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen der Niederlassungsbewilligung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_405/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 1.1), ist gegen den angefochtenen Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung; er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer 2 ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand legitimiert, gegen die Festsetzung seines Honorars durch das kantonale Gericht in eigenem Namen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu führen (Urteil 9C_378/2016 vom 28. Juni 2016 E. 1 mit Hinweis). Die Beschwerde kann deshalb als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen werden; insofern bleibt kein Raum für die eventualiter eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
2.3. An mehreren Stellen seiner Beschwerdeschrift beschränkt sich der Beschwerdeführer 1 darauf, das im kantonalen Verfahren Ausgeführte wörtlich zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Ein solches Vorgehen genügt den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb auf die entsprechenden Vorbringen nicht weiter eingegangen werden kann (vgl. Urteil 2C_403/2015 vom 1. April 2016 E. 1.3).
3.
Der Beschwerdeführer 1 rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des daraus fliessenden Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Anhörung seiner Eltern und seiner Kinder vorgenommen. Insbesondere stelle der Verzicht auf die Anhörung seines 13-jährigen Sohnes eine Verletzung verschiedener Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) dar. Zudem sei aufgrund der fehlenden Anhörung der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt worden. Auch habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt.
3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer 1 auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK beruft, kann auf seine Vorbringen nicht eingetreten werden, kommt doch gemäss konstanter Rechtsprechung Art. 6 EMRK in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zur Anwendung (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 134; Urteil 2D_16/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) lässt sich nicht eine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).
Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers 1 vertieft mit den Akten auseinandergesetzt und keine wesentlichen Umstände ausser Acht gelassen. Die ihm vorliegenden Informationen zur familiären Situation des Beschwerdeführers 1 sind umfassend genug und geeignet, um seine Feststellungen zu untermauern. Der Beschwerdeführer 1 hatte darüber hinaus im gesamten kantonalen Verfahren die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Er legt nicht dar, welche neuen entscheidwesentlichen Informationen, die er nicht hätte schriftlich einbringen können, sich aus der mündlichen Befragung seiner Eltern und seiner Kinder ergeben könnten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 war die Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Kinderrechtskonvention nicht verpflichtet, seinen 13-jährigen Sohn persönlich anzuhören. Der Anhörungsanspruch nach Art. 12 Abs. 2 KRK wurde dadurch gewahrt, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 im kantonalen Verfahren die Gelegenheit hatte, die Kindesinteressen angemessen in das Verfahren einzubringen und der Standpunkt des Kindes auch tatsächlich in das Verfahren einfloss (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; Urteil 2C_327/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). So anerkannte die Vorinstanz ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer 1 eine intakte und gelebte Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn unterhält. Auch mit den Belangen des Sohnes hat sich die Vorinstanz eingehend auseinandergesetzt (E. 5.4.2 und 5.4.3 des angefochtenen Entscheids). Insgesamt hat das Verwaltungsgericht keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem es auf eine persönliche Anhörung der Familienmitglieder des Beschwerdefühers 1 verzichtet hat. Auch vor Bundesgericht besteht hierzu kein Anlass, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sein sollte. Es ergibt sich daraus mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz einen Widerrufsgrund als gegeben erachtete und das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 als höher gewichtete als dessen private Interessen. Der Beschwerdeführer 1 hat ohne Weiteres erfassen können, welche Überlegungen das Verwaltungsgericht geleitet haben. Dass er diese nicht teilt, belegt in keiner Weise eine ungenügende Begründung.
Unter diesen Umständen liegen weder eine Gehörsverletzung noch eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor.
3.3. Die übrigen Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers 1 richten sich in Wirklichkeit gegen die rechtliche Würdigung bzw. die Interessenabwägung der Vorinstanz, weshalb darauf nachfolgend eingegangen wird.
4.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_107/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers 1 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten liegt ein Widerrufsgrund im Sinne der genannten Bestimmungen vor, was der Beschwerdeführer 1 nicht bestreitet.
5.
Der Beschwerdeführer 1 macht im Wesentlichen geltend, der Widerruf sei unverhältnismässig. Es sei kein ausländerrechtlich relevantes Verschulden gegeben.
5.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Da der Beschwerdeführer 1 zu seinem hier anwesenheitsberechtigten minderjährigen Sohn eine intakte und tatsächlich gelebte Beziehung unterhält, kann er sich auf den Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Somit ergibt sich die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht nur aus dem internen Recht (Art. 96 Abs. 1 AuG), sondern auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.; Urteil 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 5.3). Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen). Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind dabei namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (Urteil 2C_787/2015 vom 29. März 2016 E. 3.2 mit Hinweis). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
Im Rahmen der Interessenabwägung ist dem Wohl des Kindes im Sinne von Art. 3 KRK Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 320). Diesem kommt in der Gesamtbetrachtung eine zentrale Bedeutung zu (EGMR-Urteil vom 8. November 2016
El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 46 f. mit Hinweisen).
5.2. Der angefochtene Entscheid gibt die bundesgerichtliche Praxis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung zutreffend wieder und die Vorinstanz hat die auf dem Spiel stehenden Interessen in vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen: Ausgangspunkt und Massstab für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafrichter verhängte Strafe. Die Vorinstanz ist aufgrund des Strafmasses von 24 Monaten Freiheitsstrafe in zulässiger Weise von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers 1 ausgegangen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2014 wurde der Beschwerdeführer 1 wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz, mehrfacher Verletzung von Vekehrsregeln sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse in Höhe von Fr. 2'000.-- bestraft. Unter anderem hatte der Beschwerdeführer 1 seiner Angestellten gedroht, den vereinbarten Lohn von rund Fr. 1'000.-- nicht auszuzahlen, falls sie die Unterzeichnung einer Abrechnung über einen Lohn von rund Fr. 3'000.-- verweigere. Die Verurteilung im Betäubungsmittelbereich betraf die Abgabe von rund 50 Gramm Kokain und insgesamt etwa 150 Gramm Heroin schlechter Qualität. Ferner hatte der Beschwerdeführer 1 eine Pistole und 17 Schuss Munition sowie zwei Teleskopschlagstöcke widerrechtlich erworben.
Negativ fällt sodann ins Gewicht, dass die verfahrensauslösende Verurteilung nicht das erste Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer 1 darstellt: Bereits vor dieser Verurteilung war er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei er verschiedenste Rechtsgüter verletzt oder gefährdet hat (Verurteilungen u.a. wegen Verletzung des Betäubungsmittel- und Waffengesetzes, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Raufhandels, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch). Zwischen 2005 und 2014 wurde er insgesamt zu Freiheitsstrafen von 39 Monaten, Geldstrafen von 140 Tagessätzen und Bussen in Höhe von insgesamt Fr. 3'800.-- verurteilt. Weder die verhängten Strafen noch die angesetzten Probezeiten haben ihn zu einer Änderung seines Verhaltens bewegen können. Auch die im Juni 2005 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung, die ihm den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Aussicht stellte, liess ihn unbeeindruckt und hielt ihn nicht davon ab, erneut Straftaten zu begehen. Er delinquierte sogar noch schwerer, wurde doch mit der verfahrensauslösenden Verurteilung das bis anhin höchste Strafmass gegen ihn verhängt. Insgesamt zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers 1 von einer deutlichen Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung.
Was der Beschwerdeführer 1 dem entgegenhält, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere kann er aus dem Umstand, dass er seit der letzten Tatbegehung keine Straftaten mehr verübt habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kommt dem Wohlverhalten praxisgemäss während strafrechtlichen Probezeiten bzw. unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens nur untergeordnete Bedeutung zu. In dieser Zeit wird ein vorbildliches Verhalten erwartet und stellt keine besondere Leistung dar. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Bewegungsspielraum des Beschwerdeführers 1 auch teilweise durch die Untersuchungshaft bzw. den Strafvollzug eingeschränkt war. Soweit der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vorinstanz stelle im Ergebnis auf die Situation vor dem Tod der Ehefrau (Mai 2010) ab, ohne zu berücksichtigen, dass er seitdem sein Leben "massiv geändert" habe, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er auch nach dem Tod der Ehefrau straffällig wurde (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Juli 2010, grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie Missbrauch von Schildern und Ausweisen im April 2013).
5.3. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 besteht somit ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. Zu prüfen bleiben in diesem Zusammenhang die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers 1.
5.3.1. Dieser macht geltend, er habe den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er habe hier eine Familie gegründet, komme einer Arbeit nach und finanziell für seine Kinder und Eltern auf. Er habe hier sein soziales Umfeld und sei verwurzelt.
Der Beschwerdeführer 1 reiste mit 17 Jahren in die Schweiz ein und hielt sich im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit über 27 Jahren in der Schweiz auf. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge ist er sprachlich integriert. Hingegen muss ihm aufgrund der wiederholten Delinquenz eine soziale Integration abgesprochen werden. Seine wirtschaftliche Integration muss als mangelhaft bezeichnet werden. Zwar lässt sich den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts entnehmen, dass er im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils in einem 50%-Pensum im Gastgewerbe arbeitete. Allerdings liegen gegen ihn Betreibungen im Umfang von rund Fr. 80'000.-- vor; zudem waren im Dezember 2015 bei der zentralen Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Zürich Forderungen im Umfang von rund Fr. 157'000.-- offen.
Zu seinem Heimatland hat er nach eigenen Angaben wenig Kontakt. Er hat jedoch bis zu seinem 17. Lebensjahr in Mazedonien gelebt und somit die prägenden Kinder- und Jugendjahre dort verbracht. Auch lebt eine seiner Schwestern dort. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Mazedonien nicht den schweizerischen entsprechen, lässt eine Rückkehr in sein Heimatland nicht unzumutbar erscheinen. Zudem dürften ihm seine Sprachkenntnisse und seine hier erworbene Berufserfahrung die Wiedereingliederung erleichtern. Insgesamt kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass einer erneuten Integration des Beschwerdeführers 1 im Heimatland keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen stehen.
5.3.2. Der Beschwerdeführer 1 beruft sich auf die enge Beziehung zu seiner Familie in der Schweiz. Er lebe mit seinen Eltern und seinen drei Kindern zusammen in einer Wohnung und alle seien aufeinander angewiesen. Seine Wegweisung würde insbesondere das Wohl seines 13-jährigen Sohnes gefährden. Da die Mutter des Sohnes 2010 verstorben sei, müsste dieser ohne Eltern aufwachsen, falls er nicht mit dem Vater ausreisen würde.
Rechtsprechungsgemäss umfasst der Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, fallen nur ausnahmsweise unter den Schutz von Art. 8 EMRK. Dabei genügt nicht, dass eine enge Bindung zu den erwachsenen Kindern besteht. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist in solchen Konstellationen nur berührt, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 139 II 393 E. 5.1; 135 I 143 E. 3.1; 129 II 11 E. 2; 120 Ib 257 E. 1d).
Da zwei der drei Kinder des Beschwerdeführers 1 volljährig sind und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Vater ersichtlich ist, kommt dieser Beziehung im Rahmen der Interessenabwägung kein entscheidendes Gewicht zu. Dasselbe gilt für die Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu seinen Eltern. Damit fällt nur die Beziehung zu seinem 13-jährigen Sohn unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 hat die Vorinstanz die Belange des noch minderjährigen Sohnes durchaus berücksichtigt. Dieser ist in der Schweiz geboren und hat keinen Bezug zu Mazedonien. Er beherrscht auch keine der dort gesprochenen Sprachen. Die Vorinstanz anerkennt, dass er aufgrund des Todes seiner Mutter vor sechs Jahren mit einem schweren Verlust einer wichtigen Bezugsperson zu leben hat. Die Ausreise mit seinem Vater, der über das alleinige Sorgerecht für ihn verfügt, würde ihn aus seinem vertrauten Umfeld und Familiengefüge herausreissen und ist ihm nur schwer zuzumuten. Wie die Vorinstanz allerdings zutreffend erwägt, erscheint es mit Blick auf die bisher gelebte Familien- und Haushaltsgemeinschaft grundsätzlich möglich, dass der Sohn - welcher über eine Niederlassungsbewilligung verfügt - weiterhin in der Schweiz bei seinen Grosseltern und Geschwistern verbleiben könnte. Eine solche Lösung wird auch vom Beschwerdeführer 1 selbst nicht ausgeschlossen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung des Jungen während der Abwesenheit des Beschwerdeführers 1 stets von den Grosseltern übernommen wurde. Aus den - unbestrittenen - Feststellungen der Vorinstanz geht hervor, dass dies in einem wesentlichen Ausmass schon seit Jahren der Fall ist, war doch der Beschwerdeführer 1 bereits im März 2011 als Wochenaufenthalter in U.________ (TG) gemeldet. Der Beschwerdeführer 1 legt nicht hinreichend dar, warum der Sohn - sollte er in der Schweiz verbleiben - nicht auch weiterhin von den Grosseltern betreut werden könnte, bei denen er heute schon lebt.
Zwar hat ein Verbleiben des Sohnes in der Schweiz zur Folge, dass im Falle der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 die Vater-Sohn-Beziehung Einschränkungen unterworfen sein wird. Das Bundesgericht misst dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zu. Je schwerer die begangene Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil delinquiert hat, desto eher vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse eines Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. Urteil 2C_503/2014 vom 25. November 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Diese Gewichtung erscheint auch mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand wonach ein Kind bei einem Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (vgl. DAVID P. FARRINGTON/BRANDON C. WELSH, Saving Children from a Life of Crime, 2007, S. 55 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wurde der Beschwerdeführer 1 trotz ausländerrechtlicher Verwarnung und stabiler Familienverhältnisse als Vater von drei Kindern wiederholt straffällig. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Daher hat er es hinzunehmen, wenn die familiäre Beziehung - und insbesondere die Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn - künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann.
5.4. In Anbetracht aller Umstände ist die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 verletzt weder Bundes- noch Konventionsrecht und erweist sich als verhältnismässig.
Nach dem Gesagten ist auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, das Begehren des Beschwerdeführers 1 abzuweisen, anstelle des Widerrufs eine Verwarnung auszusprechen. Dies gilt umso mehr, als eine erste ausländerrechtliche Verwarnung im Juni 2005 offensichtlich keine Wirkung gezeigt hat.
6.
In eigener Sache wehrt sich der Beschwerdeführer 2 gegen die Festsetzung seiner Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz habe das von ihm verlangte Honorar von Fr. 4'653.15 zu Unrecht auf Fr. 1'425.60 gekürzt.
6.1. Die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im kantonalen Verfahren richtet sich ausschliesslich nach dem kantonalen Recht. Dessen Verletzung ist kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Vielmehr kann diesbezüglich nur gerügt werden, die Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz verletze das Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG - namentlich das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder andere verfassungsmässige Rechte - oder das Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG (BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.).
6.2. Soweit der Beschwerdeführer 2 eine Verletzung von Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Rechtsprechungsgemäss fällt die Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht in den Geltungsbereich von Art. 27 BV, weil es sich dabei um eine staatliche Aufgabe des betroffenen Rechtsanwalts handelt (vgl. BGE 141 I 124 E. 4.1 S. 127 mit Hinweisen).
6.3. Der Beschwerdeführer 2 wendet insbesondere ein, die erfolgte Kürzung sei willkürlich und verletze Art. 29 Abs. 3 BV. Zudem habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihm keine Gelegenheit gegeben habe, seine Aufwendungen zu erklären. Ebenso habe sie ihre Begründungspflicht verletzt.
6.3.1. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Gericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126 mit Hinweisen).
6.3.2. Im angefochtenen Entscheid wird die Höhe der zugesprochenen Entschädigung im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorinstanz den geltend gemachten Aufwand in verschiedener Hinsicht als deutlich zu hoch einstufte. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer 2 bereits im Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt und für einen Zeitaufwand von acht Stunden entschädigt worden sei. Vor Verwaltungsgericht sei nur die Beschwerdeschrift zu verfassen gewesen, deren Inhalt der Beschwerdeführer 2 mit geringfügigen Anpassungen der Rekursschrift entnommen habe. Die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit des Widerrufs seien angesichts der klaren Rechtspraxis und der diesbezüglichen Darstellung im Entscheid der Sicherheitsdirektion klar als übermässig zu beurteilen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeschrift Ausführungen zum vorliegend nicht einschlägigen Art. 62 lit. e AuG enthalte. Insgesamt sei deshalb von einem erforderlichen Zeitaufwand von sechs Stunden zu Fr. 220.-- auszugehen.
Wie dargelegt, hat die Vorinstanz die Reduktion des Anwaltshonorars einlässlich begründet und festgehalten, weshalb sie die eingereichte Kostennote als zu hoch erachtet hat. Der Vorwurf, das kantonale Gericht habe mangels Begründung der Herabsetzung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, geht an der Sache vorbei. Ebenso wenig greift die Kritik, es sei dem Beschwerdeführer 2 keine Gelegenheit gegeben worden, seine Aufwendungen zu erläutern. Der Beschwerdeführer 2 räumt selbst ein, dass er den Zeitaufwand in der Honorarnote detailliert beschrieben habe. Welche weiteren Erklärungen er hätte anfügen wollen, zeigt er gar nicht auf. Nicht stichhaltig ist ferner auch der Vorwurf der willkürlichen Reduktion des Honorars. Die Wertung des kantonalen Gerichts, der vorliegende Fall weise weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, ist nicht zu beanstanden, auf jeden Fall aber nicht geradezu willkürlich. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das konkrete Verfahren eine vergleichsweise überdurchschnittliche zeitliche Belastung mit sich gebracht hätte. Die vorhandene Aktenlage weist einen für derartige Verfahren üblichen Umfang auf. Zudem hatte der Beschwerdeführer 2 den Beschwerdeführer 1 bereits im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion vertreten, so dass sein Aufwand vor Verwaltungsgericht aufgrund der Aktenkenntnis entsprechend tiefer ausfallen konnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 2 ist der Umstand, dass die Angelegenheit eine "so grosse Bedeutung für den Beschwerdeführer 1 und seine Familie" habe, bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung nicht entscheidend. Massgebend ist nicht die Bedeutung der Rechtssache, sondern der objektiv notwendige Aufwand. Die vorinstanzliche Feststellung, der Aufwand von 20 Stunden und 45 Minuten sei nicht nachvollziehbar, lässt somit nicht auf Willkür schliessen. Die Reduktion der geltend gemachten Entschädigung auf sechs Stunden bzw. insgesamt Fr. 1'425.60 (inkl. Mehrwertsteuer) verletzt demzufolge weder das Willkürverbot noch andere Verfassungsbestimmungen.
6.4. Folglich erweisen sich die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid als bundesrechtskonform und sind zu schützen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführer grundsätzlich die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Indessen hat der Beschwerdeführer 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gebeten. Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass er von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Da sich der Beizug eines Rechtsvertreters als notwendig erweist, ist der Beschwerdeführer 2 als unentgeltlicher Rechtsbeistand dem Beschwerdeführer 1 zu bestellen. Als solcher hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 64 Abs. 2 BGG).
7.2. Der Rechtsvertreter macht mit Kostennote vom 5. April 2016 ein Honorar von Fr. 6'379.85 sowie Auslagen von Fr. 191.40 geltend, d.h. insgesamt Fr. 7'096.95 (inkl. Mehrwertsteuer). Nach Art. 64 Abs. 2 BGG und Art. 10 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) hat der amtlich bestellte Anwalt Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. Praxisgemäss werden für einen Normalfall Fr. 2'000.-- zugesprochen, Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen. Der in der Kostennote geltend gemachte Arbeitsaufwand von 29 Stunden (Fr. 6'379.85) ist mit Blick darauf, dass die Rechtssache nicht als überaus schwierig einzustufen ist, als unangemessen zu qualifizieren, zumal sich die weitschweifige Beschwerdeschrift weitgehend darin erschöpft, der Interessenabwägung der Vorinstanz die eigene Interessenabwägung entgegenzuhalten. Die Entschädigung wird deshalb auf den Normalansatz von Fr. 2'000.- reduziert.
7.3. Dem in seinen Rechtsbegehren unterliegenden Beschwerdeführer 2 ist der ihn betreffende Gerichtskostenanteil im Umfang von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer 1 wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt B.________, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
3.
Dem Beschwerdeführer 1 werden keine Gerichtskosten auferlegt. Dem Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 2'000.-- auferlegt.
4.
Rechtsanwalt B.________ wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Petry