BGer 6B_1139/2016
 
BGer 6B_1139/2016 vom 21.12.2016
{T 0/2}
6B_1139/2016
 
Urteil vom 21. Dezember 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. September 2016.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Die Beschwerdeführerin erstattete am 11. Mai 2016 Strafanzeige gegen X.________ wegen Körperverletzung. Diese habe am 4. April 2016 den Anruf auf der Festnetznummer abgenommen, jedoch nicht geantwortet, sondern stattdessen mit einer Trillerpfeife ins Telefon gepfiffen. Seither habe sie, die Beschwerdeführerin, Tinitusgeräusche im linken Ohr.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm die Strafuntersuchung am 10. August 2016 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. September 2016 ab. Zur Begründung führt es aus, aufgrund der konkreten Umstände sei nicht eruierbar, wer den Anruf bei der Beschuldigten entgegengenommen und die behauptete Körperverletzung begangen haben könnte. Sämtliche Familienangehörige hätten ein Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 168 StPO). Damit könne auch offen gelassen werden, ob die geltend gemachte körperliche Schädigung überhaupt genügend substanziiert worden sei, zumal keinerlei ärztliche Feststellungen eingereicht worden seien und damit keine objektivierbaren Beweismittel vorliegen würden.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht. Sie strebt offensichtlich eine Verurteilung der Beschuldigten an.
 
2.
Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht bereits aus einem anderen Grund damit nicht befassen kann.
 
3.
In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid kurz darzulegen, dass und inwieweit dieser gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Anforderung genügt die vorliegende Beschwerdeeingabe nicht. Die Beschwerdeführerin schildert die Angelegenheit alleine aus ihrer Sicht. Sie setzt sich mit der dem Beschluss zugrunde liegenden rechtlichen Begründung nicht im Einzelnen auseinander und legt insbesondere nicht hinreichend dar, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Insbesondere ist gestützt auf ihre Vorbringen nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanz Art. 168 StPO falsch angewendet haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill