BGer 6B_1279/2016 |
BGer 6B_1279/2016 vom 21.12.2016 |
{T 0/2}
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6B_1279/2016
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Urteil vom 21. Dezember 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Nichterfüllen eines Vertrags), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Einzelrichter der Strafkammer, vom 12. Oktober 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
Das Kantonsgericht Wallis trat am 12. Oktober 2016 auf eine Eingabe in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht ein, weil der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine Rechtsschrift eingereicht hatte, die den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift genügt hätte. Zu dieser Frage äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Seine Ausführungen betreffen nur die materielle Seite der Angelegenheit, mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Einzelrichter der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Dezember 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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