BGer 9C_469/2016
 
BGer 9C_469/2016 vom 22.12.2016
9C_469/2016 {T 0/2}
 
Urteil vom 22. Dezember 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 18. Mai 2016.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Der 1958 geborene A.________ meldete sich im Februar 2003 wegen einer Hautkrankheit (Allergie) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die AHV/IV-Rekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Sache mehrfach zur weiteren oder erneuten Abklärung an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen hatten (Entscheide vom 3. September 2007, vom 2. April 2008 und vom 23. Juni 2010), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Februar 2012 ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden wiesen sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Entscheid vom 11. Juli 2012) wie auch das Bundesgericht (Urteil 9C_734/2012 vom 12. Juni 2013) ab.
A.b. Im Juni 2014 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine Knieoperation und Schulterschmerzen erneut zum Leistungsbezug an. Nach entsprechendem Vorbescheid vom 16. Juli 2014 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 1. Oktober 2014). Diese Verfügung zog die Verwaltung am 28. Oktober 2014 in Wiedererwägung und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI; Gutachten vom 28. September 2015). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 24. November 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit zwei Verfügungen vom 11. Februar 2016 ab.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 18. Mai 2016 ab.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids ab dem 6. Dezember 2014 eine ganze Invalidenrente, eventuell berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, ein der Praxis gemäss BGE 141 V 281 entsprechendes polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Die Sache sei zudem zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Tatsächlicher Natur sind die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_133/2011 vom 29. April 2011 E. 1).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die durch die IV-Stelle am 11. Februar 2016 verfügte Ablehnung des Leistungsbegehrens (Rente und berufliche Massnahmen) zu Recht bestätigt hat.
 
3.
3.1. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.2. Hervorzuheben ist, dass sich die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt beurteilt (Art. 16 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462).
4. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere des Akteneinsichtsrechts. Die IV-Stelle habe ihm bei Eröffnung des Vorbescheids vom 24. November 2015 keine Einsicht in den Case Report, auf den sich die Verfügungen vom 11. Februar 2016 gestützt hätten, gewährt.
4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass des Entscheides zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370).
4.2. Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren zu Recht bemängelt, er habe keine Einsicht in die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nehmen können, obwohl sich der Vorbescheid darauf stütze. Die IV-Stelle stellte ihm indessen am 14. Januar 2016 - und damit vor Erlass der streitbetroffenen Verfügungen vom 11. Februar 2016 - den gesamten Case Report mitsamt der Stellungnahme des RAD vom 20. Oktober 2015 zu und wies darauf hin, allfällige Stellungnahmen dazu bis zum Erlass der Verfügung zu berücksichtigten. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Folge weder zum Case-Report noch zum Inhalt der regionalärztlichen Stellungnahme. Namentlich tat er dies nicht im Schreiben vom 15. Februar 2016, welches die IV-Stelle in der Folge an das Verwaltungsgericht überwies, weil sie bereits am 11. Februar 2016 verfügt hatte. Ob die IV-Stelle mit diesem Vorgehen den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzte, kann offen bleiben. So oder anders wiegte eine allfällige Verletzung keinesfalls derart schwer, als dass sie nicht im anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht geheilt worden wäre (vgl. dazu BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f. mit Hinweisen).
5. Das kantonale Gericht hat dem polydisziplinären Gutachten des ABI vom 28. September 2015 Beweiskraft zuerkannt und gestützt darauf festgestellt, es sei zwar von einer leichten Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen, indessen aber auch von einer Leistungsfähigkeit von 80 % bei vollem Pensum in adaptierter Tätigkeit. Hiegegen erhebt der Beschwerdeführer Einwände formeller Natur. Namentlich erneuert er seinen Einwand, Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sei als befangen zu betrachten, weshalb auf seine Ausführungen in der psychiatrischen Expertise im ABI-Gutachten vom 28. September 2015 nicht abgestellt werden könne. Weiter sei das ABI-Gutachten praxiswidrig in Auftrag gegeben worden.
5.1. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105, 9C_689/2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231). So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_893/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.2.2).
5.2. Mit dem kantonalen Gericht sind objektive Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Dr. med. B.________ zu verneinen. Mit seiner Aussage, der Explorand führe das genügsame Leben eines Rentners, hat der psychiatrische Experte lediglich im Rahmen seiner Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit den zuvor umfassend beschriebenen Tagesablauf stark verkürzt wiederholt. Inwiefern diese Aussage herablassend, belustigend oder Ausdruck einer Geringschätzung sein und so objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken soll, wie beschwerdeweise vorgebracht wird, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer begründet den Einwand denn auch einzig mit pauschalen Vorwürfen, Ärzte seien gegenüber ihren Patienten oft überheblich und nicht ernsthaft genug und tätigten - in der Beschwerde beispielhaft genannte, in casu aber gerade nicht getätigte - Äusserungen, welche im Verhältnis zwischen Arzt und Patient nichts zu suchen hätten. Diese Ausführungen zeugen von subjektiven generellen Vorbehalten gegenüber dem Berufsstand der Ärzte, vermögen indessen offenkundig nichts zur Frage beizutragen, ob im vorliegenden Fall Dr. med. B.________ als befangen zu gelten hat. Andere Umstände, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchten, sind weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer behauptet.
5.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Begutachtung im ABI sei praxiswidrig in Auftrag gegeben worden, weil der Gutachterstelle der entsprechende Fragebogen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) nicht zugestellt worden sei. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Einwand auf den im Nachgang zu BGE 141 V 281 vom BSV ausgearbeiteten Fragenkatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 bezieht. Abgesehen vom Umstand, dass das entsprechende Rundschreiben vom 9. September 2015 und damit nach dem Zeitpunkt der Begutachtung im ABI datiert (Explorationen vom 19. und 24. August und 4. September 2015), verkennt der Beschwerdeführer, dass - worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat - im Gutachten des ABI weder eine somatoforme Schmerzstörung noch ein vergleichbares psychosomatisches Leiden diagnostiziert wurde. Die in Bezug darauf mit BGE 141 V 281 grundsätzlich überdachte und teilweise geänderte Rechtsprechung ist deshalb für den vorliegenden Fall nicht von Belang. Anders als in der Beschwerde geltend gemacht ist daher auch nicht ersichtlich, inwiefern das psychiatrische Teilgutachten anders hätte ausfallen sollen, wenn den Gutachtern des ABI der entsprechende - gerade nicht massgebende - Fragenkatalog vorgelegen hätte.
5.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass keine formellen Mängel gegen die Verwertbarkeit des ABI-Gutachtens vom 28. September 2015 sprechen. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was der Beweiskraft der Expertise entgegen stünde.
6. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, weil sie nicht aufgezeigt habe, ob es ihm überhaupt zumutbar sei, in seinem Alter eine Verweistätigkeit aufzunehmen. Sie habe auch nicht benannt, welches Arbeitsmarktsegment ihm konkret noch offen stünde.
6.1. Die Vorinstanz hat die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit für einfache Hilfstätigkeiten unter Berücksichtigung der gesundheitsbedingten Einschränkungen (vollschichtig realisierbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % für körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten mit dem linken Arm, ohne Kontakt mit irritativen Substanzen, ohne höhere Anforderungen an das Hörvermögen und ohne lärmende Arbeitsumgebung sowie ohne sturzgefährdende Arbeiten), der Schul- und Ausbildung des Beschwerdeführers sowie unter Hinweis auf sein Alter als erschwert bezeichnet, im Ergebnis indessen bejaht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass massgebender Zeitpunkt für die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers das Gutachten des ABI vom 28. September 2015 ist und - entgegen der Vorinstanz - nicht die Verfügung vom 11. Februar 2016 (vgl. dazu E. 3.2 hievor). Im Zeitpunkt der Begutachtung war der Beschwerdeführer 57 Jahre alt, womit bis zur ordentlichen Pensionierung eine Restaktivitätsdauer von immerhin 8 Jahren verblieb.
6.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet darzutun, dass die vorinstanzlich festgestellten Einsatzmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersbedingt nicht nachgefragt würden und ihm deshalb eine erwerbliche Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar wäre. Die Einwände beschränken sich auf die Behauptung, er sei unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen nicht vermittelbar. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwogen hat, ist indessen einzig massgebend, ob der Beschwerdeführer seine verbliebene Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich nutzen könnte. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff und berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage gerade nicht (vgl. E. 3.2 hievor).
6.3. Was die Konkretisierung der Arbeitsgelegenheiten anbelangt, sind daran keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. E. 3.2 hievor). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33, I 761/01 E. 2.5). Verwaltung und Vorinstanz waren daher nicht gehalten, die im Einzelnen zumutbaren Verweistätigkeiten näher aufzuzeigen, woran die zusätzlichen Einschränkungen gemäss Belastungsprofil nichts ändern. Das Belastungsprofil hat sich denn seit der letzten Begutachtung im ABI (Gutachten vom 3. November 2011) auch kaum verändert. In Bezug darauf hat das Bundesgericht bereits in E. 2 und 4.2 des Urteils 9C_734/2012 vom 12. Juni 2013 festgehalten, das kantonale Gericht habe beispielhaft leichte Montagearbeiten oder Überwachungsfunktionen in Industrie und Produktion genannt und es bedürfe keiner weitergehenden Konkretisierung. Die entsprechenden Tätigkeitsfelder stehen dem Beschwerdeführer nach wie vor offen.
7. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Unrecht verneint. Unter Hinweis auf E. 4.3 des Urteils 9C_734/2012 vom 12. Juni 2013 macht er insbesondere geltend, solche hätten auch zum Zweck, subjektive Eingliederungshindernisse zu beseitigen, und es sei deshalb irrelevant, ob er sich als vollständig arbeitsunfähig betrachte und wie es um seine Motivation bestellt sei. Insofern das kantonale Gericht von einer Verletzung der Mitwirkungspflichten ausgehe, hätte es zudem ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren anordnen müssen.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen einen Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraussetzt. Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (vgl. Urteil 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen erachtet sich der Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig, sieht sich nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und verfügt weder über den Willen noch über die Motivation zur Aufnahme einer solchen. In Anbetracht dessen ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint hat. Zwar mögen berufliche Massnahmen auch bezwecken, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Sollte der Beschwerdeführer seine Haltung geändert haben und an einer Eingliederungsmassnahme ernsthaft teilnehmen wollen, kann er sich bei der IV-Stelle erneut anmelden, welche darüber neu zu verfügen hätte (BGE 130 V 64 E. 2 S. 66).
8. Was schliesslich den unter Hinweis auf Art. 61 lit. a ATSG vorgebrachte Einwand anbelangt, das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht müsse für die Parteien kostenlos sein, verkennt der Beschwerdeführer, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen gemäss Art. 69 IVG abweichend von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig ist. Der beantragten Rückweisung der Sache zur Neuverlegung der Kosten bedarf es folglich nicht. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Parteientschädigung, nachdem der Beschwerdeführer, wie er selber einräumt, im vorinstanzlichen Verfahren nicht obsiegt hat.
9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Dezember 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Williner