BGer 2C_283/2016
 
BGer 2C_283/2016 vom 23.12.2016
{T 0/2}
2C_283/2016
 
Urteil vom 23. Dezember 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Petry.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 22. Februar 2016.
 
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. 1964) ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Am 6. November 2008 heiratete er im Heimatland die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau B.________ (geb. 1967). Nach seiner Einreise in die Schweiz am 17. September 2009 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich (hiernach: Migrationsamt) im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum 16. September 2014 verlängert wurde. Ende November 2013 wurde die eheliche Wohngemeinschaft aufgegeben.
B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist. Ein Rekurs bei der Sicherheitsdirektion blieb erfolglos (Entscheid vom 27. November 2015). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Februar 2016 ebenfalls ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde) vom 1. April 2016 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei er nach Art. 96 Abs. 2 AuG zu verwarnen. In einem weiteren Eventualantrag verlangt er, es sei ihm eine Ausreisefrist von drei Monaten anzusetzen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
D. Am 19. Juli 2016 ging beim Bundesgericht die Mitteilung des Migrationsamts ein, A.________ habe sich am 6. Juli 2016 mit der brasilianischen (recte: dominikanischen) Staatsbürgerin C.________ (geb. 1971) verheiratet.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen). Zur Begründung seines Anspruchs beruft sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf Art. 50 Abs. 1 AuG (SR 142.20), welcher nach Auflösung der Ehegemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorsieht. Ob die Bewilligungsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet praxisgemäss Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.) und ist keine Eintretensfrage. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.
1.3. Da der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG), ist darauf einzutreten (unter Vorbehalt von E. 5.3).
 
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, dass er nicht integriert sei. Sie habe weder den Sozialhilfebezug beziffert noch angegeben, wann dieser Bezug stattgefunden habe.
3.2. Die Ausführungen der Vorinstanz mögen zwar knapp gehalten sein. Es geht jedoch mit genügender Klarheit daraus hervor, warum die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Integration abgesprochen hat. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrheitlich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und teilweise auch durch die Sozialhilfe unterstützt worden sei. Im Übrigen hat die Vorinstanz - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - sowohl die Höhe des Sozialhilfebezugs als auch deren Dauer beziffert (insgesamt Fr. 58'904.65 zwischen dem 1. März 2011 und dem 30. September 2013 [vgl. E. 2.3 des angefochtenen Entscheids]). Der Beschwerdeführer hat somit ohne Weiteres erfassen können, welche Überlegungen das Verwaltungsgericht geleitet haben. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
 
4.
4.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
4.2. Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ablauf der Dreijahresfrist und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.3 S. 295). Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Das Adverb "namentlich", welches sowohl in Art. 77 Abs. 4 VZAE als auch in Art. 4 VintA verwendet wird, weist auf den nicht abschliessenden Charakter der in diesen Bestimmungen aufgezählten Kriterien hin (Urteil 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.2).
Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert (Urteile 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat (Urteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird (Urteile 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3). Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteile 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5; 2C_430/ 2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Geringfügige Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht notwendigerweise aus (Urteile 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2.2; 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 4.3). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (Urteile 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2). Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (Urteile 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.4). Kann sich die ausländische Person auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat sie in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten (Urteile 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.5).
Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der erfolgreichen Integration kommt der Vorinstanz ein Beurteilungsspielraum zu, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteil 2C_238/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3. Es ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft in der Schweiz während mehr als drei Jahren bestanden hat (Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens im September 2009; Auflösung der Ehegemeinschaft im November 2013). Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die erforderliche gelungene Integration aufweist.
4.3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise im September 2009 erstmals von Juli bis September 2010 während knapp zwei Monaten berufstätig war. Ab dem 1. März 2011 bis zum 30. September 2013 habe er Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 58'904.65 bezogen. Zwischen März 2012 und August 2013 sei er im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms für die Stadt Zürich tätig gewesen. Von Mitte August 2013 bis Ende Januar 2014 sowie von April 2014 bis Ende Juni 2015 sei er bei der Unternehmung X.________ GmbH tätig gewesen. Seit dem 1. Juli 2015 beziehe er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ferner weise der Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug vom 17. Juli 2014 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 3'766.15 sowie offene Betreibungen in Höhe von Fr. 2'435.10 auf, wobei es sich ausschliesslich um Forderungen einer Krankenkasse handle. Diese Feststellungen werden als solche vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten und sind für das Bundesgericht verbindlich (E. 2.2 hiervor).
4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei von 2013 bis Juli 2015 vollzeitig erwerbstätig gewesen. Im Juli 2015 habe er seine Festanstellung aufgrund der schlechten Wirtschafts- und Auftragslage seines Arbeitgebers verloren. Seither suche er fieberhaft eine neue Arbeitsstelle. Dass er nicht ununterbrochen gearbeitet habe und auch momentan arbeitslos sei, lasse nicht auf eine fehlende wirtschaftliche Integration schliessen. Ferner bezahle er die bei der Krankenkasse aufgelaufenen Schulden in monatlichen Raten ab.
4.3.3. Es trifft zu, dass gewisse geringe Erwerbsunterbrüche noch keine mangelhafte Integration begründen (vgl. Urteile 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1.1; 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht von geringen Erwerbsunterbrüchen gesprochen werden. Wie die Vorinstanz korrekt darlegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, effektiv im Schweizer Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Während seines über sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz war er weniger als zwei Jahre im primären Arbeitsmarkt erwerbstätig und wurde über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren durch die öffentliche Fürsorge unterstützt. Die Vorinstanz äusserte zudem Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, sich nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. In diesem Zusammenhang führt das Verwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit bei der X.________ GmbH per Ende Januar 2014 beendet, jedoch habe er nur zehn Tage nach einem negativen Leistungsentscheid der Arbeitslosenkasse beim gleichen Arbeitgeber erneut eine Stelle angetreten, bevor er sich im Juli 2015 - nach Erreichen der Mindestbeitragsdauer während der Rahmenfrist - erneut bei der Arbeitslosenkasse gemeldet habe. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander und vermag daher dessen Zweifeln nichts Substanziiertes entgegen zu halten. Dass er, wie er geltend macht, Anstrengungen unternommen habe, um eine feste Anstellung zu finden, lässt noch nicht auf eine erfolgreiche Integration schliessen. Im Übrigen legt er nicht dar, welche konkreten Bemühungen er unternommen hat, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Den vorinstanzlichen Erwägungen stehen die vom Beschwerdeführer angerufenen Bundesgerichtsentscheide (Urteile 2C_1125/2014 vom 9. September 2015; 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 und 2C_430/ 2011 vom 11. Oktober 2011) nicht entgegen, da sich der vorliegende Sachverhalt in wesentlichen Punkten von jenem der genannten Urteile unterscheidet. Insbesondere hatte keiner der Beschwerdeführer in den betreffenden Entscheiden jemals Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Aus der zitierten Rechtsprechung vermag der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.3.4. Eine Verschuldung schliesst eine erfolgreiche Integration nicht aus, wenn die ausländische Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (vgl. Urteil 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass seine Verschuldung nicht als erheblich bezeichnet werden kann. Jedoch ist seine Behauptung, dass seine Schulden in der Zwischenzeit praktisch abgegolten seien, nicht belegt. Der Beschwerdeführer verweist lediglich auf eine mit der Krankenkasse abgeschlossene Ratenvereinbarung vom 21. August 2014. Ob er seinen Verpflichtungen auch tatsächlich nachgekommen ist, geht allerdings weder aus dem vorinstanzlichen Urteil noch aus den Akten hervor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt allein die Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse zwecks Schuldensanierung noch nicht auf eine gelungene Integration schliessen, zumal er diese Initiative erst kurz vor Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung ergriffen hat.
4.3.5. Die Vorinstanz hat keine weitere gesellschaftliche Integration festgestellt und der Beschwerdeführer hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht eine solche geltend gemacht. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern er in die hiesige Gesellschaft sozial integriert sei und Beziehungen zu Personen in der Schweiz pflege.
Dem vorinstanzlichen Urteil lassen sich keine Informationen zur sprachlichen Integration des Beschwerdeführers entnehmen. In den Akten, auf welche das Verwaltungsgericht verweist, finden sich zwei Bestätigungen der Klubschule Migros Y.________. Diesen zufolge hat der Beschwerdeführer vom 23. Januar bis 17. Februar 2012 einen Deutsch-Einstiegskurs N1 (80 Lektionen) und vom 6. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 (und damit nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung) einen Deutschkurs vom Niveau A1 (44 Lektionen) besucht. Damit scheint der Beschwerdeführer höchstens über elementare Deutschkenntnisse zu verfügen. Wie gut er letztlich die deutsche Sprache beherrscht, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da auch genügende Sprachkenntnisse nichts daran ändern würden, dass er in Anbetracht seiner beruflichen und wirtschaftlichen Situation nicht als erfolgreich integriert bezeichnet werden kann.
4.4. Nach dem Gesagten ist es insgesamt nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verneint hat.
4.5. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorlägen, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Solche sind auch nicht erkennbar.
 
5.
5.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig, erweist sich seine Kritik als unbegründet. Gewichtige private Interessen, die seiner Ausweisung entgegenstehen würden, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit etwas über sechs Jahren in der Schweiz. Er hat sein Heimatland erst mit 45 Jahren verlassen und somit den Grossteil seines Lebens in der Dominikanischen Republik verbracht, mit deren Sprache und Kultur er nach wie vor bestens vertraut ist. In der Schweiz ist er beruflich nicht verankert und musste über längere Zeit von der Sozialhilfe unterstützt werden. Insgesamt ist ihm die Rückkehr in die Heimat zuzumuten.
5.2. Der Beschwerdeführer stellt den Eventualantrag, er sei nach Art. 96 Abs. 2 AuG zu verwarnen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt. Indessen geht es nicht um die Verhältnismässigkeit einer ausländerrechtlichen Sanktion. Folglich zielt der Eventualantrag des Beschwerdeführers an der Sache vorbei, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Ausreisefrist sei zu kurz. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung dieser Frage im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zuständig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG), sondern nur im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer erhebt jedoch keine eigenständigen verfassungsrechtlichen Rügen (vgl. Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Damit ist auf seinen entsprechenden Eventualantrag, eine Ausreisefrist von drei Monaten anzusetzen, nicht einzutreten. Im Übrigen hatte er schon seit einiger Zeit damit zu rechnen, dass er das Land würde verlassen müssen; schliesslich sieht Art. 64d Abs. 1 AuG grundsätzlich eine Ausreisefrist von sieben bis dreissig Tagen vor, welche eingehalten ist.
5.4. Aus der Mitteilung des Migrationsamts vom 16. Juli 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 erneut geheiratet hat. Hierbei handelt es sich um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, die im vorliegenden Urteil keine Berücksichtigung finden kann. Ob der Beschwerdeführer aufgrund dieser Eheschliessung eine neue Aufenthaltsbewilligung beantragt bzw. eine solche inzwischen erhalten hat, ist nicht ersichtlich. Somit liegen keine Hinweise vor, aufgrund welcher das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden wäre (vgl. im Unterschied hierzu das Urteil 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015).
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Der Beschwerdeführer vermochte den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziiertes entgegen zu halten, so dass der Beschwerdeschrift keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden waren. Die Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen und die (umständehalber reduzierten) Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.2. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Dezember 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Petry