BGer 5F_17/2016 |
BGer 5F_17/2016 vom 23.12.2016 |
{T 0/2}
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5F_17/2016
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Urteil vom 23. Dezember 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Herrmann, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
Stockwerkeigentümergemeinschaft F.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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1. A.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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(2. und 3. als Erbengemeinschaft B.________,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_366/2016 vom 21. November 2016.
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Sachverhalt: |
A. Mit Urteil vom 6. April 2016 trat das Kantonsgericht Wallis auf die von C.________ und D.________ als Erbengemeinschaft B.________ sowie A.________ und E.________ gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft F.________ am U.________weg xx/yy in V.________ eingereichte Beschwerde nicht ein.
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Die hiergegen von C.________ und D.________ sowie A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht, nachdem es bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gegenpartei eine Vernehmlassung eingeholt hatte, mit Urteil vom 21. November 2016 ab, wobei es die Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegte.
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B. Mit Berichtigungsgesuch vom 9. Dezember 2016 macht die Stockwerkeigentümergemeinschaft geltend, sie habe in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2016 eine Entschädigung verlangt; das Urteil vom 21. November 2016 sei entsprechend zu korrigieren.
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Erwägungen: |
1. Eine Berichtigung ist vorzunehmen, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig ist (Art. 129 Abs. 1 BGG). Das trifft vorliegend nicht zu. Vielmehr geht es darum, dass ein Antrag unbeurteilt geblieben ist, was einen Revisionsgrund darstellt (Art. 121 lit. c BGG). Das Berichtigungsgesuch ist deshalb als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
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2. Die Gesuchstellerin hat in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2016 im Verfahren 5A_366/2016 den Zuspruch einer Parteientschädigung verlangt. Bei der Aussage in E. 7 des Urteils vom 21. November 2016, dies sei nicht der Fall und deshalb keine Entschädigung zuzusprechen, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Zu klären ist deshalb, ob der Anspruch berechtigt ist oder nicht.
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Zwar wird der nicht anwaltlich vertretenen Partei grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 lit. a und Art. 2 Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht, SR 173.110.210.3; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446). Dies geschieht vor dem Hintergrund des Anwaltsmonopols (Art. 40 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 4A_209/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5). Vorliegend ergibt sich aber die Besonderheit, dass die zweiseitige Vernehmlassung vom Verwalter der Gesuchstellerin eingereicht worden war, welcher zur Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft aufgerufen ist (Art. 712t ZGB). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Entschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 lit. b und 9 Reglement SR 173.110.210.3).
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3. Das Versehen ist im Rahmen des vorliegenden Revisionsentscheides zu korrigieren und der Gesuchstellerin eine Entschädigung zuzusprechen, wobei diese zur Vermeidung von Weiterungen (Eröffnung eines Schriftenwechsels, welcher seinerseits wieder Kosten generiert) auf die Bundesgerichtskasse genommen wird. Sodann ist der Gesuchstellerin auch für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zuzusprechen. Ferner werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Berichtigungsgesuch wird als Revisionsgesuch entgegengenommen.
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2. In Gutheissung des Gesuches wird der Gesuchstellerin für das bundesgerichtliche Verfahren 5A_366/2016 eine Entschädigung von Fr. 200.-- aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.
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3. Die Gesuchstellerin wird für das vorliegende Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 100.-- entschädigt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Dezember 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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