BGer 9C_840/2016
 
BGer 9C_840/2016 vom 27.12.2016
{T 0/2}
9C_840/2016
 
Urteil vom 27. Dezember 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. Oktober 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Dezember 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2016,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die zentrale Erwägung der Vorinstanz, wonach aufgrund der im Neuanmeldungsverfahren zu berücksichtigenden Unterlagen eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen (hier: medizinischen) Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht sei (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV), wozu sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort äussert,
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch der pauschale Hinweis des Versicherten, es seien neue Berichte über eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorhanden, die nachgereicht würden, nichts ändert, da solche bis dato nicht vorliegen und es sich ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Dezember 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder