BGer 9C_853/2016 |
BGer 9C_853/2016 vom 27.12.2016 |
{T 0/2}
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9C_853/2016
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Urteil vom 27. Dezember 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 29. November 2016.
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Nach Einsicht |
in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2016, mit welchem dieses auf die Beschwerde des A.________ mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist nicht eintrat,
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in die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Dezember 2016 (Poststempel),
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerdeschrift weder auf das vorinstanzliche Nichteintreten bezogene Anträge noch eine Auseinandersetzung mit den massgebenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Nichteinhaltung der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist enthält, sondern sich lediglich zur materiellen Seite äussert,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da ihr nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Dezember 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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