BGer 4A_533/2016
 
BGer 4A_533/2016 vom 03.01.2017
{T 0/2}
4A_533/2016
 
Verfügung vom 3. Januar 2017
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Pfister-Ineichen,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hochstrasser
und Rechtsanwältin Isabelle Oehri,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auftrag,
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 8. August 2016.
 
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 seine Beschwerde vom 14. September 2016 gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2016zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein wesentlicher Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
 
 verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Januar 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer