BGer 4A_717/2016
 
BGer 4A_717/2016 vom 04.01.2017
{T 0/2}
4A_717/2016
 
Urteil vom 4. Januar 2017
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aberkennungsklage,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 15. November 2016.
 
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Lugano mit Entscheid vom 8. März 2004 eine Forderungsklage der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer betreffend einen Kreditkartenausstand guthiess;
dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2005 gestützt auf diesen Entscheid eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer einleitete;
dass am 3. Mai 2006 ein Pfändungsverlustschein über Fr. 17'572.45 ausgestellt wurde;
dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2015 für die Forderung von Fr. 17'572.45 betrieb;
dass der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhob und die Beschwerdegegnerin daraufhin ein Rechtsöffnungsbegehren beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach stellte;
dass das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 4. April 2016 für die Forderung von Fr. 17'572.45 provisorische Rechtsöffnung erteilte;
dass der Beschwerdeführer am 25. April 2016 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach Aberkennungsklage gegen die Beschwerdegegnerin erhob;
dass das Bezirksgericht Bülach mit Verfügungen vom 15. August 2016 auf die Aberkennungsklage nicht eintrat und das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 15. November 2016 die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde und seine Berufung abwies, soweit es darauf eintrat, und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. Dezember 2016 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 15. November 2016 anzufechten;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss und Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreichen (BGE 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen);
dass sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, der Entscheid des Bezirksgerichts Lugano vom 8. März 2004 sei - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nichtig, weil dieses Gericht offensichtlich örtlich unzuständig gewesen sei;
dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers in erster Linie gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz richtet, wonach der Entscheid des Bezirksgerichts Lugano in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit nicht an einem offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel im Sinne der bundesgerichtlichen Evidenztheorie leide;
dass der Beschwerdeführer nur am Rande auf die Hauptbegründung der Vorinstanz eingeht, wonach ein durch ein örtlich unzuständiges Gericht gefällter Entscheid nicht nichtig sei und die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit in der Phase der Vollstreckung entfalle;
dass der Beschwerdeführer dabei nicht aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrer Hauptbegründung verletzt haben soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2016 den erwähnten Begründungsanforderungen somit offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier