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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_758/2016
Urteil vom 4. Januar 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Daniel Tschopp,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Juni 2016.
Sachverhalt:
A.
Der 1974 geborene A.________ war ab 1. Januar 2000 bis 31. Mai 2005 als Bauwerktrenner bei der B.________ GmbH angestellt. Am 1. Februar 2001 stürzte er von einem ca. 2 m hohen Gerüst auf den Rücken. Er erlitt eine LWS-Kontusion und eine Traumatisierung einer Diskusläsion L4/L5. Am 28. November 2004 meldete er sich bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an. Diese zog u.a. einen Bericht des Psychiaters Dr. med. C.________, Versicherungspsychiatrischer Dienst der SUVA, vom 3. Juni 2008 bei. Weiter veranlasste sie ein psychiatrisches, orthopädisches und internistisches Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) GmbH, Basel, vom 6. Juli 2009. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch. In Gutheissung der Beschwerde des Versicherten hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie weitere Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand vornehme und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge (Entscheid vom 14. April 2011). Die Verwaltung holte ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. Dipl. Psych. D.________ vom 4. April 2012 ein. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 ordnete sie eine weitere psychiatrische Begutachtung an. Auf Beschwerde des Versicherten hin hob das Kantonsgericht diese Verfügung auf und stellte fest, die Einholung eines weiteren Gutachtens sei weder notwendig noch geboten (Entscheid vom 10. April 2014). Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Mai 2008 eine ganze Invalidenrente zu.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 9. Juni 2016 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab Juni 2005 eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585).
2.
Das Kantonsgericht hat die rechtlichen Grundlagen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und der Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten (siehe E. 1 hievor; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Unbestritten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2008.
3.2. Zu prüfen ist, ob er entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung bereits ab 1. Juni 2005 einen Rentenanspruch hat. Er hatte sich am 28. November 2004 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet. Er macht geltend, er sei seit Juni 2004 in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit wesentlich eingeschränkt, weshalb ihm nach Ablauf des gesetzlich statuierten Wartejahres ab Juni 2005 IV-Leistungen zustünden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
4.
4.1. In somatischer Hinsicht stellte die Vorinstanz gestützt auf die Berichte der SUVA-Kreisärzte Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädie/Sportmedizin/Chirotherapie, vom 1. September 2004, und Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 19. Januar 2005 und 26. September 2007 sowie das orthopädische ABI-Teilgutachten vom 18. Mai 2009 fest, dem Beschwerdeführer sei spätestens ab 1. Oktober 2005 eine angepasste körperliche leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen zu 100 % zumutbar.
4.2. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass Frau Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH, im Bericht vom 12. Juli 2004 von 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit 7. Juni 2004 ausging und Dr. med. E.________ am 1. September 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angab. Hieraus kann er indes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn gemäss dem orthopädischen ABI-Teilgutachten vom 18. Mai 2009 war er bereits seit Juni 2004 in leidensangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer zeigt nicht substanziiert konkrete Indizien auf, die gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise sprechen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Er legt insbesondere nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass Frau Dr. med. G.________ und Dr. med. E.________ wichtige Aspekte benannt hätten, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. nicht publ. E. 6.2 des Urteils BGE 142 V 342)
5.
Streitig und zu prüfen bleibt der psychische Gesundheitsschaden.
5.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Rentenzusprache ab 1. Mai 2008 beruhe auf dem Gutachten des Psychiaters Dr. med. D.________ vom 4. April 2012. Laut ihm sei sicher im Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. C.________ am 27. Mai 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Eine verlässliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt sei Dr. med. D.________ nicht möglich gewesen. Zu prüfen sei somit, ob anhand der echtzeitlichen Unterlagen eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen vor 27. Mai 2008 vorgelegen habe. Erstmals habe Frau lic. phil. H.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, am 29. Juni 2007 eine psychiatrische Diagnose - chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), dysthyme Störung (ICD-10 F34.1) und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - gestellt. Dr. med. D.________ habe jedoch überzeugend dargelegt, weshalb die chronische Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke und keine posttraumatischen Belastungsstörung vorliege. Damit bleibe einzig die Dysthymie, die aber praxisgemäss keine Invalidität zu begründen vermöge. Ohne Zweifel habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Juni 2007 bis zur Untersuchung durch Dr. med. C.________ im Mai 2008 verschlechtert. Ob aber in dieser Zeitspanne eine rentenrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei und bejahendenfalls wann, lasse sich anhand der echtzeitlichen Unterlagen nicht überwiegend wahrscheinlich eruieren. Ausreichend bewiesen sei eine massgebende Arbeitsunfähigkeit erst ab der Begutachtung durch Dr. med. C.________ im Mai 2008. Zu diesem Ergebnis sei auch der Gutachter Dr. med. D.________ gekommen. Weitere Beweiserhebungen seien nicht zielführend. Hieran änderten die Berichte der Gesellschaft I.________ vom 31. März 2006 und der Stiftung J.________ vom 13. September 2006 nichts.
5.2. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Rügen weder eine Bundesrechtsverletzung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung darzutun. Insbesondere zeigt er auch nicht auf, dass diese das Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder sonst wie rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG wäre. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten:
5.2.1. Der Beschwerdeführer absolvierte vom 27. September 2005 bis 26. März 2006 auf Anordnung der IV-Stelle eine berufliche Abklärung bei der Gesellschaft I.________. Diese hielt im Abschlussbericht vom 31. März 2006 fest, der Abklärungsverlauf habe gezeigt, dass er bei einem vollen Pensum eine Leistungsfähigkeit von rund 40 % erbringe. Dr. med. C.________ legte im Bericht vom 3. Juni 2008 dar, die von der IV-Stelle festgestellte Leistungseinbusse von 60 % im Rahmen der Massnahme der Gesellschaft I.________ sei nachvollziehbar. Hieraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn für die Zeit vor 27. September 2005 sowie ab 26. März 2006 bis zur Rentenzusprache ab Mai 2008 fehlen - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - echtzeitliche fachärztliche Berichte über seine psychisch bedingte Arbeits (un) fähigkeit. Eine retrospektive Beurteilung (hierzu vgl. Urteile 9C_391/2015 vom 28. Januar 2016 E. 6.1 und 9C_377/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2) derselben für diesen Zeitraum konnte der Gutachter Dr. med. D.________ nicht abgeben.
Auch aus den Berichten der Stiftung J.________ vom 13. September 2006 und der Psychologin Frau lic. phil. H.________ vom 29. Juni 2007 kann nicht auf eine rechtlich beudeutsame Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum geschlossen werden, da die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nicht allein gestützt auf Aussagen von nicht-medizinischen Personen festgelegt werden kann (Urteil 8C_516/2014 vom 6. Januar 2015 E. 9.2). Hievon abgesehen machte Frau lic. phil. H.________ keine Angaben zum Grad der Arbeits (un) fähigkeit. Soweit sie ausführte, kulturelle und sprachliche Unterschiede sowie solche der Sozialisierung erschwerten den therapeutischen Prozess, handelt es sich um invaliditätsfremde Faktoren, für welche die IV nicht einzustehen hat (Urteil 9C_503/2015 vom 9. März 2016 E. 5.2).
Unbehelflich ist auch die Berufung des Beschwerdeführers auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. F.________ vom 26. September 2007, wonach er aufgrund der gestörten Schmerzverarbeitung und der psychiatrischen Diagnosen nicht mehr leisten könne als bei der Gesellschaft I.________. Denn Dr. med. F.________ fehlt in psychiatrischer Hinsicht die Fachkompetenz.
5.2.2. Die Beweislosigkeit hinsichtlich der Arbeits (un) fähigkeit für die Zeit bis September 2005 und ab 26. März 2006 bis zur Rentenzusprache ab Mai 2008 wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus (vgl. auch BGE 140 V 290 E. 4.2 S. 299). Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_595/2016 vom 2. November 2016 E. 8).
6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Januar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar