BGer 6B_1209/2016 |
BGer 6B_1209/2016 vom 13.01.2017 |
6B_1209/2016
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Urteil vom 13. Januar 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, willkürliche Beweiswürdigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 23. März 2016.
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Sachverhalt: |
A. |
Am 17. Oktober 2012 kam es in einer Liegenschaft in Thun zu einer Auseinandersetzung, als A.A.________, B.A.________ und C.________ bei einem Studio einer Prostituierten klingelten und deren Freund X.________ die Tür öffnete. Dieser forderte die Besucher auf wegzugehen, worauf es zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung kam. In der Folge verliessen die drei Männer die Liegenschaft, um nur kurze Zeit später zurückzukehren und das Studio erneut aufzusuchen. Darauf behändigte X.________ ein Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm, öffnete die Tür, ging auf die Besucher los und stach mehrmals unkontrolliert zu. C.________ erlitt Stich- und Schnittverletzungen an den Oberarmen, im Brust- und Bauchbereich sowie am Oberschenkel, unter anderem eine 10 cm lange Durchtrennung der Haut mit potentiell lebensgefährlichen Verletzungen der Leber, des Magens und der Bauchspeicheldrüse. Er musste notfallmässig operiert werden. A.A.________ erlitt eine 9 cm lange Schnittverletzung vom Ohr bis zum Kinn, B.A.________ Stich- und Schnittverletzungen im Brustbereich und an der Hand.
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B. |
Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 23. März 2016 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. März 2015 zweitinstanzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C.________ sowie der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.A.________ und B.A.________ schuldig. Das Obergericht erkannte auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 527 Tagen. Es ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an und versetzte X.________ in Sicherheitshaft.
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C. |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt zur Hauptsache, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen sowie aus der therapeutischen Massnahme und der Sicherheitshaft zu entlassen. Zudem reicht er eine persönlich formulierte Beschwerdeschrift ein, ohne ausdrücklich einen Antrag in der Sache zu stellen.
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Erwägungen: |
1. |
Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens bleibt ohne Bedeutung, ob auf die vom früheren Rechtsvertreter verfasste Beschwerdeschrift und die entsprechenden Anträge respektive auf die vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Beschwerde abzustellen ist (vgl. act. 17).
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1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde S. 4 ff.).
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1.1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
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Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
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1.1.2. Der Beschwerdeführer übt mehrfach Kritik an der Beweiswürdigung des Regionalgerichts. Damit ist er nicht zu hören. Anfechtungsobjekt bildet einzig das kantonal letztinstanzliche Urteil der Vorinstanz (Art. 80 Abs. 1 BGG).
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Zudem macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Selbst wenn der Beschwerdeführer solches behauptete, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Er begnügt sich damit, seine Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung zu wiederholen. Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt er sich nicht ansatzweise auseinander. Damit stellt er der Beweiswürdigung der Vorinstanz einzig seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Seine Argumentation geht über weite Strecken nicht über allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung hinaus. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt auf die Sache eingeht, erschöpft sich dies in einer pauschalen, nicht substanziierten und letztlich unklaren Kritik am angefochtenen Entscheid. Damit vermag er von vornherein keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Dies trifft beispielsweise auf die Rüge zu, die widerspruchsfreien Aussagen der Opfer seien als "Lügensignal" einzustufen und "unglaubwürdige Schutzbehauptungen". Die Opfer hätten sich gekannt und ihre Aussagen abgesprochen. Solche allgemein gehaltenen Einwände ohne nähere Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen sind ungenügend.
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Soweit der Beschwerdeführer schliesslich wie bereits im kantonalen Verfahren geltend macht, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden und mit Abwehrwillen gehandelt, geht sein Vorbringen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz stellt fest, dass ein Angriff der Opfer im Gange war und der Beschwerdeführer sich verteidigen wollte. Hingegen erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Grenzen der erlaubten Notwehr überschritten, worauf der Beschwerdeführer nicht näher eingeht.
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Insgesamt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, Willkür darzutun, und sie genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
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1.2. Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragt und sich gegen die therapeutische Massnahme wendet (Beschwerde S. 2). Eine entsprechende Begründung fehlt gänzlich (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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1.3. Der Beschwerdeführer gelangt zudem mit persönlich verfasster Eingabe innert Beschwerdefrist ans Bundesgericht. Auch hier fehlt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Seine Kritik fällt pauschal aus ("Dieser Prozess ist ein hervorragendes Kunststück der kantonalen Justizkultur [...]"; "Alle Tatsachen [...] sind übersehen worden") und ist teilweise offensichtlich unbegründet. Weder blieben die Opfer der erst- und vorinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fern (sondern nahmen daran teil oder wurden vom persönlichen Erscheinen dispensiert), noch wurde anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung auf ein Protokoll verzichtet. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer schliesslich mit seiner Eingabe vom 8. November 2016, worin er auf eine frühere Stellungnahme hinweist (act. 17). Zum einen wurde jene nach der 30-tägigen Frist im Sinne von Art. 100 Abs. 1 BGG zur Einreichung einer Beschwerde und deshalb verspätet nachgereicht (vgl. Urteil 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Zum andern muss die Begründung der Beschwerde in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 141 V 416 E. 4 S. 421; 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; je mit Hinweisen).
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2. |
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Januar 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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