BGer 4A_610/2016
 
BGer 4A_610/2016 vom 16.01.2017
{T 0/2}
4A_610/2016
 
Urteil vom 16. Januar 2017
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergeric ht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
Beschwerdegegner,
B.________AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 6. September 2016.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________, geb. 1973, wohnhaft in U.________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer), erlitt am 24. Februar 2004 als Lenker eines Personenwagens in V.________ innerorts einen Verkehrsunfall. Er war vom 24. bis 28. Februar 2004 im Kantonsspital Baden hospitalisiert, wo eine Hirnerschütterung und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert wurden. Der Unfallverursacher, der auf schneebedeckter, abfallender Fahrbahn ins Rutschen geraten war, lenkte ein Fahrzeug, das bei der B.________AG (im Folgenden: Versicherung) haftpflichtversichert ist.
 
B.
B.a. Am 30. Oktober 2015 gelangte der anwaltlich vertretene Gesuchsteller an das Bezirksgericht Baden mit den Anträgen, es sei ihm zur sorgfältigen Prüfung der Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Klage gegen die Versicherung die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (Ziffer 1a), eventualiter sei ihm für das noch anhängig zu machende Schlichtungs- und Hauptklageverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren (Ziffer 1b).
B.b. Das Bezirksgericht Baden wies das Gesuch mit Entscheid vom 4. Januar 2016 ab. Es erwog zunächst, dass es einer Abklärung der Prozessaussichten nicht bedürfe, nachdem der Anwalt den Gesuchsteller und dessen Ehefrau seit über 10 Jahren in verschiedenen Verfahren - Strafverfahren gegen den Unfallverursacher, Verfahren gegen die SUVA und die IV - vertrete und er selbst zum Ausdruck bringe, dass er die Erfolgsaussichten bejahe. Das Bezirksgericht kam zum Schluss, die Klage sei aussichtslos. Es erwog, der Gesuchsteller habe sich schon vor dem Unfall zum Bezug einer IV-Rente angemeldet, wobei weder objektive gesundheitliche Beeinträchtigungen noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht festgestellt worden seien; die SUVA habe nach dem Unfall die Taggeldleistungen per 1. August 2006 eingestellt, weil der Unfall aus medizinischer Sicht keine Folgen hinterlassen habe, wogegen Beschwerden letztinstanzlich abgewiesen wurden; auch ein neues Gesuch um IV-Rente nach dem Unfall wurde rechtskräftig abgewiesen. Das Bezirksgericht gelangte zum Schluss, dass weder organische Unfallfolgen noch eine Verschlimmerung der vorbestandenen degenerativen Veränderung durch den Unfall belegt seien; es verneinte aufgrund summarischer Prüfung die natürliche und adäquate Kausalität des Unfalls und kam zum Schluss, eine vermögende Person würde den Prozess bei vernünftiger Betrachtung nicht führen.
B.c. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde des Gesuchstellers mit Entscheid vom 6. September 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Es verweigerte ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Das Obergericht ging mangels substanziierter Rügen des Beschwerdeführers mit der ersten Instanz davon aus, dass organisch nachweisbare Unfallfolgen oder eine unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestandenen degenerativen Veränderungen der HWS nicht festgestellt seien und bestätigte in Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers deren Schluss, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den langfristigen gesundheitlichen Problemen des Klägers zu verneinen sei.
 
C.
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2016 stellt der Gesuchsteller die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid des Obergerichts Aarau (sic) vom 6. September 2016 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid zurückzuweisen.
b) Es sei dem Beschwerdeführer für das vor dem Obergericht Aarau noch anhängig zu machende Schlichtungs- und Hauptklageverfahren betreffend haftpflichtrechtlichem Schadenersatz und Genugtuung gegen die B.________AG, als die aus dem Unfallereignis vom 24. Februar 2004 einzuklagende Haftpflichtversicherung die volle Kostendeckung zu übernehmen.
3. Sollten die Unterlagen zur Geltendmachung des prozessualen Armenrechts unvollständig sein, sei der Beschwerdeführer aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
4. Dem Gesuchsteller sollen die ober  gerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 erlassen werden.
5. Dem Gesuchsteller sollen die Kosten des Gerichtsverfahrens vom Bundesgericht erlassen werden.
6. (Kosten- und Entschädigungsfolge)."
Nach einer Schilderung der Ereignisse aus seiner Sicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe mit der Abweisung seiner Rüge der Verletzung des Replikrechts Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK verletzt und sie habe mit der Annahme, seine in Aussicht genommene Klage sei aussichtslos, Art. 117 Abs. 2 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.
Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden beigezogen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid, mit dem das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die in Aussicht gestellte Klage abgewiesen wird; dagegen ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Angesichts der Natur der in Aussicht gestellten Klage ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Streitwert (Art. 74 BGG) erreicht ist; die übrigen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie die Anforderungen an die Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) und die Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt.
Der Beschwerdeführer beantragt u.a., es seien ihm die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.-- und die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu erlassen. Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; Urteil 4A_116/2015 vom 9. November 2015 E. 2.2.1, nicht publ. in BGE 141 III 539). Vorliegend ist daher gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche und das bundesgerichtliche Verfahren beantragt.
 
2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass ihm die erste Instanz das Replikrecht abgeschnitten habe.
2.1. Die Vorinstanz hat zunächst die Praxis zum unbedingten Replikrecht zutreffend zusammengefasst und namentlich dargelegt, dass danach den Parteien Gelegenheit gegeben werden muss, zu Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen; dafür genügt insbesondere bei rechtskundig vertretenen Parteien, dass ihnen Eingaben der Gegenpartei zur Information zugestellt werden und darf von anwaltlich vertretenen Parteien erwartet werden, dass sie auch unaufgefordert Stellung nehmen, wobei sie unverzüglich reagieren müssen. Sofern das Gericht mit der Entscheidfällung so lange zuwartet, bis es annehmen darf, die Partei habe nach Kenntnisnahme der Eingabe der Gegenpartei auf Stellungnahme verzichtet, ist das Recht auf Replik gewahrt (BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487). Da dem Vertreter des Beschwerdeführers die Eingabe der Gegenpartei spätestens am 16. Dezember 2015 zuging, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die erste Instanz habe Verzicht auf Replik annehmen dürfen, als sie am 4. Januar 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers abwies.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin habe die Replikfrist nicht eingehalten. Er macht geltend, die Gerichtspräsidentin hätte praxisgemäss Verzicht auf das Replikrecht erst nach 20 Tagen - beginnend mit dem 17. Dezember 2015 - annehmen und daher nicht vor dem 5. Januar 2016 entscheiden dürfen. Er stützt sich dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche allerdings entgegen seiner Ansicht nicht eine allgemeine Mindestfrist von 20 Tagen vorsieht, sondern festhält, es dürfe jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach 20 Tagen von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden (vgl. Urteil 1B_272/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Vorinstanz hat nach 19 Tagen entschieden, was vorliegend keine Verletzung des Replikrechts darstellt. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, welche Entgegnungen er in einer Replik hätte vorbringen wollen; er widerlegt damit die Eventualbegründung der Vorinstanz nicht, dass ihr als Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukomme und eine allfällige Verweigerung des rechtlichen Gehörs geheilt wurde, weil der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel an die Vorinstanz sämtliche Einwände vorbringen konnte. Die Rüge der Verweigerung des Replikrechts ist unbegründet.
 
3.
3.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (BGE 138 III 217 E. 2.2.3). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft (Urteil 4D_62/2015 vom 9. März 2016 E. 3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 III 138). Die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ff. ZPO dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (BGE 142 III 131 E. 4.1 S. 136; 140 III 12 E. 3.3.1; 139 I 138 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist dabei bereits zur Vorbereitung des Prozesses möglich (Art. 118 Abs. 1 lit. c zweiter Teilsatz ZPO).
3.2. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt namentlich voraus, dass die Begehren der gesuchstellenden Partei nicht aussichtslos sind. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie (vorläufig) nichts kostet. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.). Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Elemente des erheblichen Sachverhalts erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307; Urteil 5D_76/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 4.2).
3.3. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, gegen die Versicherung des für den Verkehrsunfall vom Februar 2004 verantwortlichen Haftpflichtigen Schadenersatz einzuklagen. Der Erfolg seines Begehrens setzt namentlich den Beweis voraus, dass er (1) einen Schaden erlitten hat, der (2) tatsächlich und (3) adäquat-kausal auf diesen Unfall zurückzuführen ist, für den (4) die Versicherung haftet. Beide Vorinstanzen haben geschlossen, dass der Beschwerdeführer kaum mit ernsthafter Aussicht auf Erfolg wird beweisen können, dass seine gesundheitliche Beeinträchtigung mit den entsprechenden Vermögenseinbussen (die er als Schaden ersetzt haben will) tatsächlich und in adäquater Weise auf den Unfall vom Februar 2004 zurückzuführen ist. Sie haben vielmehr aufgrund der bereits vorhandenen Unterlagen angenommen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers heute gleich wäre, auch wenn es keinen Unfall gegeben hätte.
 
4.
Der Beschwerdeführer will den Schaden einklagen, den er durch den Unfall vom Februar 2004 erlitten habe.
4.1. Den Schaden leitet er aus den Folgen einer Gesundheitsschädigung ab, die ihm namentlich verunmögliche, einen Erwerb aus Arbeit zu erzielen.
Der Beschwerdeführer geht zwar keiner Erwerbsarbeit nach; dass er dies jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht tun kann, muss er im beabsichtigten Prozess nachweisen. Er hat nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid bereits vor dem Unfall, im Juni 2003, um Gewährung einer Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung ersucht, die ihm nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 26. März 2004 und Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004 verweigert wurde; auch nach Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) nach dem Verkehrsunfall vom Februar 2004 gelangte die IV-Stelle zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem Ausmass arbeitsunfähig, dass er Anspruch auf eine Rente hätte.
Die SUVA gewährte dem Beschwerdeführer nach dem Unfall zunächst Leistungen für Heilbehandlung sowie Taggeldleistungen. Nach Abklärungen zum Unfallhergang und zum medizinischen Sachverhalt stellte die SUVA mit Verfügung vom 25. Juli 2006 ihre Leistungen per 1. August 2006 ein, wogegen Beschwerden erfolglos blieben. Zur Begründung der Leistungseinstellung wurde namentlich ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden seien trotz Abklärungen organisch nicht hinreichend nachweisbar und der Unfall habe aus medizinischer Sicht keine Folgen hinterlassen, welche die Erwerbsfähigkeit messbar beeinträchtigen würden.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die vorhandenen Unterlagen in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Aussicht des Beschwerdeführers, seine Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht - und den entsprechenden Schaden - nachzuweisen, nicht abschliessend gewürdigt. Sie hat vielmehr den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Störungen verneint.
4.2. Zwischen der pflichtwidrigen Handlung (dem Unfall, für den die Versicherung haftet) und dem eingetretenen Schaden muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen.
4.2.1. Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, wenn das schädigende Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist, d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 133 III 462 E. 4.4.2 S. 470; 132 III 715 E. 2.2 S. 718; 128 III 180 E. 2d S. 184 mit Hinweisen). Es genügt, wenn das schädigende Ereignis als Teilursache zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der geschädigten Person beeinträchtigt hat, das schädigende Verhalten mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 133 III 462 E. 4.4.2 S. 470 f.; 132 III 715 E. 3.2 S. 720; 128 III 271 E. 2b/aa S. 276, je mit Hinweisen; Urteil 4A_637/2015 vom 29. Juni 2016 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 142 III 433). Die Feststellungen zum Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden betreffen den Sachverhalt (Art. 105 BGG) und beruhen auf Beweiswürdigung (BGE 138 IV 1 E. 4.2.3.3 S. 9; 128 III 22 E. 2d S. 25, 180 E. 2d S. 184; je mit Hinweisen).
4.2.2. Die Vorinstanz kommt nach Würdigung der vorhandenen Unterlagen mit der ersten Instanz zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch den Unfall vom Februar 2004 längerfristig nicht beeinflusst wurde, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich somit heute auch ohne den Unfall gleich präsentieren würde. Die Vorinstanz stützt sich für diese Würdigung namentlich auf das polydisziplinäre medizinische Gutachten der asim, Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel, vom 30. April 2008, das aufgrund einer neuen Anmeldung des Beschwerdeführers bei der eidgenössischen Invalidenversicherung angeordnet wurde. Aufgrund dieses Gutachtens wurde das neue Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung mit Verfügung vom 30. Dezember 2010 wiederum abgewiesen; das Bundesgericht lehnte eine Beschwerde dagegen letztinstanzlich mit Urteil 8C_87/2013 vom 11. Juni 2013 ab.
4.2.3. Das medizinische, polydisziplinäre Gutachten, das im Verfahren um die beanspruchte Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung erhoben wurde, kann in zivilrechtlichen Verfahren nach der Rechtsprechung als Beweismittel beigezogen werden (vgl. BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 S. 27). Wenn die Vorinstanz daher auf dieses Fremdgutachten abgestellt hat, um die Prozesschancen des Beschwerdeführers in Bezug auf die natürliche Kausalität zu beurteilen, hat sie auf ein Beweismittel abgestellt, das auch im Prozess zu berücksichtigen wäre, den der Beschwerdeführer anhängig machen will. Es verhält sich mithin nicht so, dass wie im typischen Fall zu Beginn eines Verfahrens die tatsächlichen Grundlagen nicht bekannt sind. Mit dem Fremdgutachten, das einem gerichtlichen Gutachten gleichsteht, besteht eine verlässliche Grundlage, um die Erfolgsaussichten auch in tatsächlicher Hinsicht beurteilen zu können. Auf dieser Grundlage ist nun aber nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte mit dem Schluss, der Unfall vom Februar 2004 könne weggedacht werden, ohne dass sich am Gesundheitszustand des Klägers etwas ändern würde. Das interdisziplinäre Gutachten beantwortet auf Seite 42 die Frage des SVA Aarau nach unfallfremden Leiden eindeutig in dem Sinne, dass der Unfall gegenüber den vorbestandenen und sonstigen vom Beschwerdeführer angegebenen Gesundheitsstörungen von völlig untergeordneter Bedeutung und für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant ist.
4.2.4. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das asim-Gutachten beruhe auf einer unzutreffenden Annahme des Unfallhergangs, wird in der Beschwerde nicht mit konkretem Aktenhinweis belegt und es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die angeblich falsche Annahme die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen hätte beeinflussen können. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind keine Anzeichen erkennbar, die das polydisziplinäre Gutachten und die Schlussfolgerungen der Gutachter in Frage stellen könnten. Die Gutachter haben nach eingehender und polydisziplinärer Abklärung die Frage nach der Kausalität klar und eindeutig beantwortet. Es scheint gestützt darauf praktisch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Prozess, den er gegen die Haftpflichtversicherung zu führen beabsichtigt, den ihm obliegenden Beweis der natürlichen Kausalität wird führen können. Ein vermögender Rechtsuchender würde den Prozess bei vernünftiger Betrachtung nicht führen.
4.3. Die Vorinstanz hat mit der ersten Instanz aufgrund einer Würdigung der vorliegenden Unterlagen ohne Bundesrechtsverletzung verneint, dass der Beschwerdeführer im beabsichtigten Prozess den erforderlichen Kausalzusammenhang mit Aussicht auf Erfolg wird nachweisen können. Sie hat damit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den aussichtslosen Prozess zu Recht verweigert. Soweit auf die Rügen des Beschwerdeführers einzutreten ist, sind sie unbegründet.
 
5.
Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit eingehender und sorgfältiger Begründung abgewiesen; dem - im kantonalen Verfahren rechtsanwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer musste danach klar sein, dass seine in Aussicht genommene Klage aussichtslos ist. Da seine Beschwerde an das Bundesgericht von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, ist ihm auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind ihm daher aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Unbesehen darum, dass ohnehin keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und daher keine Parteikosten angefallen sind, besteht kein Anspruch der Vorinstanz auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG) und hat die Verfahrensbeteiligte bzw. Gegenpartei im Hauptverfahren keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Urteil 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4).
 
Das Bundesgericht erkennt:
 
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, und der B.________AG AG schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier