BGer 8C_798/2016
 
BGer 8C_798/2016 vom 16.01.2017
{T 0/2}
8C_798/2016
 
Urteil vom 16. Januar 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Beschwerdeführer,
gegen
SUVA, Ziegelbrückstrasse 64, 8866 Ziegelbrücke,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. November 2016 gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2016,
 
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz auf die bei ihr als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 29. Oktober 2016 mangels Anfechtungsobjektes nicht eingetreten ist,
dass darauf in der Eingabe vom 24. November 2016 mit keinem Wort eingegangen wird,
dass dergestalt keine den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG gerecht werdende Beschwerdeschrift vorliegt,
dass sich der Rechtsvertreter dieses offensichtlichen Mangels bei Aufbringung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit hätte bewusst sein müssen, wurde er doch vom Bundesgericht bereits in zahlreichen anderen, gleich gelagerten Verfahren wiederholt auf die Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift hingewiesen (statt vieler etwa: Urteile 9C_853/2016 vom 27. Dezember 2016; 8C_31/2016 vom 9. Februar 2016; 8C_542/2015 vom 28. Oktober 2015 und 8C_830/2014 vom 12. Dezember 2014),
dass deshalb auf die offensichtlich an einem Begründungsmangel leidende Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass dem Rechtsvertreter gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen wiederholter mutwilliger/leichtsinniger Beschwerdeführung eine Ordnungsbusse in der Höhe von nunmehr Fr. 1000.- aufzuerlegen ist,
dass sich damit seine Ordnungsbussenausstände nunmehr auf insgesamt Fr. 2000.- belaufen (Urteil 8C_31/2016 vom 9. Februar 2016 Fr. 700.- und Urteil 8C_796/2011 vom 14. November 2011 Fr. 300.-),
dass das konsequente Nichtbezahlen von Ordnungsbussen eines beruflichen Rechtsvertreters unwürdig ist, Rechtsanwalt Franklin Sedaj deswegen mit einer Anzeige an die zuständige Anwaltskammer zu rechnen hat, sollten die Ausstände nicht bis Ende März 2017 beglichen sein,
dass sich das Bundesgericht überdies vorbehält, Eingaben von Rechtsanwalt Franklin Sedaj in der Art der bisherigen - da missbräuchlich (Art. 42 lit. 7 BGG) - für unzulässig zu erklären und im Fortsetzungsfalle dies ebenfalls der zuständigen Anwaltskammer zur Anzeige zu bringen,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Rechtsanwalt Franklin Sedaj wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1000.- belegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt Franklin Sedaj, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel