BGer 8C_768/2016 |
BGer 8C_768/2016 vom 23.01.2017 |
{T 0/2}
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8C_768/2016
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Urteil vom 23. Januar 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, Fröschengasse 7, 4624 Härkingen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. November 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde von A.________ vom 16. November 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. November 2016 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in die Verfügung vom 23. November 2016, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert gesetzter Frist verpflichtet wurde,
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in die hernach zum Kostenvorschuss geführte Korrespondenz zwischen A.________ und dem Bundesgericht, wozu auch die Verfügung vom 16. Dezember 2016 zählt, mit welcher A.________ eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 13. Januar 2017 gesetzt wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Januar 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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