BGer 8C_845/2016 |
BGer 8C_845/2016 vom 23.01.2017 |
{T 0/2}
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8C_845/2016
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Urteil vom 23. Januar 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2016.
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Nach Einsicht |
in die von A.________ per Telefax eingereichte Beschwerde vom 16. Dezember 2016 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung ihr am 28. November 2016 ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2016,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2016 an A.________, worin auf die Ungültigkeit von Telefaxeingaben sowie den gesetzlichen Mindestanforderungen an Begehren und Begründung wie auch auf die innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, |
dass Beschwerden an das Bundesgericht einer Originalunterschrift bedürfen und Telefaxeingaben diesem Erfordernis nicht zu genügen vermögen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 142 V 152 E. 4.5 S. 159 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 II 252 E. 4b f. S. 255),
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dass Beschwerden überdies die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass die Eingabe vom 16. Dezember 2016 diesen Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird,
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dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 13. Januar 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Januar 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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