BGer 9C_863/2016 |
BGer 9C_863/2016 vom 24.01.2017 |
{T 0/2}
|
9C_863/2016
|
Urteil vom 24. Januar 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,
|
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
|
vom 10. November 2016.
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde des A.________ vom 14. Dezember 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. November 2016 betreffend die beitragsrechtliche Qualifikation als unselbständig Erwerbstätiger,
|
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2016, worin A.________ aufgefordert wurde, den vollständigen angefochtenen Entscheid bis spätestens am 11. Januar 2017 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
|
in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erst am 12. Januar 2017 (Poststempel) nachgereicht hat,
|
dass der Mangel der (teilweise) fehlenden Beilage somit nicht innerhalb der gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angesetzten Nachfrist behoben worden ist,
|
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
|
dass zudem die Eingabe vom 14. Dezember 2016 offensichtlich keine den Anforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung enthält und auch aus diesem Grund auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG),
|
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 24. Januar 2017
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Pfiffner
|
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
|