BGer 1F_42/2016 |
BGer 1F_42/2016 vom 01.02.2017 |
{T 0/2}
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1F_42/2016
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Urteil vom 1. Februar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Chaix,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Haftgericht des Kantons Solothurn,
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Postfach 548, 4501 Solothurn,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_465/2016 vom 8. Dezember 2016.
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In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2016 (1B_465/ 2016) auf eine von A.________ gegen das Haftgericht des Kantons Solothurn erhobene Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 26. Dezember 2016 "Verfassungsbeschwerde" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_465/ 2016 vom 8. Dezember 2016 erhob;
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dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
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dass die Eingabe vom 26. Dezember 2016 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;
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dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte;
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dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
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dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
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dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG), indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Februar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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