BGer 8C_853/2016 |
BGer 8C_853/2016 vom 01.02.2017 |
{T 0/2}
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8C_853/2016
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Urteil vom 1. Februar 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 6. Dezember 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 27. Dezember 2016 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2016,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, |
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 24. Januar 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
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dass auf die lediglich die Begebenheiten und Probleme mit der bisherigen Rechtsvertreterin schildernde und damit offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG beinhaltende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Februar 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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