BGer 1C_66/2017
 
BGer 1C_66/2017 vom 10.02.2017
{T 0/2}
1C_66/2017
 
Urteil vom 10. Februar 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus.
Gegenstand
Vorsorglicher Sicherungsentzug / Überprüfung der Fahreignung; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Dezember 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer.
 
In Erwägung,
dass die Abteilung Administrativmassnahmen des Kantons Glarus A.________ gemäss Verfügung vom 2. August 2016 den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzog und eine Überprüfung seiner Fahreignung anhand einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) anordnete;
dass A.________ sich hiergegen mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wandte, wobei er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte;
dass die I. Kammer des Verwaltungsgerichts das uP-Gesuch und die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 abgewiesen hat;
dass A.________ mit Eingabe vom 28. Januar (Postaufgabe: 31. Januar) 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt und der Sache nach beantragt, der Entscheid vom 22. Dezember 2016 sei aufzuheben;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ganz allgemein bemängelt und dabei insbesondere auch die Abweisung des uP-Gesuchs als falsch bezeichnet;
dass er sich dabei mit der dem Entscheid zugrunde liegenden einlässlichen Begründung nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
wird erkannt:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp