BGer 2C_740/2016 |
BGer 2C_740/2016 vom 13.02.2017 |
{T 0/2}
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2C_740/2016
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Urteil vom 13. Februar 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Petry.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter,
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gegen
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Dienststelle für Bevölkerung und Migration,
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Staatsrat des Kantons Wallis.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantons-
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gerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung,
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vom 23. Juni 2016.
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Sachverhalt: |
A. |
A.________ (geb. 1985) ist türkischer Staatsangehöriger. Am 18. März 2000 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Er ist mit einer Landsfrau (geb. 1987) verheiratet, welche seit November 2006 in der Schweiz lebt. Das Ehepaar hat zwei Töchter (geb. 2011 bzw. 2013). Die Ehefrau und die Töchter verfügen ebenfalls über Niederlassungsbewilligungen.
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Am 1. April 2014 verurteilte das erste Kreisgericht für die Bezirke des Oberwallis A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.
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B. |
Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 widerrief die kantonale Dienststelle für Bevölkerung und Migration (hiernach: Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung von A.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist. Die gegen die Verfügung eingereichte Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis blieb erfolglos (Entscheid vom 16. September 2015). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 23. Juni 2016 ebenfalls ab.
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C. |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. August 2016 beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Vom verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen.
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Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
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Erwägungen: |
1. |
Gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht, und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt indessen eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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3. |
Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG erfüllt, was der Beschwerdeführer anerkennt. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK, wobei insbesondere die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei Betäubungsmitteldelinquenz (insbesondere BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; 139 I 31 E. 2 S. 32 ff.; Urteil des EGMR Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 65 ff.) zutreffend und ausführlich wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (vgl. E. 5.1 bis 5.6 des angefochtenen Entscheids).
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4. |
4.1. Den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz zufolge hatte der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Sommer 2008 und April/Mai 2012 insgesamt 270 g Kokain erworben und rund 230 g weiterverkauft; 40 g hatte er während dieser Zeit selbst konsumiert. In der Anklageschrift, welcher der Beschwerdeführer zugestimmt hatte, wurde sein Verschulden als gross bezeichnet. Er hatte aus eigenem Antrieb und ohne sich in einer persönlichen Notlage befunden zu haben, mit dem Betäubungsmittelhandel begonnen und dabei die Gefährdung der Gesundheit anderer Menschen in Kauf genommen. Zwar hat er auch selbst Kokain konsumiert; weder aus dem vorinstanzlichen Urteil noch aus der Beschwerdeschrift geht jedoch hervor, dass der Delinquenz des Beschwerdeführers eine Suchterkrankung zugrunde liege. Zum weitaus grössten Teil diente der Erwerb des Kokains denn auch dem Weiterverkauf und damit rein finanziellen Interessen.
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4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft zu, dass es sich beim verfahrensauslösenden Strafurteil um seine erste Verurteilung handelt; dieser lag jedoch eine fortgesetzte Delinquenz von fast vier Jahren zugrunde. Damit ist die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich während mehrerer Jahre immer wieder dazu entschieden, das Gesetz zu brechen, nicht zu beanstanden. Bei der Würdigung des ausländerrechtlichen Verschuldens ist auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen nicht eigenständig einstellte. Diese nahmen erst mit seiner Festnahme ein Ende.
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Sodann kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund des vom Gericht gewährten Aufschubs des Vollzugs der Freiheitsstrafe keine Rückfallgefahr bestehen würde. Es ist durchaus nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz ein gewisses Rückfallrisiko nicht völlig auszuschliessen vermochte. Immerhin hatte der Beschwerdeführer ohne Notlage und trotz stabiler Familienverhältnisse und fester Anstellung über mehrere Jahre mit einer qualifizierten Menge an Kokain gehandelt. Hinzu kommt, dass bei Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden muss und generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden dürfen. Ergänzend kann darauf hin gewiesen werden, dass nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine Verurteilung - wie hier - im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) seit dem 1. Oktober 2016 als Anlasstat für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung gilt. Auch wenn die entsprechende Bestimmung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, unterstreicht sie doch die Bedeutung, welche der Verfassungs- und Gesetzgeber dem qualifizierten Drogenhandel im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit beimisst (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer [AS 2016 2331]).
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4.3. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers als gewichtig einstufte.
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5. |
Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind die privaten Interessen an dessen Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. In diesem Zusammenhang sind seine persönlichen Verhältnisse zu prüfen.
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5.1. Der Beschwerdeführer lebt seit März 2000 in der Schweiz. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf der Niederlassung zweifellos eine besondere Härte dar. Diese wird aber dadurch relativiert, dass er erst im Alter von 15 Jahren in die Schweiz gekommen ist. Er hat somit prägende Kinder- und Jugendjahre in der Türkei verbracht und ist mit der Sprache, Kultur und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut. Seine Behauptung, es verbinde ihn nichts mehr mit seinem Heimatland, ist offensichtlich unzutreffend. Den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer seine Frau in der Türkei kennen gelernt und dort geheiratet. Zwar leben seine Eltern und Geschwister in der Schweiz. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen, welches seine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde, ist jedoch nicht dargetan. Andere vertiefte soziale Bindungen zur Schweiz sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Auch in beruflicher Hinsicht würde er durch die Wegweisung nicht aus einem stabilen Umfeld gerissen. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und bisher meist nur befristete Arbeitsverträge erhalten. Zwar verfügte er zwischen September 2010 und November 2012 über eine feste Anstellung; diese hat er jedoch aufgrund der Untersuchungshaft verloren. Dass der Beschwerdeführer die politischen Entwicklungen in der Türkei nicht gutheisst, lässt eine Rückkehr in sein Heimatland nicht unzumutbar erscheinen. Dasselbe gilt - wie die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend festhält - für den Militärdienst, den er im Falle einer Rückkehr in die Türkei angeblich zu absolvieren hätte. Insgesamt stehen daher einer Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Heimatland keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen, zumal er mit 31 Jahren noch vergleichsweise jung ist.
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5.2. Auch die Würdigung der familiären Verhältnisse führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die 2006 in die Schweiz nachgezogene Ehefrau des Beschwerdeführers stammt ebenfalls aus der Türkei, wo sie aufgewachsen ist. Ihre Anwesenheitsberechtigung bleibt durch die Wegweisung des Beschwerdeführers unangetastet. Dessen ungeachtet wäre es der Ehefrau nicht unzumutbar, dem Beschwerdeführer in die gemeinsame Heimat zu folgen. Da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wäre auch für sie eine Ausreise nicht mit der Aufgabe eines stabilen beruflichen Umfelds verbunden. Die 2011 bzw. 2013 geborenen gemeinsamen Kinder sind noch in einem anpassungsfähigen Alter und haben ausserhalb der Familie in der Schweiz keinen wesentlichen eigenen Bezugs- und Integrationsrahmen aufgebaut. Auch ihnen ist zuzumuten, ihren Eltern in die gemeinsame Heimat zu folgen, falls die Mutter dem Vater in die Türkei folgen sollte. Dass die Familie unbedingt in der Schweiz die Familiengemeinschaft fortsetzen möchte, wie der Beschwerdeführer geltend macht, genügt nicht, um eine Rückkehr in die Heimat als unzumutbar einzustufen.
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5.3. In Anbetracht aller Umstände hat die Vorinstanz kein Bundes- oder Konventionsrecht verletzt, indem sie das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten dem Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu können, hat vorgehen lassen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.
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5.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2, mit Hinweisen).
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5.5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Februar 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Petry
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