BGer 2F_4/2017 |
BGer 2F_4/2017 vom 20.02.2017 |
{T 0/2}
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2F_4/2017
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Urteil vom 20. Februar 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerjahr 2005,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_306/2015 vom 16. Dezember 2015.
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In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_306/2015 vom 16. Dezember 2015 die Beschwerde von A.________, heute wohnhaft in U.________/AG, abwies, soweit darauf einzutreten war,
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dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG [SR 173.110]),
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dass das Bundesgericht darauf nur zurückkommen kann, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist (Art. 121 ff. BGG),
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dass die in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe abschliessender Natur sind und zudem an die in Art. 124 BGG genannten Fristen gebunden sind,
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dass namentlich bei unzureichender Begründung eines Revisionsgesuchs (Art. 42 Abs. 2 BGG) oder versäumter Frist (Art. 124 BGG) auf die Eingabe mangels Zulässigkeit nicht einzutreten ist,
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dass das Urteil 2C_306/2015 vom 16. Dezember 2015 revisionsbetroffen ist und der Steuerpflichtige im Wesentlichen vorbringt, dieses widerspreche den Urteilen 2C_11/2011 bzw. 2C_142/2012,
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dass der Steuerpflichtige dartut, es sei klar erwiesen, dass es sich beim abgetrennten Gebäudeteil/Scheunenteil um ein dem bäuerlichen Bodenrecht unterstelltes landwirtschaftliches Grundstück gehandelt habe, was aus dem Bewilligungserfordernis abgeleitet werden könne und was das Bundesgericht übersehen habe,
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dass der Steuerpflichtige damit sinngemäss geltend macht, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG),
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dass in einem solchen Fall eine 30-tägige Frist herrscht, die mit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einsetzt (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die Frist damit offensichtlich längst verstrichen ist und daher auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
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dass dem Unterliegerprinzip zufolge die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen sind (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wovon unter den gegebenen Umständen abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG),
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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