BGer 1B_349/2016 |
BGer 1B_349/2016 vom 22.02.2017 |
{T 0/2}
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1B_349/2016, 1B_350/2016
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Urteil vom 22. Februar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Pedretti.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1B_349/2016
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1. E.________, Privatkläger,
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vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Imthurn,
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2. F.________, Beschuldigte,
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vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,
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3. G.________ und H.________.,
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beide vertreten durch Rechtsanwältin Martina Beeler,
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Beschwerdegegner,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
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und
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1B_350/2016
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1. E.________, G.________, H.________, Privatkläger,
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alle vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Imthurn,
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2. I.________, Beschuldigter,
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vertreten durch Fürsprecher Peter Stein,
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Beschwerdegegner,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Berichterstattung: Ausschluss der Medien,
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Beschwerden gegen die Verfügungen vom 10. November 2015 und 11. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer.
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Sachverhalt: |
A. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Februar 2015 wurden die Beschuldigte F.________ und der Mitbeschuldigte I.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 11 bzw. 8 ½ Jahren bestraft. Das Bezirksgericht hielt es für erwiesen, dass F.________ und ihr Liebhaber I.________ nach gemeinsamer Planung ihre jeweiligen Tatbeiträge geleistet hatten, um den Ehemann von F.________ umzubringen (vgl. Medienmitteilung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 9. Februar 2015). Gegen dieses Urteil liessen die Beschuldigten, die Anklagebehörde und die Privatkläger E.________, G.________ und H.________ Berufung anmelden. Letztere haben diese wieder zurückgezogen.
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Mit Eingabe vom 24. September 2015 an die I. Strafkammer des Obergerichts Zürich liess der Privatkläger E.________ im Berufungsverfahren gegen F.________ beantragen, es sei gestützt auf Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO die Öffentlichkeit (Publikum und Medien) von einer allfälligen Gerichtsverhandlung und Urteilseröffnung vollständig auszuschliessen. Die Privatkläger G.________ und H.________ stellten mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 den identischen Antrag und ergänzten diesen um das Begehren, es sei auf eine Orientierung der Medien und der Öffentlichkeit über das Verfahren sowie über das Urteil zu verzichten.
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Auch im Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten I.________ liessen die Privatkläger E.________, G.________ und H.________ beantragen, es sei gestützt auf Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO die Öffentlichkeit (Publikum und Medien) von einer allfälligen Gerichtsverhandlung und Urteilseröffnung vollständig auszuschliessen. Die Medien und die Öffentlichkeit seien in anonymisierter Form über den Ausgang des Verfahrens mittels einer Medienmitteilung nach mündlicher Urteilseröffnung zu orientieren.
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B. Mit Verfügung vom 10. November 2015 beschloss der Präsident der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte F.________ den Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit und der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung (Dispositiv Ziff. 1). Über den Antrag, wonach auf eine über den Ausgang des Berufungsverfahrens orientierende Medienmitteilung zu verzichten sei, werde nach durchgeführtem Berufungsverfahren entschieden (Ziff. 3).
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Auch im Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten I.________ verfügte der Präsident der I. Strafkammer des Obergerichts am 11. Februar 2016 den Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit und der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung (Dispositiv Ziff. 1). Über den Antrag, die Medien und die Öffentlichkeit seien in anonymisierter Form mittels Medienmitteilung über den Ausgang des Verfahrens zu orientieren, werde nach durchgeführtem Berufungsverfahren entschieden (Ziff. 3).
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Zur Begründung seiner Verfügungen nahm das Obergericht auf den Beschluss des Bezirksgerichts vom 16. Dezember 2014 Bezug und führte im Wesentlichen aus, die Situation habe sich seither nicht verändert. Es gelte weiterhin zu verhindern, dass die Privatkläger, insbesondere die beiden Kinder, (re-) traumatisiert und unkontrolliert mit Verfahrensdetails konfrontiert würden. Da der Beschuldigten (Mutter der beiden Kinder) versuchter Mord an ihrem Ehemann (Vater der Kinder) vorgeworfen werde, sei absehbar, dass anlässlich der Verhandlung familieninterne und intime Details thematisiert würden. Es bestehe daher eine Gefahr der Retraumatisierung. Neben dem Vater, der nach wie vor labil sei, gelte es insbesondere die psychische Stabilität und eine möglichst unbeschwerte Entwicklung der Kinder sicherzustellen. Diese seien durch die Folgen der Tat, die Verletzungen des Vaters, die Haft der Mutter und die Trennung der Eltern äusserst schwer betroffen. Die Interessen der Privatkläger seien höher zu gewichten als jene der Öffentlichkeit an der Teilnahme an der Verhandlung. Angesichts des Umstandes, dass bereits mehrmals über das Strafverfahren berichtet worden sei und die Tatumstände bestens bekannt seien, erscheine auch eine anonymisierte Berichterstattung nicht als genügend, da Rückschlüsse auf die Identität der Privatkläger möglich seien.
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C. Gegen die Präsidialverfügungen vom 10. November 2015 und 11. Februar 2016 führen A.________, B.________, C.________ und D.________ mit Eingabe vom 15. September 2016 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 1B_349/2016 und 1B_350/2016). Sie stellen in beiden Verfahren die identischen Begehren und beantragen in der Hauptsache, es seien die Ziffern 1 und 3 der jeweiligen Entscheide aufzuheben und die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter sowohl zur Berufungsverhandlung als auch zur Urteilsverkündung zuzulassen.
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Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerden. Die Beschuldigte F.________ (Beschwerdegegnerin 3 im Verfahren 1B_349/2016) geht in der Sache mit den Beschwerdeführern einig, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Privatkläger E.________ im Verfahren 1B_349/2016 bzw. alle Privatkläger im Verfahren 1B_350/2016 beantragen die Abweisung der Beschwerden. Zudem sei gestützt auf Art. 59 Abs. 2 BGG die Öffentlichkeit, inklusive die beim Bundesgericht akkreditierten Berichterstatter, von einer allfälligen Gerichtsverhandlung sowie Urteilseröffnung auszuschliessen. Das Dispositiv und die Begründung des bundesgerichtlichen Entscheids seien gestützt auf Art. 59 Abs. 3 BGG lediglich in anonymisierter Form aufzulegen und die mit den Stellungnahmen eingereichten Berichte seien den Beschwerdeführern nicht auszuhändigen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die Privatkläger H.________ und G.________ stellen im Verfahren 1B_349/2016 im Wesentlichen dieselben Anträge mit dem Unterschied, dass auf die Beschwerden nicht einzutreten sei; eventualiter seien diese abzuweisen. Ausserdem sei der Sachverhalt des bundesgerichtlichen Urteils insoweit zu kürzen, abzudecken oder zu schwärzen, als er Rückschlüsse auf die Identität der beteiligten Personen ermögliche.
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Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
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Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Begehren um Ausschluss der Öffentlichkeit inklusive der beim Bundesgericht akkreditierten Berichterstatter und -erstatterinnen abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Angelegenheit am 22. Februar 2017 öffentlich beraten.
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Erwägungen: |
1. Die beiden identischen Beschwerden in den Verfahren 1B_349/2016 und 1B_350/2016 richten sich gegen zwei Präsidialverfügungen der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich; sie nehmen Bezug auf die gleiche Berufungsverhandlung und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen.
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2. |
2.1. Der Präsident der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich erliess die beiden Verfügungen vom 10. November 2015 und 11. Februar 2016 in einem Strafverfahren. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer (akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter) sind nicht Parteien des Strafverfahrens. Für sie schliessen die vorinstanzlichen Entscheide über den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung das Verfahren ab. Diese sind deshalb als anfechtbare Endentscheide gemäss Art. 90 BGG anzusehen (vgl. Urteile 1B_169/2015 vom 6. November 2015 E. 2.4, nicht publiziert in BGE 141 I 211; 1B_134/2011 vom 14. Juli 2011 E. 2.1, nicht publiziert in BGE 137 I 209). Die Beschwerdeführer, die mangels Parteistellung keine Möglichkeit hatten, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, berufen sich auf den Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) sowie die Medien- und Informationsfreiheit (Art. 16 und 17 BV). Damit haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheide und sind zur Beschwerdeführung befugt, auch wenn sie in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht ausdrücklich erwähnt werden (vgl. Urteil 1B_169/2015 vom 6. November 2015 E. 2.3, nicht publiziert in BGE 141 I 211). Da die Berufungsverhandlung am 24. und 25. Oktober 2016 bereits stattgefunden hat, haben die Beschwerdeführer kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Behandlung ihrer Beschwerden. Das Bundesgericht sieht jedoch von diesem Erfordernis ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsrechtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 S. 78). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (vgl. ebenso Urteile 1B_169/2015 vom 6. November 2015 E. 2.3, nicht publiziert in BGE 141 I 211; 1B_134/2011 vom 14. Juli 2011 E. 2.5, nicht publiziert in BGE 137 I 209). Die Beschwerden sind somit trotz fehlenden aktuellen Interesses an die Hand zu nehmen.
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2.2. Die Privatkläger G.________ und H.________ machen in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2016 geltend, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführer, nachdem die Öffentlichkeit bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeschlossen gewesen sei, damit hätten rechnen müssen, dass dies auch im Verfahren vor Obergericht der Fall sei. Es widerspreche daher dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie den Ausschluss der Öffentlichkeit erst kurz vor der Berufungsverhandlung anfechten würden. Dabei verkennen die Privatkläger aber, dass sich die Beschwerdeführer umgehend nach Kenntnisnahme der Präsidialverfügungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit, die ihnen vom Obergericht unbestrittenermassen erst zwischen dem 26. August 2016 und 12. September 2016 eröffnet worden sind, dagegen zur Wehr gesetzt und dabei sogar auf die Ausschöpfung der 30-tägigen Rechtsmittelfrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG verzichtet haben. Hinweise dafür, dass sie bereits früher vom Ausschluss von der Berufungsverhandlung erfahren hätten, werden keine geltend gemacht; solche sind auch nicht ersichtlich. Ihnen kann somit kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Dass sie nicht bereits gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit im erstinstanzlichen Verfahren opponiert haben, ändert daran nichts, steht es ihnen doch frei, einen solchen Entscheid des Bezirksgerichts hinzunehmen.
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2.3. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).
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2.4. Die Beschwerdeführer beantragen zwar die Aufhebung der jeweiligen Ziffer 1 der angefochtenen Präsidialverfügungen, mit der neben den Berichterstattern auch das Publikum von der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung ausgeschlossen wurde. Ihre Rechtsbegehren und die Ausführungen in den Rechtsschriften beschränken sich aber auf die Zulassung der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter zum Gerichtsverfahren. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet somit nur die Frage, ob diese Medienschaffenden zu Recht von der Berufungsverhandlung und der mündlichen Urteilsverkündung ausgeschlossen worden sind.
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3. Die Beschwerdeführer rügen, der vollständige Ausschluss der Gerichtsberichterstatter von der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung verletze das Prinzip der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) sowie die Medien- und Informationsfreiheit (Art. 16 und 17 BV).
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3.1. Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit. Diese erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient sie einerseits dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; 137 I 16 E. 2.2 S. 18 f.; 134 I 286 E. 5.1 S. 288 und E. 6.1 S. 289; 133 I 106 E. 8.1 S. 107; 124 IV 234 E. 3b S. 238; 119 Ia 99 E. 4a S. 104; 117 Ia 387 E. 3 S. 389; 113 Ia 309 E. 4c S. 318; vgl. ferner EGMR-Urteil Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2006 1085, 1152 Ziff. 2.2.8.2). Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeutung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit potenziell weitreichenden und schweren Konsequenzen für die Betroffenen gefällt (SAXER/THURNHEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 69 StPO; FELIX BOMMER, Öffentlichkeit der Hauptverhandlung zwischen Individualgrundrecht und rechtsstaatlich-demokratischem Strukturprinzip, in: Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrechte, Festschrift für Stefan Trechsel, Donatsch/Forster/Schwarzenegger [Hrsg.], 2002, S. 680; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 91). Eine wesentliche Funktion des Öffentlichkeitsgebots ist daher der Schutz der beschuldigten Personen: Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten soll ihnen durch die (etwaige) Anwesenheit des Publikums (vgl. dazu BOMMER, a.a.O., S. 675 ff.), und insbesondere durch das wachsame Auge der Medien, eine korrekte und gesetzmässige Behandlung zukommen (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 133; 134 I 286 E. 5.1 S. 288; 124 IV 234 E. 3b S. 238; 119 Ia 99 E. 2a S. 100; HEINZ AEMISEGGER, Öffentlichkeit der Justiz, in: Neue Bundesrechtspflege, Pierre Tschannen [Hrsg.], 2007, S. 377; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 43 zu Art. 30 BV; HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 59 BGG). Die Kontrolle staatlichen Handelns dient dem Interesse der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit (Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085, 1153 Ziff. 2.2.8.2; PASCAL MAHON, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 8 zu Art. 69 StPO). Sie soll die Richterinnen und Richter zu einer verantwortungsvollen Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten und sie zu rechtmässigen und sachgerechten Entscheidungen bewegen (SAXER/THURNHEER, a.a.O., N. 14 zu Art. 69 StPO). Den Gerichtsberichterstatterinnen und -erstattern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann (HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 59 BGG). Sie nehmen mit ihrer Berichterstattung eine wichtige Brückenfunktion wahr, weil sie der Öffentlichkeit Einblicke in die Justiztätigkeit eröffnen und diese über die geltende Rechtswirklichkeit orientieren (vgl. BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 19; STEINMANN, a.a.O., N. 54 zu Art. 30 BV; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 672; FRANZ ZELLER, Medien und Hauptverhandlung, in: Justice - Justiz - Giustizia 1/2006, Rz. 24). Insofern gebietet die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des in Art. 69 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden im gerichtlichen Strafprozess nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen (vgl. BGE 133 I 106 E. 8.1 S. 107 f.; 119 Ia 99 E. 4a S. 104; 117 Ia 387 E. 3 S. 389; 113 Ia 309 E. 4c S. 318; je mit Hinweisen). Dieser hohe Stellenwert des Öffentlichkeitsgebots rechtfertigt sich auch deshalb, weil in Straffällen bereits von vornherein wichtige Verfahrensstadien (z.B. die polizeiliche Ermittlungs- bzw. staatsanwaltliche Untersuchungstätigkeit) und praxisrelevante Erledigungsformen (insbesondere das Strafbefehlsverfahren) nicht publikumsöffentlich sind (vgl. Art. 69 Abs. 3 StPO). Insofern hat der Gesetzgeber das Prinzip der Justizöffentlichkeit in vorweggenommener Interessenabwägung bereits empfindlich eingeschränkt.
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Im Ausmass der garantierten Justizöffentlichkeit bilden Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich zugängliche Quellen im Sinne der Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 134.; 137 I 16 E. 2.2 S. 18 f.; 113 Ia 309 E. 4c S. 318; je mit Hinweisen). Nach Art. 16 BV ist die Informationsfreiheit gewährleistet (Abs. 1). Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (Abs. 3).
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Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2). Die Medienfreiheit gewährleistet ebenso Art. 10 EMRK, obschon sie darin nicht ausdrücklich erwähnt wird (BGE 141 I 211 E. 3.1 S. 213 f. mit Hinweis). Sie gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung. Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Die damit vermittelte Freiheit des Medienschaffens ist nicht Selbstzweck. Vielmehr hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeiten (BGE 141 I 211 E. 3.1 S. 214; 137 I 209 E. 4.2 S. 211 f.).
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Mit dem Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und mündlichen Urteilsverkündung wird der Grundsatz der Justizöffentlichkeit offensichtlich tangiert. Ebenso wird in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV eingegriffen, da den Pressevertretern verunmöglicht wird, die sich aus der Gerichtsverhandlung und Urteilseröffnung ergebenden Informationen zu beschaffen und sie anschliessend der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ob überdies die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV betroffen ist, kann dahingestellt bleiben, da die Voraussetzungen für deren Einschränkung nach Art. 36 BV dieselben sind wie bei der Medienfreiheit (ebenso BGE 141 I 211 E. 3.1 S. 214; 137 I 209 E. 4.2 S. 212).
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3.2. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Ein schwerer Eingriff in ein Grundrecht bedarf einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz. Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im materiellen Sinn. Ob ein Eingriff in ein Grundrecht schwer ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden des Betroffenen (BGE 141 I 211 E. 3.2 S. 214 f. mit Hinweisen).
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3.3. Das Bundesgericht befand in BGE 137 I 209, der Ausschluss eines Gerichtsberichterstatters, der sich der gerichtlichen Auflage für den Zugang zur Hauptverhandlung (Wahrung der Anonymität der Verfahrensbeteiligten) nicht unterziehe, stelle in der Regel einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit dar (E. 4.4 S. 213; ebenso BGE 113 Ia 309 E. 5c S. 323). In einem weiteren Fall hielt es dafür, bei einem vom Strafrichter in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung gegenüber den Gerichtsberichterstattern unter Androhung von Ordnungsbusse ausgesprochenen Verbot, bestimmte Informationen über den Angeklagten zu publizieren, spreche vieles für die Annahme eines schweren Eingriffs, ohne diese Frage aber abschliessend zu beurteilen (BGE 141 I 211 E. 3.3.4 ff. S. 218). Im vorliegenden Fall wurden neben dem Publikum alle akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter für das gesamte Berufungsverfahren, d.h. sowohl für die Gerichtsverhandlung als auch die mündliche Urteilsverkündung, ausgeschlossen. Damit ist der Eingriff in die Medienfreiheit als schwer einzustufen. Inwiefern aber durch den Ausschluss sogar der Kerngehalt dieses Grundrechts ausgehöhlt wird, legen die Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise dar (vgl. E. 2.3 hiervor).
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3.4. Bei einem schweren Eingriff ist eine klare und ausdrückliche Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich (Art. 36 Abs. 1 BV). Ebenso steht der Grundsatz der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV unter dem Vorbehalt gesetzlich vorgesehener Ausnahmen.
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3.4.1. Nach Art. 70 StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern (Abs. 1 lit. a). Das Gericht kann Gerichtsberichterstatterinnen und -erstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, die nach Absatz 1 nicht öffentlich sind (Abs. 3). Wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so eröffnet das Gericht das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung oder orientiert die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens (Abs. 4).
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3.4.2. Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass mit Art. 70 Abs. 1 StPO eine genügende gesetzliche Grundlage für den Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatter von der Berufungsverhandlung besteht. Sie bestreiten indes, dass eine solche auch für den Ausschluss von der mündlichen Urteilsverkündung vorhanden ist. Vielmehr gebiete Art. 70 Abs. 4 StPO ausdrücklich die Eröffnung des Urteils in einer öffentlichen Verhandlung, sofern die Öffentlichkeit zuvor ausgeschlossen worden sei.
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3.4.3. Diese Argumentation greift zu kurz. Sie verkennt, dass Art. 70 Abs. 4 StPO selbst bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung explizit erlaubt, bei Bedarf statt mit Urteilseröffnung im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung im Sinne eines mündlichen Verlesens, die Öffentlichkeit in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens zu orientieren. Dies entspricht denn auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Diese verlangt nicht, dass das Urteil an einer öffentlichen Verhandlung mündlich verlesen wird; das Verkündungsgebot wird bereits gewahrt, wenn die Öffentlichkeit auf eine andere geeignete Art Gelegenheit erhält, vom Urteil Kenntnis zu nehmen (z.B. durch öffentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen, Bekanntgabe über das Internet, Einsichtnahme des Urteils auf der Gerichtskanzlei). Diese weiteren Formen der Bekanntgabe sind nicht subsidiär, sondern angesichts der Zweckausrichtung gleichwertig zur öffentlichen Verkündung (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 134; 124 IV 234 E. 3e S. 240; Urteile 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5.1 und E. 3.6; 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006 E. 8.4.1; 1P.298/2006 vom 1. September 2006 E. 2.2; C7/03 vom 31. August 2004 E. 2.1; je mit Hinweisen). Desgleichen lässt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Sinne einer teleologischen Reduktion Ersatzformen zur mündlichen Verlesung zu, obschon das Urteil nach dem Wortlaut von Art. 6 Ziff. 1 EMRK öffentlich verkündet ("rendu publiquement") werden muss (vgl. EGMR-Urteile Der Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung garantiert, dass nach dem Verfahrensabschluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis genommen werden kann. Er ist im Sinne der Publikums- und Medienöffentlichkeit daher in erster Linie für nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte von Bedeutung, wobei den Medien - wie erwähnt (E. 3.1 hiervor) - die Rolle eines Bindeglieds zwischen Justiz und Bevölkerung zukommt (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 134; 137 I 16 E. 2.2 S. 19; Urteil 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3). Insofern ist von einem gesteigerten öffentlichen Interesse an der Kenntnisnahme des Verfahrensausgangs auszugehen, dem bei der nachfolgend vorzunehmenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen ist (vgl. E. 3.7 hernach). In diesem Sinne führt auch die Botschaft zur StPO aus, meistens dürfte bereits aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz hervorgehen, dass der Interessenschutz eine öffentliche Verkündung nicht ausschliesse; erfordere dieser aber ausnahmsweise einen Verzicht auf die öffentliche Urteilseröffnung, sei das Urteil in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben (z.B. durch ein Pressecommuniqué; Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085, 1153 Ziff. 2.2.8.2). Nach dem Gesagten bildet Art. 70 StPO somit eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung und der mündlichen Urteilsverkündung, sofern das Publikum in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens orientiert wird.
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3.5. Der Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter durch das Obergericht erfolgte - wie bereits ausgeführt (vgl. Bst. B hiervor) - zum Schutz der Privatsphäre sowie der psychischen Integrität aller Privatkläger und insbesondere zur Wahrung der Unversehrtheit und Entwicklung der betroffenen Jugendlichen (Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II). Diese schutzwürdigen Interessen können nicht nur einen Eingriff in die Medienfreiheit, sondern nach Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II auch eine Einschränkung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit rechtfertigen. Das Obergericht befand, dass aufgrund des im Berufungsverfahren zu beurteilenden Delikts bei den Privatklägern die Gefahr einer Retraumatisierung durch eine unkontrollierte Konfrontation mit Verfahrensdetails bestehe, der angesichts der Bekanntheit des Falles und der möglichen Rückschlüsse auf die Identität der Privatkläger auch durch eine anonymisierte Berichterstattung nicht hinreichend begegnet werden könne. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die blosse Teilnahme Dritter an der Verhandlung oder Urteilseröffnung eine Retraumatisierung bewirken solle. Dabei übersehen sie, dass die Privatkläger nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanzen und den beigebrachten Berichten wegen der Tat und deren Auswirkungen auf das Familienleben an erheblichen psychischen Belastungen leiden. Sie sind daher schutzbedürftig. Eine Berichterstattung über die an der Verhandlung zu thematisierenden persönlichen, intimen und familiären Details ist geeignet, in ihr Privatleben einzugreifen und kann überdies ihren psychischen Zustand beeinträchtigen. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund von bisherigen Medienberichten über den Vorfall auch bei einer anonymisierten Gerichtsberichterstattung Rückschlüsse auf die Privatkläger gezogen werden können. Dies wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht in Abrede gestellt.
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Zu prüfen bleibt, ob der vollständige Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung (vgl. E. 3.6 hernach) und der mündlichen Urteilsverkündung (vgl. E. 3.7 nachfolgend) verhältnismässig ist.
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3.6. |
3.6.1. Die Beschwerdeführer bringen zwar zu Recht vor, dass in Strafprozessen immer wieder familiäre oder intime Details von Prozessparteien zur Sprache kämen, ohne dass deswegen sogleich die akkreditierten Medienschaffenden ausgeschlossen werden müssten. Ausserdem ist es in erster Linie die Gerichtsverhandlung selbst und nicht die Anwesenheit von Medienschaffenden, die für Opfer und allenfalls auch für Drittpersonen belastend wirken kann. Dies bedeutet aber nicht, dass in solchen Situationen eine Einschränkung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit nie geboten sein kann. Eine Zugangsverweigerung für Medienschaffende könnte namentlich bei Vorliegen gewichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes als angezeigt erscheinen, insbesondere wenn sich weniger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich erwiesen und an der Gerichtsverhandlung schwergewichtig besonders intime Details thematisiert würden, deren Bekanntgabe an die Öffentlichkeit für die Betroffenen äusserst belastend und potenziell (re-) traumatisierend sein könnte. Dies trifft beispielsweise bei direkten Opfern von schweren Straftaten, namentlich von Sexualdelikten, zu, die vor Gericht zum Vorfall und zu den persönlichen Verhältnissen befragt werden sollen. Letztlich ist aber in jedem konkreten Einzelfall anhand einer umfassenden Abwägung der Interessen der Opfer, von Jugendlichen, der Beschuldigten, des Publikums und der Medien zu beurteilen, ob ein Ausschluss der Öffentlichkeit in Frage kommt (vgl. E. 3.4.3 hiervor; BGE 119 Ia 99 E. 4 S. 103 f.; Urteile 1B_69/2009 vom 26. März 2009 E. 2.2; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 2.1.1; 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.5; Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085, 1153 Ziff. 2.2.8.2; EGMR-Urteil
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3.6.2. Der Ausschluss der Öffentlichkeit vor der Vorinstanz wurde wie erwähnt zur Wahrung des Privatlebens und der psychischen Unversehrtheit der Privatkläger, insbesondere der betroffenen Jugendlichen, angeordnet; ihre Interessen geniessen grundsätzlich einen erhöhten Schutz (vgl. E. 3.5 hiervor). Dieser ist immerhin mit Blick auf einen Privatkläger zu präzisieren: E.________ hat sich nachweislich gegenüber einem Medienunternehmen zu der gegen ihn verübten Straftat, den dadurch erlittenen Verletzungen und weiteren Begleitumständen (z.B. der Verhaftung seiner Ehefrau) geäussert. Dadurch geriet er ins Blickfeld der Öffentlichkeit. Ob er damit jedoch zur relativen Person der Zeitgeschichte geworden ist, die sich als solche hinsichtlich ihres Persönlichkeitsschutzes namhafte Abstriche gefallen lassen muss (BGE 141 I 211 E. 3.3.2 S. 217; 137 I 16 E. 2.5 S. 22; 129 III 529 E. 4.3 S. 534; je mit Hinweisen), erscheint fraglich. Denn gemäss den Darlegungen der Vorinstanzen sind die Umstände unklar, wie es zu den erwähnten Zeitungsinterviews gekommen ist bzw. wer dazu den Anstoss gegeben hat. Jedenfalls vermag sein Verhalten den Schutzanspruch seiner Kinder nicht zu schmälern. Sein eigener Schutzanspruch geht aber auch nicht über diesen hinaus. Die Kinder sind noch minderjährig und bedürfen daher eines besonderen Schutzes ihrer Unversehrtheit, ihrer psychischen Integrität und ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Dabei ist offenkundig, dass das mutmasslich unter Beteiligung ihrer Mutter gegen den Vater verübte versuchte Tötungsdelikt, die Inhaftierung der Mutter, die Fremdplatzierung und die Trennung der Eltern grosse psychische Belastungen darstellen, die eine intensive therapeutische Betreuung erfordern. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist nachvollziehbar, wenn die Verarbeitung der Geschehnisse unter diesen Umständen auch mehrere Jahre nach der Tat noch nicht abgeschlossen ist. Auch ändert ihre ausserfamiliäre Unterbringung nichts an der Möglichkeit, dass die Kinder bei einer Berichterstattung über das Berufungsverfahren von Bekannten oder Personen in ihrem näheren Umfeld unkontrolliert mit Bemerkungen oder Fragen konfrontiert werden. Dass solche Reaktionen geeignet sind, ihren psychischen Zustand zu verschlechtern und ihre Persönlichkeitsentwicklung zu beeinträchtigen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
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3.6.3. Diese schutzwürdigen Interessen der jugendlichen Privatkläger am Ausschluss der Medien sind aber insoweit zu relativieren, als sie selber nicht Opfer der Straftat sind und ihre Traumatisierung allein aus den Begleitumständen resultiert. Ihr Schutzbedürfnis ist daher verglichen mit demjenigen eines minderjährigen Opfers eines schweren Gewalt- oder Sexualdelikts herabgemindert. Da sie das versuchte Tötungsdelikt selbst nicht miterlebt haben und wohl auch zur Aufklärung der jeweiligen Tatbeiträge nichts beitragen können, erscheint es ausserdem wenig wahrscheinlich, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung persönlich befragt worden sind. Jedenfalls hätten sie sich dabei - genauso wie ihr Vater - auf die den Opfern im Strafprozess zustehenden Rechte und Schutzmassnahmen berufen können (vgl. Art. 117, Art. 152 und Art. 154 StPO). Überdies könnte eine erneute Traumatisierung im Sinne einer unkontrollierten Konfrontation mit der Straftat nur durch eine vollständige Geheimhaltung verhindert werden. Eine solche verstiesse aber nicht nur gegen das Öffentlichkeitsgebot (vgl. E. 3.4.3 hiervor), sondern könnte aufgrund der Berichte und Verlautbarungen ohnehin nicht mehr erreicht werden.
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Insofern vermögen die Schutzanliegen der Privatkläger nicht gegen die Interessen der Beschwerdeführer an der Informationsbeschaffung und -verbreitung sowie an einer wirksamen Justizkontrolle aufzukommen. Letztere sind denn auch insoweit als besonders gewichtig einzustufen, als bereits das erstinstanzliche Verfahren unter Ausschluss des Publikums und der Medien stattgefunden hat. Die Öffentlichkeit wurde lediglich mittels Pressecommuniqué über den Ausgang des Verfahrens informiert. Ausserdem ist eine Einschränkung des in Art. 69 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit - wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.1 und E. 3.6.1 hiervor) - nur sehr restriktiv zuzulassen. Die Möglichkeit der Justizkontrolle durch die Öffentlichkeit und die dabei von den Medien wahrgenommene Wächterrolle begründen wesentliche schutzwürdige Interessen. Sie tragen zur sorgfältigen und rechtmässigen Rechtsfindung durch die Justizangehörigen bei und gewährleisten ein faires Verfahren. Sie ermöglichen zudem einer interessierten Öffentlichkeit, am Verfahren teilzuhaben und mitzuverfolgen, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Dies ist im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, da ein schwerwiegendes Gewaltdelikt zu beurteilen war und das Obergericht im Vergleich zum Bezirksgericht sowohl eine andere rechtliche Qualifikation der Straftat vornahm als auch das Strafmass verschärfte (vgl. Medienmitteilung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2016). Es bestand somit ein gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit daran zu erfahren, welche Beweggründe dafür ausschlaggebend waren. Demnach erweist sich der vollständige Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung als unverhältnismässig und verstösst gegen das Justizöffentlichkeitsgebot sowie die Medien- und Informationsfreiheit. Dies ist im Sinne einer Wiedergutmachung im Dispositiv festzustellen.
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Selbstredend wären die Medienschaffenden bei einer Zulassung zur Berufungsverhandlung daran zu erinnern gewesen, nur in anonymisierter Form über das Verfahren zu berichten (vgl. BGE 137 I 209 E. 4.4 S. 213). Sie haben in ihrer Berichterstattung die Persönlichkeit der Prozessbeteiligten zu wahren, andernfalls ihnen neben zivilrechtlichen Klagen nach Art. 28 ff. ZGB auch die Einleitung von Strafverfahren insbesondere wegen Verletzung von Art. 173 ff. StGB drohen können. Desgleichen werden Journalistinnen und Journalisten gemäss ihren eigenen berufsethischen Normen zur Respektierung der Privatsphäre von Personen angehalten (vgl. Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserats vom 21. Dezember 1999, Ziff. 7, sowie die dazugehörigen Richtlinien, Ziff. 7.1 ff. und Ziff. 8.3). Akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter treffen zusätzlich die in § 11 Abs. 2 der Zürcher Verordnung vom 16. März 2001 der obersten kantonalen Gerichte über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte (AEV; LS 211.15) festgehaltenen Verpflichtungen. Danach soll die Berichterstattung in sachlicher, angemessener Weise erfolgen und die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien gebührend berücksichtigen; insbesondere ist jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung zu vermeiden. Da vorliegend für die Privatkläger insbesondere die öffentliche Bekanntgabe von persönlichen, intimen oder familiären Verhältnissen eine schwerwiegende Belastung darstellte, wäre darauf in der Berichterstattung über die durchgeführte Gerichtsverhandlung Rücksicht zu nehmen.
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3.7. Der Ausschluss von der mündlichen Urteilsverkündung verlangt eine gesonderte Beurteilung. Wie bereits dargelegt, ist hier von einem gesteigerten öffentlichen Interesse an der Kenntnisnahme des Verfahrensausgangs auszugehen (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Die Urteilsverkündung darf sich dabei nicht auf das Vorlesen des Urteilsspruchs beschränken, ansonsten der Zweck der Justizöffentlichkeit seines Gehalts beraubt würde (vgl. EGMR-Urteil Den nicht verfahrensbeteiligten Dritten war es vorliegend aufgrund der bisherigen Verfahrensausschlüsse nur in eingeschränktem Masse möglich nachzuvollziehen, wie das Recht angewendet und die Rechtspflege ausgeübt wurde. Es war daher von einem besonders gewichtigen öffentlichen Interesse an der Teilnahme der akkreditierten Medienschaffenden an der mündlichen Urteilsverkündung des Obergerichts auszugehen. Dieses vermag die ebenfalls wichtigen Interessen der Privatkläger zu überwiegen, denn die Urteilseröffnung weist in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich einen geringen Detaillierungsgrad auf. Den Richtern verbleibt im Rahmen ihrer Begründungspflicht ein gewisser Spielraum, um Sekundärviktimisierungen zu vermeiden und den Schutzanliegen der Privatkläger in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Obgleich damit ein mit der Bekanntgabe des Verfahrensergebnisses verbundener psychischer Druck nicht gänzlich hätte ausgeschlossen werden können, erscheint die Zulassung der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter zur mündlichen Urteilsverkündung (unter der Wahrung der ihnen obliegenden Verpflichtungen) angesichts ihrer gewichtigen öffentlichen Interessen verhältnismässig. Der Ausschluss der akkreditierten Medienschaffenden von der mündlichen Urteilsverkündung verletzt damit ebenfalls den Grundsatz der Justizöffentlichkeit sowie die Medien- und Informationsfreiheit. Auch dies ist im Sinne einer Wiedergutmachung im Dispositiv festzustellen.
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3.8. Inzwischen hat das Obergericht in einer anonymisierten Medienmitteilung vom 28. Oktober 2016 über den Ausgang des Berufungsverfahrens informiert. Die darin gemachten Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf eine kurze Wiedergabe der groben Tatumstände, des Schuldspruchs sowie der als erwiesen erachteten Tatbeiträge und Tatbestandsmerkmale. Mit Blick auf ihre Dichte bleiben diese Darlegungen deutlich hinter den Erörterungen zurück, mit denen an einer Berufungsverhandlung gerechnet werden kann und sie vermögen auch den Erläuterungen an einer mündlichen Urteilsverkündung nicht gerecht zu werden. Den akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter ist daher das vollständig begründete Urteil in anonymisierter Form auszuhändigen, sollten sie dieses beim Obergericht anfordern.
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3.9. Mit der öffentlichen Urteilsberatung und Abstimmung wurde dem Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung im vorliegenden Verfahren durch das öffentliche Verlesen des Urteilsspruchs am Ende der Sitzung Rechnung getragen (vgl. Art. 59 Abs. 3 BGG). Da hier wesentliche Interessen der Privatkläger am Schutz ihrer Persönlichkeit vorliegen, rechtfertigt sich eine öffentliche Auflage des Rubrums und des Dispositivs im Bundesgerichtsgebäude nur in anonymisierter Form (vgl. Urteile 2C_949/2010 vom 18. Mai 2011 E. 7.2; 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006 E. 8.4.1). Soweit diese ferner eine Anonymisierung der Urteilsbegründung beantragen, wird ihnen mit Art. 27 Abs. 2 BGG, wonach die Veröffentlichung der Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen hat, bereits Genüge getan. Da die Sachverhaltsdarstellungen zudem nicht über das hinausgehen, was ohnehin bereits allgemein bekannt ist, bedarf es diesbezüglich keiner Kürzungen.
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4. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gutzuheissen. Die Verletzungen des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit sowie der Medien- und Informationsfreiheit sind im Dispositiv festzustellen. Das vollständig ausgefertigte Urteil des Obergerichts ist den akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstattern auf Anfrage in anonymisierter Form auszuhändigen.
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Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner werden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerdegegnerin 3 im Verfahren 1B_349/2016 bzw. der Beschwerdegegner 2 im Verfahren 1B_350/2016 keine Anträge in der Sache gestellt haben, rechtfertigt es sich, von einer Kostenerhebung abzusehen (Art. 66 BGG). Die Beschwerdegegner 1 und 2 im Verfahren 1B_349/2016 bzw. die Beschwerdegegner 1 im Verfahren 1B_350/2016 ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen als erfüllt erscheinen, kann dem Gesuch stattgegeben werden (Art. 64 BGG). Allerdings sind die Beschwerdegegner 2 im Verfahren 1B_349/2016 durch den Rechtsdienst der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vertreten und haben deshalb in diesem Verfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 68 Abs. 3 BGG). Ihrer Rechtsvertreterin im Verfahren 1B_350/2016 ist aber eine angemessene Entschädigung auszurichten, die zugleich die Entschädigung für die Vertretung des Beschwerdegegners 1 im Verfahren 1B_349/2016 mitumfasst. Da die Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten sind, haben sie selbst keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 68 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerdeverfahren 1B_349/2016 und 1B_350/2016 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Präsidialverfügungen der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 10. November 2015 und 11. Februar 2016 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass durch den Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und von der mündlichen Urteilsverkündung der Grundsatz der Justizöffentlichkeit und die Medien- und Informationsfreiheit verletzt worden sind.
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3. Das Gesuch der Beschwerdegegner 1 und 2 im Verfahren 1B_349/2016 bzw. der Beschwerdegegner 1 im Verfahren 1B_350/2016 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwältin Veronika Imthurn wird als amtliche Rechtsbeiständin ernannt und für beide Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
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4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Februar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
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