BGer 1B_68/2017 |
BGer 1B_68/2017 vom 24.02.2017 |
{T 0/2}
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1B_68/2017
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Urteil vom 24. Februar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen (Präsident i.V.).
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In Erwägung, |
dass A.________ gegen den Regierungspräsidenten des Kantons Bern eine Strafklage wegen Unterschlagung von Beweismitteln erhob;
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dass das Strafverfahren gemäss der am 9. Dezember 2016 ergangenen Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben nicht anhand genommen wurde;
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dass A.________ sich hiergegen mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern wandte;
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dass der Präsident i.V. der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 24. Januar 2017 die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Generalstaatsanwaltschaft am 6. Januar 2017 erstattete Vernehmlassung den Verfahrensbeteiligten hat zukommen lassen;
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dass er dem Strafkläger A.________ dabei die Gelegenheit eingeräumt hat, sich innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Replik einzureichen;
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dass A.________ sich gegen diese Verfügung mit "Einsprache" vom 20. Februar 2017 ans Bundesgericht wendet, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer Kritik am zugrunde liegenden kantonalen Verfahren und namentlich am angezeigten Regierungspräsidenten übt, dabei aber nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die obergerichtliche Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie - ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen - schon aus dem genannten Grund nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwalt-schaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen (Präsident i.V.), schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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