BGer 1B_405/2016 |
BGer 1B_405/2016 vom 27.02.2017 |
{T 0/2}
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1B_405/2016
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Urteil vom 27. Februar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Fröhlich,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Vermögensbeschlagnahmen,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. September 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Sachverhalt: |
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Betrugsverdachts. Mit Verfügungen vom 5. bzw. 7. April 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft diverse Konten und Depots des Beschuldigten bei drei Banken. Eine vom Beschuldigten am 27. Mai 2016 dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, am 20. September 2016 ab.
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B. Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 28. Oktober 2016 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 11. November 2016 die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtete am 16. November 2016 auf eine Vernehmlassung. Innert der auf 9. Dezember 2016 (fakultativ) angesetzten Frist ist keine Replik des Beschwerdeführers eingegangen.
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Erwägungen: |
1. Als Inhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte ist der Beschwerdeführer von den streitigen Zwangsmassnahmen direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG); ebenso ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) zu bejahen (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131 sowie ständige Praxis; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4334).
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2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem hinreichenden Betrugsverdacht aus. Der angefochtene Entscheid beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und verletze Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO.
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2.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter haben die Strafbehörden bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes im Vorverfahren (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) noch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.).
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2.2. Die Vorinstanz begründet den hinreichenden Tatverdacht des Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB) zusammengefasst wie folgt:
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Im August 2014 habe der Beschwerdeführer sämtliche Aktien seiner Gesellschaft zum Preis von Fr. 6,9 Mio. an eine Beteiligungsfirma des Käufers übertragen. Vom vereinbarten Kaufpreis habe der Käufer am 29. August 2014 (vom Bankkonto seiner Beteiligungsfirma) Fr. 4,7 Mio. auf ein Konto des Beschwerdeführers überwiesen. Für den Restkaufpreis von Fr. 2,2 Mio. habe der Beschwerdeführer der Holdingfirma des Käufers ein Darlehen mit Rangrücktritt gewährt. Der Bestimmung des Kaufpreises sei die Bewertung vom 17. Oktober 2013 einer Treuhandfirma zugrunde gelegt worden. Darin sei für die Jahre 2014 bis 2018 mit Nettoumsätzen der zu verkaufenden Gesellschaft von Fr. 3,671 Mio. gerechnet worden. Eine weitere Steuerberatungsgesellschaft sei in ihrer Unternehmensbewertung vom 19. März 2014 für 2014 von einem Umsatz von Fr. 3,5 Mio. und ab 2015 von Umsatzsteigerungen von jährlich 2% ausgegangen. In der Rubrik "Kunden" dieser Bewertung sei ausgeführt worden, dass 50% des Umsatzes mit einer Grosskundin der zu verkaufenden Gesellschaft erzielt würden, wobei das tragende Geschäft mit dieser Kundin 2012 und 2013 zunächst um 14% und dann nochmals um 30% eingebrochen sei.
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Während der Umsatz der Gesellschaft in der Erfolgsrechnung 2012 noch ca. Fr. 3,9 Mio. und 2013 ca. 4,4 Mio. betragen habe, sei er 2014 auf ca. 2 Mio. gesunken. Im Anhang einer E-Mail vom 26. März 2015 der genannten Grosskundin sei "dem Beschwerdeführer" eine Power-Point-Präsentation vom 6. Dezember 2011 übermittelt worden, aus der hervorgehe, dass die Aufträge der Kundin an seine Gesellschaft ab dem 4. Quartal 2012 sukzessive abnehmen und 2014 nur noch ca. einen Achtel des Volumens von 2012 betragen würden. Die ungefähre Halbierung des Umsatzes der Gesellschaft (von 2012/2013 bis 2014) entspreche ziemlich genau dem auf die Grosskundin entfallenden Umsatzrückgang.
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In einer weiteren Bewertung vom 26. Mai 2015 der genannten Treuhandfirma habe diese ausgeführt, dass in der ursprünglichen Bewertung vom 17. Oktober 2013 "wider besseres Wissen" des Beschwerdeführers ein unveränderter Umsatz mit der Grosskundin angenommen worden sei. Dass ihm die zu erwartenden Umsatzrückgänge bereits damals bekannt gewesen seien, habe er der Treuhandfirma "so nicht kommuniziert". In ihrer neuen Bewertung habe sie prognostiziert, dass die Umsätze mit der bisherigen Grosskundin bis spätestens Ende 2015 vollständig wegfallen würden, was für die folgenden Jahre Umsatzausfälle von ca. Fr. 2,62 Mio. zur Folge habe. Aufgrund dieser neuen Bewertung bzw. des Wegfalls der Grosskundin reduziere sich der Unternehmenswert brutto der verkauften Gesellschaft um ca. 6,281 Mio. Damit könne pauschal gesagt werden, dass der 2013/2014 festgelegte Kaufpreis um rund Fr. 6,2 Mio. zu hoch gewesen sei.
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In einer Stellungnahme vom 21. Januar 2016 habe die Treuhandfirma dargelegt, dass sie die Bewertung vom 17. Oktober 2013 nach den Angaben des Beschwerdeführers erstellt habe. Dabei sei für die Zukunft ein etwa gleich hoher Umsatz mit der Grosskundin angenommen worden. Sie, die Treuhandfirma, habe geltend gemacht, dass sie damals keine Möglichkeit gehabt habe, die künftige Umsatzentwicklung selbstständig zu beurteilen. Das Vorlegen relevanter Informationen habe klar in der Verantwortung der operativen Leitung der zu verkaufenden Gesellschaft gelegen. Diese Ausführungen stützten laut Vorinstanz auch die Aussagen des Geschädigten, wonach dieser beim Kauf der Gesellschaft nicht gewusst habe, dass die Grosskundin in Zukunft wegfallen werde.
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Es bestünden nach Ansicht des Obergerichtes genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor dem Verkauf seiner Gesellschaft den absehbaren baldigen Wegfall der Grosskundin verschwiegen haben könnte, wodurch der Wert der Gesellschaft und damit der vereinbarte Kaufpreis um ca. Fr. 6,2 Mio. zu hoch angesetzt worden seien. Gemäss einem "Letter of Intent" vom 20. März 2014 sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, dem Käufer alle ihm bzw. seiner Gesellschaft zur Verfügung stehenden relevanten Daten zu verschaffen und ihm damit Einblick in die aktuelle Geschäftslage zu geben. Die Verwendung inhaltlich unrichtiger Dokumente durch den Beschwerdeführer (darunter die Unternehmensbewertung vom 17. Oktober 2013) könne als täuschende Machenschaft und damit als arglistiges Vorgehen qualifiziert werden. Aufgrund der im "Letter of Intent" vereinbarten Geheimhaltungsklausel sei es dem Geschädigten zudem untersagt gewesen, bei der Grosskundin selber Auskünfte über die künftige Entwicklung der Auftragslage einzuholen. Deshalb habe dieser die vom Beschwerdeführer erhaltenen Angaben mutmasslich nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüfen können. Der Beschwerdeführer habe seinerseits davon ausgehen können, dass der Geschädigte von einer entsprechenden Überprüfung bei der Grosskundin absehen würde. Damit habe der Beschuldigte, selbst wenn von einer blossen "einfachen Lüge" ausgegangen würde, mutmasslich arglistig gehandelt. Im Umfang des zu viel bezahlten Kaufpreises sei dem Käufer ein Vermögensschaden (durch Verminderung der Aktiven bzw. Vermehrung der Passiven) entstanden.
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Die Darstellung des Beschuldigten, auf Seiten des Geschädigten hätten Berater fungiert, welche das wirtschaftliche Umfeld der zu verkaufenden Gesellschaft genauestens gekannt hätten, finde weder in den Unternehmensbewertungen und schriftlichen Darlegungen der genannten Treuhandfirma eine Stütze, noch in der Unternehmensbewertung der genannten Steuerberatungsfirma. Ebenso wenig sei aus den Akten ersichtlich, dass der Geschädigte Mitarbeiter der Grosskundin gewesen wäre und deshalb über das notwendige Wissen verfügt hätte, um Potential und Risiken für die gekaufte Gesellschaft einschätzen zu können. Zwar habe die "Due Diligence"-Abklärung ergeben, dass es sich bei der Geschäftsbeziehung mit der Grosskundin um ein sogenanntes "Klumpenrisiko" gehandelt habe, was der Geschädigte auch anerkannt habe. Die Bewertung der Steuerberatungsfirma habe jedoch ebenfalls auf dem Weiterbestehen der Geschäftsverbindung mit der Grosskundin im bisherigen Umfang basiert. Die Eckpunkte dieser Bewertung seien am 15. März 2014 in einem persönlichen Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, dem Käufer der Gesellschaft und zwei Beratern besprochen und vereinbart worden. Dem Beschwerdeführer werde nicht vorgeworfen, er habe die Existenz des genannten "Klumpenrisikos" verheimlicht. Der Vorwurf ziele vielmehr darauf, dass er den bereits absehbaren Wegfall der Grosskundin arglistig verschwiegen habe. Sein Vorbringen, nach dem Verkauf habe sich das wirtschaftliche Umfeld unerwartet verändert, lasse den Betrugsverdacht nicht dahinfallen.
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Die Frage, ob zwischen der Grosskundin und der Gesellschaft ein eigentlicher Zusammenarbeitsvertrag (im Sinne eines Rahmenvertrages) bestanden hätte oder (ohne einen solchen Vertrag) jeweils einzelfallweise Geschäfte abgeschlossen worden wären, sei diesbezüglich wohl ohne Belang. Entscheidend sei vielmehr, dass bis zum Verkauf der Gesellschaft für die Bestimmung des Kaufpreises stets davon ausgegangen worden sei, dass diese voraussichtlich auch in den nachfolgenden Jahren mit Aufträgen der Kundin ungefähr die Hälfte des (gegenüber den Vorjahren leicht zunehmenden) Umsatzes erwirtschaften würde (angefochtener Entscheid, S. 12-16, E. 5.2.3).
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2.3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Wie sich aus den Akten ergebe, sei die im angefochtenen Entscheid genannte E-Mail der fraglichen Grosskundin vom 26. März 2015 (samt Power-Point-Anhang) nicht an ihn, den Beschwerdeführer, versendet worden, sondern an den angeblich geschädigten Käufer der Gesellschaft. Diese aktenwidrige Tatsachenfeststellung sei für den Ausgang des Verfahrens entscheidend.
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2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.5. Die Staatsanwaltschaft bestreitet in ihrer Stellungnahme nicht, dass die fragliche E-Mail vom 26. März 2015 an den mutmasslich Geschädigten versendet wurde. Dieser selbst habe am 24. März 2015 den zuständigen Verantwortlichen der Grosskundin um entsprechende Auskünfte gebeten. Zwar beanstandet der Beschwerdeführer insofern mit Recht eine gewisse Ungenauigkeit in der Begründung des angefochtenen Entscheides. Er legt jedoch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern sich dieser redaktionelle Fehler auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheides ausgewirkt haben sollte:
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Unbestrittenermassen hat der mutmasslich Geschädigte erst am 26. März 2015 (und damit ca. sieben Monate nach dem erfolgten Kauf der Gesellschaft) die fraglichen Informationen seitens der Grosskundin erhalten, insbesondere die der E-Mail beigefügte Power-Point-Präsentation vom 6. Dezember 2011. Die kantonalen Instanzen werfen dem Beschwerdeführer unter anderem vor, die Grosskundin habe ihn schon einige Jahre vor dem Verkauf seiner Gesellschaft über den geplanten massiven Rückgang des Auftragsvolumens (per Ende 2014 bis auf einen Achtel der ursprünglichen Umsätze) informiert. Wie sich namentlich aus der E-Mail der Grosskundin vom 26. März 2015 (samt Anhang) an den Geschädigtenergebe, hätten deren Organe diese Geschäftspläne bereits Ende 2011 mit dem Beschwerdeführer (als Eigentümer und Organ der betroffenen Gesellschaft) besprochen. Dieser habe die betreffenden Informationen dem Geschädigten (bis zum Verkauf der Gesellschaft im August 2014) arglistig verschwiegen und verheimlicht. Aufgrund der erst im März 2015 nachträglich erhaltenen Informationen habe die wirtschaftliche Bewertung der verkauften Gesellschaft (gemäss dem Bericht vom 26. Mai 2015 der beigezogenen Treuhandfirma) massiv reduziert werden müssen.
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2.6. Auch aus dem (vom Beschwerdeführer und dem mutmasslichen Geschädigten unterzeichneten) Vertragsdokument "Letter of Intent" vom 20. März 2014 zieht die Vorinstanz keine willkürlichen tatsächlichen Schlüsse:
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Das Obergericht verweist auf die in § 3 dieses Dokuments enthaltene Geheimhaltungsklausel, wonach es dem Käufer der Gesellschaft untersagt war, selber bei den Kundinnen und Kunden der Gesellschaft Auskünfte über die künftige Entwicklung der Auftragslage einzuholen. Zwar hält der Beschwerdeführer dieser Geheimhaltungsklausel eine andere Vertragsbestimmung entgegen (nämlich § 1 lit. B Ziff. 1). Danach habe der Käufer das Recht gehabt, ein Gespräch mit den drei umsatzstärksten Kunden der Gesellschaft zu führen. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch darlegt, war der Verkaufspreis von Fr. 6,9 Mio. (in § 1 lit. A Ziff. 1) bereits vertraglich festgelegt worden; zudem räumt der Beschwerdeführer ein, dass das Recht des Käufers, ein Gespräch mit den drei umsatzstärksten Kunden zu führen (§ 1 lit. B Ziff. 1), gemäss ausdrücklicher Vorschrift erst nach "Vorlage einer verbindlichen Finanzierungszusage" Platz griff. Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass auch ein (von einem Revisor geprüfter) Jahresabschluss der Gesellschaft sowie eine steuerliche Betriebsprüfung von der verbindlichen Finanzierungszusage des Geschädigten abhängig gemacht worden seien.
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Nach Ansicht der kantonalen Instanzen ergeben sich aus dem "Letter of Intent" Anhaltspunkte, wonach es für den Beschuldigten absehbar gewesen sei, dass der Geschädigte irreführende Angaben über den Wert der gekauften Gesellschaft nicht mehr rechtzeitig würde überprüfen können. Diese Ansicht ist sachlich vertretbar. Welche zivilrechtliche Tragweite die fraglichen Vertragsklauseln im einzelnen hatten und welche strafrechtlichen Konsequenzen sich daraus für die Frage der Arglist ergeben, wird nötigenfalls (im Falle einer Anklage) vom erkennenden Strafgericht aufgrund der gesamten Beweisergebnisse zu beurteilen sein. Im Übrigen stützt die Vorinstanz ihre Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes nicht allein auf Indizien für schwer überprüfbare einfache Lügen.
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2.7. Auch die restlichen Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatverdacht im Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dies gilt insbesondere für die Einwendungen, aus den Akten gehe nicht hervor, dass ihm die Power-Point-Präsentation vom 6. Dezember 2011 vor dem Verkauf der Gesellschaft bekannt gewesen wäre, der Vorwurf, dass er dem Käufer wesentliche Informationen arglistig vorenthalten habe, sei absurd, der Käufer habe das "Klumpenrisiko" gekannt, auch aus den Bewertungen und Stellungnahmen der eingeschalteten Treuhandfirma lasse sich kein Tatverdacht ableiten, und die Untersuchung dauere nun schon seit bald 12 Monaten an.
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Wie die kantonalen Instanzen nachvollziehbar darlegen, habe der mutmasslich geschädigte Käufer der Gesellschaft vor seiner verbindlichen Finanzierungszusage keine Informationen zu den Geschäftsabsichten der langjährigen Grosskundin einholen dürfen. Wohl habe der Geschädigte vom Bestehen eines wirtschaftlichen "Klumpenrisikos" bezüglich der Grosskundin Kenntnis gehabt. Dem Beschwerdeführer werde jedoch nicht das Verschweigen dieses Geschäftsrisikos vorgeworfen, sondern das Faktum, dass er dem Geschädigten die bereits eingeleitete baldige Beendigung des Geschäftsverhältnisses mit der Kundin verschwiegen habe. In diesem Zusammenhang bestünden auch konkrete Hinweise auf ein mögliches arglistiges Vorgehen des Beschuldigten (Verwenden von Geschäftsunterlagen bzw. vertrauenerweckenden Bewertungsunterlagen einer Treuhandfirma mit inhaltlich unzutreffendem bzw. irreführendem Inhalt, Verheimlichen von wichtigen Informationen, Absehbarkeit, dass der Geschädigte die falschen Angaben nicht würde rechtzeitig überprüfen können usw.).
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Die Annahme eines hinreichenden Betrugsverdachtes durch die kantonalen Instanzen hält bei gesamthafter Betrachtung vor Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO stand.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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