BGer 1F_5/2017 |
BGer 1F_5/2017 vom 27.02.2017 |
{T 0/2}
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1F_5/2017
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Urteil vom 27. Februar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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1. Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
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2. Olav Humbel, Kreisgericht Rorschach, Mariabergstrasse 15, 9401 Rorschach,
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Gesuchsgegner,
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Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
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Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_15/2017 vom 24. Januar 2017.
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In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2017 (1C_15/2017) auf eine von A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. Oktober 2016 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
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dass A.________ am 15. Februar 2017 eine als "erneute Anzeige (Wiederaufnahme?) " bezeichnete Eingabe gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_15/2017 vom 24. Januar 2017 beim Bundesgericht einreichte;
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dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
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dass die Eingabe vom 15. Februar 2017 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;
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dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte;
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dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
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dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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