BGer 5A_56/2017 |
BGer 5A_56/2017 vom 07.03.2017 |
5A_56/2017
|
Urteil vom 7. März 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
|
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
|
Gerichtsschreiber von Roten.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tarkan Göksu,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
1. B.________AG,
|
2. C.________AG,
|
Beschwerdegegnerinnen,
|
Bezirksgericht Zürich.
|
Gegenstand
|
Rechtshilfe (Ehe- und Erbrecht),
|
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2016.
|
Sachverhalt: |
A. |
A.a. D.________, Jahrgang xxxx, Staatsangehöriger der Türkei, starb am xxxxx 2008 mit letzter Wohnadresse in Beykoz, einem Stadtteil von Istanbul (Türkei). Vor dem Familiengericht Beykoz ist ein Verfahren betreffend ehe- und erbrechtliche Ansprüche rechtshängig, in dem A.________, Jahrgang xxxx, Staatsangehörige der Türkei, als Klägerin auftritt (Beschwerdeführerin). Das Familiengericht stellte dem Obergericht des Kantons Zürich mehrere Gesuche um Rechtshilfe. Die zuletzt am 28. April/10. Juli 2014 verlangte Beweisaufnahme betraf erneut ein Verfahren auf Erteilung von Auskunft und Herausgabe von Urkunden gegen die B.________AG in Zürich (Beschwerdegegnerin 1). Das Obergericht leitete das Ergänzungsrechtshilfeersuchen zur Prüfung, Erledigung und anschliessenden Rücksendung aller Akten und Dokumente an das Bezirksgericht Zürich weiter.
|
A.b. Das Bezirksgericht forderte die Beschwerdegegnerin 1 auf, näher bezeichnete Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen (Verfügung vom 24. Oktober 2014). Auf Antrag der Beschwerdeführerin hin ersuchte das Bezirksgericht in der Folge die Beschwerdegegnerin 1 und zusätzlich die C.________AG (Beschwerdegegnerin 2) um weitere Auskünfte, Unterlagen und Stellungnahmen (Verfügungen vom 2. Februar 2015, vom 2. Juli 2015 und vom 4. Januar 2016).
|
A.c. Mit Verfügung vom 26. April 2016 wies das Bezirksgericht die Anträge der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2015 und vom 18. März 2016 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es erklärte das Rechtshilfeverfahren für geschlossen und kündigte an, die von den Beschwerdegegnerinnen edierten Unterlagen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem ersuchenden Familiengericht zu übermitteln.
|
B. |
Die Beschwerdeführerin gelangte an das Obergericht, das ihre Beschwerde abwies (Urteil vom 6. Dezember 2016).
|
C. |
Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 erneuert die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ihre im kantonalen Verfahren gestellten Begehren. Sie beziehen sich darauf, inwiefern die Beschwerdegegnerinnen ihre Dokumentation im Einzelnen zu vervollständigen haben und dass die Beschwerdegegnerinnen eine ausdrückliche und vorbehaltlose Vollständigkeitserklärung abgeben, wonach alle Bankbeziehungen zu D.________ offengelegt und alle ihn betreffenden Bankunterlagen eingereicht wurden. Im Eventualstandpunkt beantragt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, subeventuell die Erstinstanz sei anzuweisen, von den Beschwerdegegnerinnen die noch fehlenden Auskünfte zu verlangen. Sie ersucht, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sofort und ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die kantonalen Gerichte angewiesen, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung einstweilen keine Akten an das Familiengericht Beykoz weitergeleitet werden dürfen (Verfügungen vom 25. Januar 2017). Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine weiteren Stellungnahmen eingeholt worden.
|
Erwägungen: |
1. |
Das angefochtene Urteil betrifft ein Gesuch um internationale Rechtshilfe gestützt auf das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (HBewUe 70; SR 0.274.132), das für die Schweiz am 1. Januar 1995 und für die Türkei am 12. Oktober 2004 in Kraft getreten ist. Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG). Da die Auskünfte und Unterlagen im Rahmen einer ehe- und erbrechtlichen Streitigkeit verlangt werden, liegt eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, deren Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- überschreitet (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398). Das angefochtene Urteil ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG) und weist die Begehren der Beschwerdeführerin ab, die als eine der Hauptparteien des im Ausland rechtshängigen Prozesses am Rechtshilfeverfahren teilgenommen hat und durch dessen Abschluss in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen ist (Art. 76 Abs. 1 BGG). Das Urteil beendet das kantonale Verfahren (Art. 90 BGG). Die - im Weiteren fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) - erhobene Beschwerde ist zulässig (vgl. zu den Eintretensfragen: Urteil 4A_340/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 1.1-1.3, nicht veröffentlicht in: BGE 142 III 116, aber in: Praxis 105/2016 Nr. 82 S. 761 f.; Urteil 5A_566/2016 vom 2. Februar 2017 E. 1.1).
|
2. |
Gegenstand des Rechtshilfeersuchens sind direkte und indirekte Verbindungen und Beziehungen, die D.________ persönlich und/oder als wirtschaftlich Berechtigter in einem bestimmten Zeitraum zu den Beschwerdegegnerinnen unterhalten hat. Das Ersuchen ist allgemein formuliert und nennt weder Namen noch Kontonummern. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 konkrete Beweisanträge gestellt und mit Eingabe vom 18. März 2016 verlangt, die gerichtliche Verfügung mit der Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB (betreffend Erteilung von Auskunft) bzw. mit der Androhung der polizeilichen Durchsuchung und Beschlagnahme (betreffend Herausgabe von Urkunden) zu verbinden.
|
2.1. Das Bezirksgericht hat dafürgehalten, massgebend und verbindlich sei das Rechtshilfeersuchen des ausländischen Staates. Es habe als ersuchtes Gericht nur diejenigen Beweise zu erheben, die im Rechtshilfeersuchen erwähnt seien, und die Parteien hätten kein Recht dem ersuchten Gericht Beweisanträge zu stellen, sondern an das ersuchende Gericht in der Türkei zu gelangen, wenn sie die Abnahme anderer oder weiterer Beweise auf dem Rechtshilfeweg veranlassen wollten. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin gingen deutlich über das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen hinaus und seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (E. II/2.1-2.3 S. 5 f.). Aufgrund der Akten ergäben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerinnen ihren Auskunfts- und Editionspflichten ungenügend nachgekommen seien, weshalb entsprechende Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen seien, soweit darauf eingetreten werden könne (E. II/3 S. 6 f.). Ein verpönter Beweisantrag in der Sache liege vor, soweit die Beschwerdeführerin beantrage, die Beschwerdegegnerinnen seien zu verpflichten, die geschwärzten Gesprächsnotizen im Original einzureichen. Der Verpflichtung, sämtliche den Erblasser betreffenden Gesprächsnotizen zu edieren, seien die Beschwerdegegnerinnen vollumfänglich nachgekommen. Die Schwärzungen seien daher zulässig. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin sei somit ebenfalls abzuweisen, soweit ein Eintreten überhaupt möglich sei (E. II/4 S. 7 der bezirksgerichtlichen Verfügung).
|
2.2. Das Obergericht hat die bezirksgerichtliche Verfügung - wenn auch mit anderer Begründung - im Ergebnis als zutreffend geschützt. Es ist davon ausgegangen, die Anwendungsvoraussetzugen des Rechtshilfeübereinkommens seien von Amtes wegen zu prüfen und hier teilweise nicht erfüllt. Im Rechtshilfeersuchen fehle insbesondere die vorausgesetzte gedrängte Darstellung des Sachverhalts. An diesem Erfordernis ändere nichts, dass bereits das dritte Gesuch in der gleichen Sache habe gestellt werden müssen, handle es sich doch vorliegend um ein selbstständiges Rechtshilfeersuchen, das mangels abweichender Rechtsgrundlage wie jedes andere Ersuchen sämtliche Formalitäten zu erfüllen habe. Denn das Rechtshilfeersuchen bestimme Gegenstand, Art und Umfang der Beweisaufnahme. Ohne Sachverhaltsdarstellung sei die verlangte Beweisaufnahme der notwendigen Überprüfung des sachlichen Zusammenhangs der zu erhebenden Beweise mit dem Hauptverfahren nicht zugänglich. Das Fehlen des Sachverhalts könne auch nicht durch ergänzende bzw. erläuternde Ausführungen der Beschwerdeführerin behoben werden, die sie vorliegend ohnehin unterlassen habe (E. III/4 S. 9 ff.). Einen weiteren Grund dafür, dass sich die bezirksgerichtliche Verfügung als zutreffend erweise, hat das Obergericht in einem Verstoss gegen das Verbot des Ausforschungsbeweises ("fishing expedition") erblickt. Nicht bloss direkte, sondern auch indirekte Verbindungen und Beziehungen zu D.________ hätten die Beschwerdegegnerinnen gemäss dem Rechtshilfeersuchen offenzulegen. Das Ersuchen für Erstere ("direkte") sei als hinreichend bestimmt anzuerkennen, während für Letztere ("indirekte") die relevanten Dokumente darin weder einzeln noch genau bezeichnet würden und vielmehr eine ganze Gruppe von Unterlagen in unbestimmter Weise herausverlangt werde, über deren tatsächliche Existenz sich selbst das ersuchende Gericht nicht im Klaren zu sein scheine. Das Rechtshilfebegehren diene in diesem Punkt der Beweisausforschung und sei deutlich zu weit gefasst, so dass eine - wie die mehrfachen, einander ergänzenden Verfügungen des Bezirksgerichts belegten - geordnete und den Anforderungen des Rechtshilfeübereinkommens genügende Durchführung der Beweisaufnahme unmöglich gewesen sei. Dass das Bezirksgericht von weiteren Beweiserhebungen abgesehen und das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen habe, sei ihm deshalb nicht vorzuwerfen (E. III/5 S. 12 ff. des angefochtenen Urteils).
|
2.3. Das angefochtene Urteil beruht auf zwei selbstständigen und voneinander unabhängigen Begründungen, die die Beschwerdeführerin beide anfechten muss, soll ihre Beschwerde zulässig sein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die obergerichtlichen Begründungen, es fehle an formellen Voraussetzungen (S. 9 ff. Ziff. 2) und liege eine Beweisausforschung vor (S. 14 ff. Ziff. 3), aber auch gegen die bezirksgerichtliche Begründung (S. 19 ff. Ziff. 4 der Beschwerdeschrift).
|
3. |
Streitig ist, ob die kantonalen Gerichte weitere Beweise gemäss den Anträgen der Beschwerdeführerin hätten erheben müssen oder das Rechtshilfeverfahren für geschlossen erklären durften.
|
3.1. Gemäss Art. 3 HBewUe 70 enthält das Rechtshilfeersuchen insbesondere die Angaben über die Art und den Gegenstand der Rechtssache sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts (Abs. 1 lit. c). In rechtlicher Hinsicht ergibt sich fallbezogen Folgendes:
|
3.1.1. Die Zentrale Behörde (Art. 2 Abs. 1 HBewUe 70; im Kanton Zürich: das Obergericht), die ein Rechtshilfeersuchen erhält, muss prüfen, ob es den Bestimmungen des Übereinkommens entspricht, bevor sie es an die zuständige Behörde (im Kanton Zürich: das Bezirksgericht) zur Erledigung weiterleitet (Art. 5 HBewUe 70). Sie prüft in formeller Hinsicht insbesondere, ob das Rechtshilfeersuchen die in Art. 3 des Übereinkommens aufgezählten Angaben enthält. Diese erste Überprüfung auf formelle und inhaltliche Richtigkeit sowie auf Vollständigkeit des Ersuchens ist bloss summarischer Art. Die zuständige Vollzugsbehörde hat deshalb selbst zu prüfen, ob die Anwendungsvoraussetzungen des Übereinkommens erfüllt sind (vgl. zu Gegenstand und Inhalt der Prüfung im Einzelnen: BGE 129 III 107 E. 1.2.3 S. 111 f.).
|
3.1.2. Fehlt es an den vorausgesetzten Angaben, stellt sich die Frage, ob die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen abändern oder ergänzen darf (vgl. ANDREAS L. MEIER, Die Anwendung des Haager Beweisübereinkommens in der Schweiz, 1999, S. 161 f.). Nach der Rechtsprechung ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, von sich aus Abklärungen vorzunehmen (BGE 132 III 291 E. 4.3.1 S. 303), doch ist es ihr auch nicht verboten, Untersuchungen anzustellen, um das Rechtshilfeersuchen zu vervollständigen (Urteil 4A_399/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2, im Wortlaut zitiert bei DANIELLE GAUTHEY/ ALEXANDER R. MARKUS, L'entraide judiciaire internationale en matière civile, 2014, S. 224 in Anm. 716).
|
3.1.3. Die Vollzugsbehörde hat die allgemeinen Verfahrensgrundsätze zu beachten (BGE 129 III 107 E. 1.2.3 S. 112). Aus Art. 7 HBewUe 70 folgt, dass die Parteien des Hauptverfahrens und deren Vertreter an der Beweisaufnahme teilnehmen und die Rechte wahrnehmen können, die ihnen das anwendbare Verfahrensrecht (z.B. Art. 152 ZPO: Recht auf Beweis) einräumt (HENRI-ROBERT SCHÜPBACH, Traité de procédure civile, vol. I, 1995, S. 245 N. 315 und S. 253 N. 330-331). Ist das Rechtshilfeersuchen ausgeführt, hat die Vollzugsbehörde das erhobene Beweismaterial (Schriftstücke usw.) an die Zentrale Behörde zu senden, die ihrerseits für die Weiterleitung an die ersuchende Behörde zuständig ist (vgl. Art. 13 HBewUe 70). Die Zentrale Behörde hat dabei zu prüfen, ob das Rechtshilfeersuchen vollständig und ordnungsgemäss erledigt wurde (vgl. MEIER, a.a.O., S. 183). Ausgangspunkt bildet stets der Gegenstand der Rechtshilfe, wie er im entsprechenden Gesuch des ausländischen Gerichts umschrieben wird. Auf allfällige darüber hinausgehende Begehren der Parteien ist nicht einzutreten (Urteil 4A_340/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 1.4, nicht veröffentlicht in: BGE 142 III 116, aber in: Praxis 105/2016 Nr. 82 S. 762). Insbesondere können sich die Parteien vor dem ersuchten Gericht nicht auf Rechte berufen, die sie im Hauptprozess im Ausland hätten geltend machen müssen (BGE 142 III 116 E. 3.4.2 S. 125; vgl. GAUTHEY/MARKUS, a.a.O., S. 224 N. 723 a.E.).
|
3.2. In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass das Rechtshilfeersuchen aus der Türkei keine Sachverhaltsdarstellung enthalten hat, wie sie Art. 3 Abs. 1 lit. c HBewUe 70 vorschreibt. Das Obergericht als Zentrale Behörde hat darauf in seiner Weiterleitung des Ersuchens an das Bezirksgericht als Vollzugsbehörde ausdrücklich hingewiesen und deren Prüfung und Entscheidung darüber vorbehalten (E. 3.1.1 oben). Gleichwohl hat das Bezirksgericht offenkundig gestützt auf die Angaben in früheren Rechtshilfeersuchen das verlangte Verfahren auf Auskunfterteilung und Urkundenedition gegen die Beschwerdegegnerinnen durchgeführt. Insoweit hat das Bezirksgericht das mangelhafte Rechtshilfeersuchen vervollständigt (E. 3.1.2 oben). Erst im Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin immer neue und zusätzliche Beweisanträge gestellt hat, ist das Bezirksgericht davon ausgegangen, die gedrängte Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen lasse keine Rückschlüsse darüber zu, weshalb jetzt weitere Familienmitglieder (z.B. der Bruder und der Neffe des Erblassers) in den ausländischen Prozess miteinbezogen werden sollten (E. II/2.3 S. 6 der bezirksgerichtlichen Verfügung). Es hat folglich die Beweisanträge der Beschwerdeführerin, die über den Gegenstand des Rechtshilfeersuchens hinausgegangen sind, abgelehnt. Das Obergericht hat diesen Standpunkt, eine weitergehende Rechtshilfe im Sinne der Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu verweigern, geschützt und es andernorts als seltsam anmutend bezeichnet, dass das Bezirksgericht von den Beschwerdegegnerinnen Informationen über nicht weniger als 23 Gesellschaften eingefordert und sich dabei einzig auf die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin gestützt habe, wonach D.________ Inhaber dieser Gesellschaften gewesen sein solle und über diese Beziehungen zu den Beschwerdegegnerinnen unterhalten haben könnte (E. III/5.5 S. 14 des angefochtenen Urteils). Insoweit wurde das Rechtshilfeersuchen als vollständig und ordnungsgemäss erledigt betrachtet unter Abweisung aller weitergehenden Begehren der Beschwerdeführerin (E. 3.1.3 oben).
|
3.3. Was die Beschwerdeführerin gegen die Durchführung und die Erledigung des Rechtshilfeersuchens einwendet, vermag aus folgenden Gründen keine Bundesrechtsverletzung zu belegen:
|
3.3.1. Die Beschwerdeführerin ergänzt vorweg den Sachverhalt und belegt, dass es sich beim Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2014 bereits um das dritte Ersuchen in der gleichen Sache gehandelt habe und darin auf die früheren Ersuchen mit Angabe der Aktennummern hingewiesen werde (S. 9 f. Ziff. 2.2 der Beschwerdeschrift). Die Darstellung trifft zu und wird im angefochtenen Urteil (E. III/5.5 S. 13 ff.) auch nicht abweichend wiedergegeben. Es kann aufgrund der Akten ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass das Obergericht in seiner Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens an das Bezirksgericht selber von einem "Ergänzungsrechtshilfeersuchen" ausgegangen ist (Schreiben vom 13. August 2014, act. 1 der bezirksgerichtlichen Akten). Die Sachverhaltsrüge bleibt somit ohne Einfluss auf das Ergebnis (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).
|
3.3.2. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO) erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht sie mit der Begründung, das Rechtshilfeersuchen enthalte nicht alle vorgeschriebenen Angaben, völlig überrascht habe, da diese Frage von der Erstinstanz gar nie, auch nicht implizit aufgeworfen worden sei (S. 11 f. Ziff. 2.3 der Beschwerdeschrift). Die Rüge ist haltlos. Das Bezirksgericht hat in E. II/2.3 auf S. 6 ausdrücklich und unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 lit. c HBewUe 70 die erforderliche Angabe des Sachverhalts erwähnt und festgehalten, dass der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen keine Rückschlüsse darüber zulasse, warum jetzt weitere Familienmitglieder (z.B. der Bruder und der Neffe des Erblassers) in den ausländischen Prozess miteinbezogen werden sollten und dass der Konnex des ausländischen Verfahrens zur beantragten Beweiserhebung bei den Beschwerdegegnerinnen also ohnehin im Unklaren verbleiben würde. Auf diese Erwägung des Bezirksgerichts hat das Obergericht hingewiesen und gestützt darauf die Folgen der mangelhaften Sachverhaltsdarstellung veranschaulicht (E. III/4.4 S. 11 f. des angefochtenen Urteils). Es kann deshalb keine Rede davon sein, das Obergericht habe sein Urteil mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund begründet, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten. Das Gegenteil ist der Fall, so dass die Beschwerdeführerin mit der heute angefochtenen Rechtsanwendung rechnen musste (BGE 114 Ia 97 E. 2a S. 99; 115 Ia 94 E. 1b S. 96 f. und die seitherige ständige Rechtsprechung).
|
3.3.3. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens, der Grundsätze von Treu und Glauben sowie einen Verstoss gegen das Verbot überspitzten Formalismus. Sie macht geltend, das Obergericht hätte das Rechtshilfeersuchen mangels erforderlicher Angabe des Sachverhalts nicht einfach zurückweisen dürfen, sondern eine Nachbesserung durch die ersuchende Behörde veranlassen und gestatten müssen (S. 12 ff. Ziff. 2.4 und 2.5 der Beschwerdeschrift). Die Rügen gehen am Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens, der vor Bundesgericht nicht erweitert werden darf (BGE 142 II 9 E. 7.1 S. 18), offenkundig vorbei. Es trifft zwar zu, dass mangelhafte Ersuchen nicht einfach zurückzuweisen sind und vielmehr die ersuchende Behörde über formelle Mängel zu informieren ist, damit sie ihr Ersuchen verbessern kann (vgl. MEIER, a.a.O., S. 162; GAUTHEY/MARKUS, a.a.O., S. 186 f. N. 588 und S. 199 N. 638). Gegenstand des kantonalen Verfahrens war jedoch nicht die Rückweisung eines mangelhaften Rechtshilfeersuchens, sondern die Abweisung der zusätzlichen Beweisanträge der Beschwerdeführerin. Die im Rechtshilfeersuchen beantragte Beweisaufnahme wurde durchgeführt und hat zwei grosse gelbe Dispoboxen, gefüllt mit Unterlagen der Beschwerdegegnerinnen, ergeben. Was der Sachverhalt, der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde lag, nicht gestattet hat, war die Beurteilung, inwiefern die Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf Edition von weiteren Unterlagen betreffend Geschäftsbeziehungen zwischen den Beschwerdegegnerinnen und Drittpersonen bzw. Drittfirmen sich auf das amtliche Rechtshilfeersuchen stützen können oder dessen Rahmen sprengen. Darüber schweigt sich die Beschwerdeführerin wie schon vor Obergericht aus, und namentlich ihre inhaltlichen Rügen (S. 19 ff. Ziff. 4) gehen an der entscheidenden Frage vorbei, so dass diese nicht geprüft werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.). Die Ablehnung der ergänzenden und weitergehenden Beweisanträge der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht beanstandet werden (E. 3.1.3 oben).
|
3.4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wendet die Beschwerdeführerin schliesslich ein, die Ablehnung ihrer Beweisanträge verletze die Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO), zumal die Beschwerdegegnerinnen die Abweisung ihrer Anträge nicht beantragt hätten (S. 30 f. Ziff. 4.6 der Beschwerdeschrift). Wie es sich mit der Bindung des Gerichts an Beweisanträge verhält, kann dahingestellt bleiben (vgl. BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, 1950, S. 233). Die ersuchten Behörden gewähren Rechtshilfe im summarischen Verfahren (Art. 248 ff. i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO; BGE 142 III 116 E. 3.3.2 S. 125). Sie sind dabei an den Gegenstand des Ersuchens gebunden und nicht verpflichtet, Abklärungen zu treffen (E. 3.1.2 oben). Weitergehende Anträge der Parteien, die sich nicht auf das Rechtshilfeersuchen stützen lassen (vgl. E. 3.3.3 oben), sind unbeachtlich und gegebenenfalls vor dem ersuchenden Gericht neu zu stellen (E. 3.1.3 oben).
|
3.5. Aus den dargelegten Gründen durften die kantonalen Gerichte davon ausgehen, allen weiteren Beweisanträgen der Beschwerdeführerin sei nicht zu entsprechen und das Rechtshilfeersuchen diesbezüglich vollständig und ordnungsgemäss erledigt. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beweisanträge vor Bundesgericht erneuert, muss ihre Beschwerde abgewiesen werden. Ob die Beweisanträge eine unzulässige Beweisausforschung bedeuten, wie es das Obergericht in seiner Zweitbegründung angenommen hat, ist bei diesem Ergebnis nicht zu prüfen.
|
4. |
Ferner ist streitig, ob die Beschwerdegegnerinnen eine ausreichende Vollständigkeitserklärung abgegeben haben.
|
4.1. Laut Ziff. 5 des Rechtshilfeersuchens sollte veranlasst werden, dass die Beschwerdegegnerinnen der ersuchenden Behörde bestätigen, dass sie - im verlangten Umfang - sämtliche D.________ betreffenden, in ihrem Besitz befindlichen Aufzeichnungen mitgeteilt haben und keine D.________ betreffenden Kontoaufzeichnungen mehr bestehen, die nicht offengelegt worden seien. Das Bezirksgericht hat eine entsprechende Vollständigkeitserklärung einverlangt. Mit Schreiben vom 28. August 2015 haben die Beschwerdegegnerinnen bestätigt, dass die Auskunft sowie die zugestellten Unterlagen auf in unseren Systemen vorhandenen Informationen basieren, die uns die entsprechenden internen Stellen nach bestem Wissen und Gewissen zugestellt haben, und dass die Vollständigkeit sich daher auf diese dem Rechtsdienst vorliegenden Urkunden bezieht (act. 45 der bezirksgerichtlichen Akten).
|
4.2. Die Beschwerdeführerin erneuert vor Bundesgericht ihren Antrag, die Beschwerdegegnerinnen seien aufzufordern, eine ausdrückliche und vorbehaltlose Vollständigkeitserklärung abzugeben, wonach alle Bankbeziehungen zu D.________ offengelegt und alle ihn betreffenden Bankunterlagen eingereicht worden seien. Sie begründet ihren Antrag damit, dass die Bestätigung der Beschwerdegegnerinnen die Ziff. 5 des Rechtshilfeersuchens nicht erfülle und das Rechtshilfeverfahren deshalb nicht hätte geschlossen werden dürfen (S. 21 ff. Ziff. 4.2 der Beschwerdeschrift).
|
4.3. Der Einwand ist unbegründet. Die Bestätigung liegt vor, so dass das Rechtshilfeersuchen auch diesbezüglich erledigt ist (E. 3.1.3 oben). Sie als Beweisurkunde zu würdigen, ist nicht Sache der ersuchten, sondern der ersuchenden Behörde (Urteil 5A_799/2014 vom 25. Juni 2015 E. 2.2; vgl. GAUTHEY/MARKUS, a.a.O., S. 9 N. 24 und S. 202 f. N. 650-652).
|
5. |
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal die Beschwerdegegnerinnen nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid über die Beschwerde ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden (BGE 138 IV 157E. 2.4 S. 159; 139 V 42 E. 3.3 S. 48).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 7. März 2017
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: von Werdt
|
Der Gerichtsschreiber: von Roten
|