BGer 6B_287/2017 |
BGer 6B_287/2017 vom 07.03.2017 |
6B_287/2017
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Verfügung vom 7. März 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Oberholzer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verspätete Berufungsanmeldung; rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 22. Februar 2017.
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Erwägungen: |
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 6. März 2017 zurückgezogen.
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Demnach verfügt der Einzelrichter: |
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. März 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Oberholzer
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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