BGer 1B_497/2016
 
BGer 1B_497/2016 vom 08.03.2017
{T 0/2}
1B_497/2016
 
Urteil vom 8. März 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiberin Pedretti.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, 8003 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Sistierung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. November 2016 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
Sachverhalt:
A. A.________ erhob gegen die am 15. August 2016 von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erlassene Sistierungsverfügung Beschwerde beim Obergericht. Dieses forderte ihn mit Verfügung vom 29. September 2016 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO auf, innert 30 Tagen, von der Mitteilung der Verfügung an gerechnet, eine Prozesskaution von Fr. 4'000.-- zu bezahlen; gleichzeitig wurde er auf die Säumnisfolgen von Art. 383 Abs. 2 StPO hingewiesen. Dieser Entscheid wurde A.________ am 6. Oktober 2016 zugestellt, womit die gesetzte Frist am 7. November 2016 endete. Am 9. November 2016 wurde ein Betrag von Fr. 3'971.54 dem Bankkonto des Obergerichts gutgeschrieben.
Mit Beschluss vom 29. November 2016 trat das Obergericht auf die Beschwerde wegen verspäteter und nicht vollständiger Leistung der Prozesskaution nicht ein. Es erwog, die von A.________ in seinem E-Mail vom 5. November 2016 beschriebenen technischen Probleme seiner Bank bei der Überweisung des Betrags vermöchten nichts daran zu ändern, dass die Kaution trotz 30-tägiger Zahlungsfrist zu spät und unvollständig eingegangen sei. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Zahlung zeitgerecht und/oder über eine andere Bank abzuwickeln.
B. Dagegen gelangt A.________ mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 26. Dezember 2016 an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung.
Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hält in der Replik an seinen Anträgen fest.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde befugt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann er die Verletzung von ihm zustehenden Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250). Auf das Rechtsmittel ist unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen einzutreten.
Streitgegenstand ist einzig, ob das Obergericht zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Trifft seine Erwägung zu, dass die Prozesskaution nicht fristgerecht und unvollständig geleistet worden ist, ist das Rechtsmittel unbegründet.
 
2.
2.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Überweisungen aus dem Ausland nicht alleine massgeblich, ob das ausländische Konto vor Ablauf der Frist belastet wurde (vgl. Art. 91 Abs. 5 StPO für die Belastung von Post- und Bankkonten in der Schweiz), sondern ist darüber hinaus erforderlich, dass der geforderte Betrag rechtzeitig dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde oder zumindest in den Einflussbereich der von der Behörde bezeichneten Hilfsperson (Bank oder Schweizerische Post) gelangte (Urteile 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.2; 2C_1022/2012 vom 25. März 2013 E. 6.3). Dies ist hier gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) nachweislich nicht geschehen. Der Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Abrede, dass ihn die Verfahrensleitung des Obergerichts gestützt auf Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO verpflichten konnte, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, dass die festgesetzte 30-tägige Zahlungsfrist für die Prozesskaution am 7. November 2016 abgelaufen ist und dass damit seine am 9. November 2016 auf dem Bankkonto des Obergerichts eingegangene Auslandüberweisung in der Höhe von Fr. 3'971.54 verspätet und nicht betragsgerecht erfolgt ist. Er macht hingegen geltend, die Überweisungssäumnis sei auf eine Verflechtung ungünstiger Umstände, insbesondere auf technische Störungen bei seiner Bank in Deutschland, zurückzuführen. Seine Kritik zielt somit auf die Wiederherstellung einer versäumten Frist ab.
2.2. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteil 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2).
2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift überhaupt in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.), vermag er mit seiner Argumentation nicht durchzudringen. Er verkennt insbesondere, dass nach der Rechtsprechung für die Frage der Fristwiederherstellung das Verhalten von Hilfspersonen wie etwa einer Bank der Partei selbst zuzurechnen ist (Urteile 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.3; 5A_927/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1). Der Beschwerdeführer muss sich folglich das Verschulden seiner Bank anrechnen lassen und trägt mithin das Risiko, dass diese die Zahlung nicht rechtzeitig ausführt. Ihm war ausserdem aufgrund entsprechender Hinweise in der Verfügung vom 29. September 2016 bekannt, dass die Prozesskaution bei Überweisungen aus dem Ausland spätestens am letzten Tag der Frist dem Post- oder Bankkonto des Obergerichts gutgeschrieben sein muss, andernfalls auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 383 Abs. 2 StPO nicht eingetreten wird. Bei den von ihm kurz vor Ablauf der Frist in Auftrag gegebenen grenzüberschreitenden Zahlungen wäre es daher angezeigt gewesen, sich zu vergewissern, ob diese noch rechtzeitig beim Obergericht eintreffen würden (Urteil 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.3). Seine Säumnis erweist sich somit als verschuldet, weshalb der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vor Bundesrecht standhält.
3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz, zumal er sich nicht vernehmen liess (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti