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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_91/2017
Urteil vom 10. März 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin Leuthold, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,
Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf.
Gegenstand
Strafverfahren; aufsichtsrechtliche Anzeigen; Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz / Tierseuchengesetz,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Februar 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:
1.
Am 11. Januar 2017 gelangte A.________ mit einem Fax-Schreiben an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau. Mit seinem Schreiben erhob er eine "aufsichtsrechtliche Anzeige gegen alle involvierten Urheber des blödsinnigen Strafverfahrens" und beantragte "eine Entmachtung (Amtsenthebung) " der zuständigen Staatsanwältin. Das Regionalgericht leitete dieses Schreiben am 17. Januar 2017 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weiter.
Die Beschwerdekammer wies A.________ mit Schreiben vom 20. Januar 2017 darauf hin, dass sie weder für aufsichtsrechtliche Anzeigen noch für Amtsenthebungsverfahren zuständig sei. Falls er seine Eingabe als Ausstandsgesuch behandelt haben wolle, müsse er sie begründen. A.________ gelangte daraufhin mit Schreiben vom 30. Januar 2017 an die Beschwerdekammer. Darin nahm er weiterhin Bezug auf seine "aufsichtsrechtliche Anzeige" und verlangte die "Einstellung" des Strafverfahrens. Mit Beschluss vom 2. Februar 2017 trat die Beschwerdekammer auf die Eingaben nicht ein und auferlegte A.________ die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 300.--. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass sie für aufsichtsrechtliche Anzeigen nicht zuständig sei. Eine Einstellung des Verfahrens könne beim gegenwärtigen Verfahrensstand (Einsprache gegen den Strafbefehl beim Regionalgericht hängig) von der Beschwerdekammer nicht verlangt werden.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 8. März 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 2017. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der sich mit der Begründung der Beschwerdekammer nicht auseinandersetzt, vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern der Beschluss der Beschwerdekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
4.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli