BGer 6B_299/2017 |
BGer 6B_299/2017 vom 23.03.2017 |
6B_299/2017
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Urteil vom 23. März 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 25. Februar 2016.
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Erwägungen: |
1. Rechtsanwalt X.________ war amtlicher Verteidiger von A.________. Für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren gewährte ihm das Obergericht des Kantons Aargau am 25. Februar 2016 eine Entschädigung von Fr. 3'400.--, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.
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2. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sei ihm eine Entschädigung von Fr. 10'975.95 zuzusprechen.
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3. Nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO ist der Entscheid der Berufungsinstanz betreffend die amtliche Entschädigung mittels Beschwerde an das Bundesstrafgericht anzufechten. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten und die Sache ist zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG). Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die Einzelrichterin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird zuständigkeitshalber dem Bundesstrafgericht überwiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer sowie dem Bundesstrafgericht schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. März 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jametti
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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