BGer 5A_6/2017 |
BGer 5A_6/2017 vom 29.03.2017 |
5A_6/2017
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Urteil vom 29. März 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksgericht Münchwilen, Einzelrichter,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege (Scheidungsverfahren),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Oktober 2016.
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Sachverhalt: |
A.
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A.a. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens zwischen B.________ und A.________ wies das Bezirksgericht Münchwilen am 30. April 2014 das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ab. Am 31. Oktober 2014 ordnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts Münchwilen Eheschutzmassnahmen an. Dagegen erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Thurgau Berufung und ersuchte erneut um unentgeltliche Rechtspflege. Am 10. Dezember 2014 wies das Obergericht die Berufung gegen den Eheschutzentscheid sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit es darauf eintrat.
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A.b. Am 6. Januar 2015 reichte B.________ beim Bezirksgericht Münchwilen das gemeinsame Scheidungsbegehren ein. Mit Entscheid vom 8. September 2015 wies der Einzelrichter des Bezirksgerichts Münchwilen ein erneutes Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab. In der Folge beantragte A.________ am 31. August 2016 wiederum die unentgeltliche Rechtspflege, die ihm der Einzelrichter des Bezirksgerichts Münchwilen am 15. September 2016 verweigerte. Er erachtete den Gesuchsteller als nicht bedürftig, da diesem aus dem Verkauf des Hauses ein Erlös von Fr. 98'836.98 gutgeschrieben worden sei.
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B. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 wies das Obergericht des Kantons Thurgau eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab.
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C. A.________ (Beschwerdeführer) hat am 5. Januar 2017 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde erhoben. Er begehrt sinngemäss die Aufhebung des Entscheides sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungs- und das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
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Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonaler Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG), mit dem eine Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren abgewiesen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Dort geht es um ein Scheidungsverfahren. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich auch gegen den Zwischenentscheid gegeben. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
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1.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Wer eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift darlegen, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
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2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist (vgl. zur Frage der Aussichtslosigkeit: BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218), gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205 mit Hinweisen). Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Die Behörde hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Grundsätzlich aber obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182).
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3. |
3.1. Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, dem Beschwerdeführer sei aufgrund früherer Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege bekannt, dass er die Voraussetzung der Mittellosigkeit zu belegen habe; die erste Instanz sei daher nicht verpflichtet gewesen, ihn erneut auf diese Pflicht hinzuweisen. Aufgrund des Schreibens des Grundbuchamtes vom 19. Januar 2016 sei erstellt, dass dem Beschwerdeführer aus dem Verkauf der Liegenschaft in U.________ Fr. 98'836.98 zugeflossen seien. Aus den eingereichten Unterlagen, namentlich den Kontoauszügen, gehe nicht hervor, wozu er dieses Geld in der Folge verwendet habe und wie viel derzeit noch vorhanden sei. Wegen der lückenhaften Dokumentation des Beschwerdeführers fehlten mit Blick auf die Zeitspanne von Januar bis August 2016 vollständige Kontoauszüge, anhand derer nachvollzogen werden könnte, wohin der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft geflossen bzw. wofür dieser verwendet worden sei. Die eingereichten Unterlagen würden daher nicht genügen, um die Bedürftigkeit zu belegen. Zwar mache der Beschwerdeführer geltend, der Betrag von Fr. 98'836.98 sei unter anderem zur Tilgung der Anwalts- und Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 42'000.-- bzw. Fr. 8'000.-- verwendet worden; diese Behauptungen seien aber unbelegt geblieben. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoblätter bildeten keinen Beweis für entsprechende Zahlungen, zumal die behaupteten Prozesskosten für ein Eheschutz- resp. Ehescheidungsverfahren ungewöhnlich hoch anmuteten. Ohne entsprechenden Nachweis könnten diese angeblichen Zahlungen nicht berücksichtigt werden. Im Schreiben vom 8. August 2016 an die Vorinstanz gebe der Beschwerdeführer an, das Restvermögen belaufe sich auf Fr. 17'000.--, wobei sich auch dieser Betrag aufgrund der eingereichten Auszüge nicht nachvollziehen lasse. Dabei wirke zusätzlich irritierend, dass er in jenem Schreiben zugegeben habe, "sicherlich nicht alle Fakten auf den Tisch gebracht zu haben". Unbelegt geblieben sei auch die Behauptung, ein Teil des Betrages sei an Privatgläubiger geflossen. Dabei sei einmal mehr anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichten Kontoblätter über die tatsächliche Verwendung des Geldes nichts aussagen. Es sei nicht Sache des Gerichts, in den Akten nach dem möglichen Verbleib des Geldes zu suchen. Mit Blick auf seine umfassende Mitwirkungsobliegenheit bilde es vielmehr Aufgabe des Beschwerdeführers, umfassend darzulegen, wie er ein Vermögen von rund Fr. 100'000.-- innerhalb weniger Monate habe verbrauchen können. Die Beschwerde sei aufgrund der intransparenten Vermögenssituation des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde gegenüber der Ehefrau benachteiligt, sei für die Frage der Bedürftigkeit nicht relevant und offensichtlich auch nicht zutreffend, sei er doch von März 2015 bis Juli 2016 von einer Rechtsbeiständin vertreten gewesen; überdies zeugten die Eingaben eines Mannes mit Hochschulabschluss von einer gewissen Gewandtheit im Umgang mit Behörden. Eine Benachteiligung sei nicht ersichtlich.
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3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe über weite Strecken, insbesondere mit seinen Ausführungen zur Aussichtslosigkeit des Verfahrens, nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit er dem Obergericht vorwirft, ihn nicht zur Ergänzung der als mangelhaft empfundenen Unterlagen angehalten zu haben, kann seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Das Obergericht geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund früher durchgeführter Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege über seine Mitwirkungsobliegenheit im Klaren gewesen sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese tatsächliche Feststellung willkürlich sein oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossen könnte. Er gilt damit nicht mehr als unerfahrener Verfahrensbeteiligter. Das Obergericht stellt denn auch unwidersprochen fest, der Beschwerdeführer, Inhaber eines Studienabschlusses, verfüge über eine gewisse Gewandtheit im Umgang mit Behörden. Dem Beschwerdeführer war aufgrund seiner diversen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege genauestens bekannt, dass er seine Vermögenssituation präzise offen zu legen und zu belegen hat. Von daher waren die kantonalen Behörden nicht verpflichtet, ihn auf allfällige Mängel seines Gesuchs aufmerksam zu machen (zur Kenntnis der Mitwirkungsobliegenheit aus früheren Verfahren und zu ihrer Auswirkung auf die Aufklärungspflicht des Gerichts: Urteil 5A_761/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.3). Das Obergericht geht ferner davon aus, aufgrund der eingereichten Kontoblätter könne nicht nachvollzogen werden, wozu der dem Beschwerdeführer unwidersprochen ausbezahlte Betrag verwendet worden sei und wie der Beschwerdeführer einen Betrag von rund Fr. 100'000.-- innert weniger Monate habe ausgeben können. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, er könne die Mittelverwendung im Detail belegen, ohne aber konkret auszuführen, inwiefern die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz willkürlich sein soll, anhand der eingereichten Unterlagen lasse sich die Verwendung des Geldes nicht nachvollziehen. Unter den gegebenen Umständen waren die kantonalen Instanzen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung berechtigt, dem Gesuch mangels Nachweises der Bedürftigkeit nicht stattzugeben.
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4. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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5. Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. März 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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