BGer 2C_127/2017 |
BGer 2C_127/2017 vom 31.03.2017 |
2C_127/2017
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Verfügung vom 31. März 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte |
Stadt Winterthur,
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handelnd durch Stadtrat und Gemeinderat,
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diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. A.________ AG,
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2. B.________ AG,
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beide vertreten durch
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Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Taxiverordnung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
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vom 8. Dezember 2016.
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Nach Einsicht |
in die Verfügung vom 9. Februar 2017, womit das Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag sistiert worden ist,
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in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. März 2017, worin sie ihre Beschwerde zurückzieht und mitteilen lässt, der Grosse Gemeinderat der Stadt Winterthur habe beschlossen, das Verfahren vor Bundesgericht nicht fortzusetzen,
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in Erwägung, |
dass damit der Sistierungsgrund weggefallen und das Verfahren wieder aufzunehmen ist,
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dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne eigenes Vermögensinteresse gehandelt hat, weshalb ihr keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG),
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dass auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da den Beschwerdegegnerinnen durch dieses Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG e contrario),
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verfügt der Präsident: |
1. |
Das Verfahren wird wieder aufgenommen und infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. |
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
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4. |
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. März 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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