BGer 5A_247/2017
 
BGer 5A_247/2017 vom 31.03.2017
5A_247/2017
 
Urteil vom 31. März 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels,
Beschwerdegegner,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E.________.
Gegenstand
Regelung der elterlichen Sorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11. Januar 2017.
 
Sachverhalt:
A.________ und B.________ sind die Eltern des am 9. Mai 2014 geborenen C.________.
Gestützt auf einen entsprechenden Antrag des Vaters vom 3. August 2014 übertrug die KESB diesem mit Entscheid vom 13. April 2015 die gemeinsame elterliche Sorge. Dagegen erhob die Mutter am 22. April 2015 Beschwerde, welche das Kantonsgericht mit Entscheid vom 30. September 2015 abwies.
Zwischenzeitlich war C.________ - was das Kantonsgericht nicht mehr hatte zur Kenntnis nehmen und in seinem Entscheid berücksichtigen können - aufgrund einer polizeilichen Gefährdungsmeldung als Folge unhaltbarer Zustände bei der Mutter am 29. September 2015 durch die KESB superprovisorisch beim Vater untergebracht worden, unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Mutter. Dies wurde durch Massnahmeentscheid der KESB vom 2. Oktober 2015 und sodann durch Entscheid der KESB vom 18. Januar 2016 bestätigt und sämtliche hiergegen von der Mutter ergriffenen Rechtsmittel wurden letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Urteile 5A_70/2016 vom 25. April 2016 und 5A_542/2016 vom 19. Juli 2016).
Die im Zusammenhang mit der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge von der Mutter gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 30. September 2016 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 5A_955/2015 vom 29. August 2016 dahingehend gutgeheissen, dass dem Kantonsgericht aufgetragen wurde, die von der Mutter verlangte Parteiverhandlung durchzuführen. Gleichzeitig wurde das Kantonsgericht aufgefordert, beim neuen Sorgerechtsentscheid die zwischenzeitlich eingetretene neue Sachlage (Unterbringung des Kindes beim Vater) zu berücksichtigen und auch die allfällige Alleinzuteilung des Sorgerechtes an den Vater zu prüfen.
Am 16. November 2016 führte das Kantonsgericht die Parteiverhandlung durch.
Mit Urteil vom 11. Januar 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde der Mutter ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war, änderte den Entscheid der KESB aber aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Sachlage insofern ab, als die Erziehungsgutschriften rückwirkend ab 1. Oktober 2015 dem Vater anzurechnen sind.
Gegen dieses Urteil hat die Mutter am 29. März 2017 eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung hinsichtlich Art. 8 Abs. 3 BV. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege und die aufschiebende Wirkung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Sorgerecht; die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Diesen Begründungsanforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen:
Die Mutter macht geltend, sie werde durch das Urteil diskriminiert und von Seiten der KESB geschnödet und geödet. Sie bestreite ihren Alltag, so gut es gehe, und habe eine Teilzeitstelle. Die Aktenberge in ihrem Zimmer seien schon vorgeburtlich wegen des gehässigen Getues des Erzeugers entstanden und sie werde diese erst wegräumen können, wenn ihr und dem Kind Recht gesprochen worden sei. Dass dieser jetzt das Kind bei sich habe, sei nur dank seines Gezwänges und der Runtermacherei gegen sie. Sie berufe sich auf Diskriminierung und wolle das Kind an 3 ½ Tagen bei sich; das habe sie zugute und nicht nur drei Stunden Besuchsrecht.
Damit bezieht sich die Mutter ausschliesslich auf einen Regelungsgegenstand (Unterbringung des Kindes), welcher nicht Thema des angefochtenen Entscheides war, sondern worüber in anderen Beschwerdeverfahren zu befinden war, jeweils letztinstanzlich vom Bundesgericht (Urteil 5A_70/2016 betreffend vorsorgliche Unterbringung beim Vater und Urteil 5A_542/2016 betreffend die definitive Platzierung beim Vater). Demgegenüber betrifft der vorliegend angefochtene Entscheid die Ausgestaltung des Sorgerechts und dabei aufgrund der während des Rechtsmittelverfahrens eingetretenen neuen Sachlage die Frage, ob das Sorgerecht allenfalls dem Vater allein zuzuteilen wäre. Davon hat das Kantonsgericht trotz der zur Zeit fehlenden elterlichen Kommunikationsmöglichkeit mit ausführlicher Begründung abgesehen und die Mutter ist nicht beschwert, wenn es bei der gemeinsamen Sorge bleibt. Dass dem Vater gar kein Sorgerecht zustehen dürfte, was der Ausgangsstandpunkt des am 22. April 2015 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens war, steht ausser Diskussion und wird von der Mutter auch nicht mehr verlangt.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde - abgesehen davon, dass im Zusammenhang mit dem Sorgerecht keine Beschwer der Mutter ersichtlich ist - als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde an das Bundesgericht von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist.
Entsprechend den Umständen rechtfertigt es sich indes, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB E.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli