BGer 2C_143/2017 |
BGer 2C_143/2017 vom 03.04.2017 |
2C_143/2017
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Verfügung vom 3. April 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________ AG,
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2. B.________ AG,
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Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch
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Rechtsanwältin Dr. Tania Gehrig Arbenz,
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gegen
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Stadt Winterthur,
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handelnd durch Stadtrat und Gemeinderat,
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diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer.
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Gegenstand
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Taxiverordnung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 8. Dezember 2016.
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Nach Einsicht |
in die Verfügung vom 9. Februar 2017, womit das Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerinnen bis zum 31. März 2017 sistiert worden ist,
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in die Eingabe der Stadt Winterthur vom 29. März 2017 im Verfahren 2C_127/2017, worin sie ihre Beschwerde zurückzieht und mitteilen lässt, der Grosse Gemeinderat der Stadt Winterthur habe beschlossen, das Verfahren vor Bundesgericht nicht fortzusetzen,
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in die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 31. März 2017, mit welcher sie den Rückzug auch ihrer Beschwerde (vom 3. Februar 2017) erklären,
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in Erwägung, |
dass damit der Sistierungsgrund weggefallen und das Verfahren wieder aufzunehmen ist,
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dass es gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG),
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dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführerinnen, die ihre Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen haben, unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass auch der Stadt Winterthur keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG),
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verfügt der Präsident: |
1. |
Das Verfahren wird wieder aufgenommen und infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftung.
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3. |
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. |
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. April 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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