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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_231/2017
Urteil vom 6. April 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Klinik B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unterbringung in der psychiatrischen Klinik sowie Zwangsmassnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. März 2017.
Sachverhalt:
A.
Am 26. Januar 2017 wurde A.________ von der aufgrund einer Gefahrenmeldung des Wohnheims herbeigerufenen Notfallpsychiaterin mit fürsorgerischer Unterbringung in die Integrierte Psychiatrie C.________ eingewiesen. Am 31. Januar 2017 erfolgte der Übertritt in die Psychiatrische Klinik B.________. Mit Entscheid vom 3. Februar 2017 ordnete diese für die Dauer von zwei Wochen eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung an.
B.
Gleichentags ersuchte A.________ beim Bezirksgericht Meilen sinngemäss um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung und um gerichtliche Überprüfung der Zwangsmedikation. Am 7. Februar 2017 fand die Anhörung von A.________ und mehreren Vertretern der Klinik B.________ sowie die Begutachtung statt. Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
Am 8. Februar 2017 erhob A.________ eine Beschwerde, welche er am 14. und 24. Februar 2017 ergänzte. Mit Urteil vom 6. März 2017 schrieb das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde betreffend medizinische Behandlung ohne Zustimmung als gegenstandslos ab und wies sie in Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung ab.
C.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 27. März 2017 eine Beschwerde erhoben. Am 5. April 2017 hat er eine Ergänzung eingereicht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde ist zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2.
Das Obergericht hat erwogen, dass es 1976 zu einer ersten psychiatrischen Hospitalisation gekommen und dabei eine Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Im Jahr 1981 habe der Beschwerdeführer seinen Vater mit einem Beil so schwer am Kopf verletzt, dass dieser einen Tag später verstorben sei. Infolgedessen sei eine stationäre Massnahme verfügt und der Beschwerdeführer bis Ende 1986 in der psychiatrischen Klinik D.________ hospitalisiert, anschliessend in verschiedenen Einrichtungen untergebracht und 1991 aufgrund einer Verschlechterung des Zustands erneut in der Klinik D.________ hospitalisiert worden. In den folgenden Jahren sei es zu fünf Aufenthalten in der Klinik B.________ gekommen.
Das Obergericht hat weiter festgehalten, die Gutachterin Dr. E.________ habe eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert, die sich beim Beschwerdeführer in aggressiven Ausbrüchen und Verlust der Steuerungsfähigkeit in wahnhafter Verkennung der Realsituation äussere. Die Situation sei immer dann eingetreten, wenn die neuroleptische Medikation auf einem zu niedrigen Spiegel abgesetzt worden sei. Auch die Eskalation im Januar 2017 stehe im Zusammenhang mit einer schrittweisen Reduktion der Medikation. Diese Einschätzung decke sich mit derjenigen der Klinikärzte. Auf der Station sei der Beschwerdeführer stark gereizt gewesen und er habe sich gegenüber Personal und Mitpatienten bedrohlich aufgeführt; es sei zu plötzlichen Affektausbrüchen aus wahnhaftem Erleben gekommen.
Vor diesem Hintergrund hat das Obergericht eine psychische Störung und damit einen Schwächezustand nach Art. 426 Abs. 1 ZGB bejaht. Die nötige Behandlung und Betreuung könne nicht anders als mit einer fürsorgerischen Unterbringung gewährleistet werden. Der Beschwerdeführer habe sich wiederholt negativ zur Medikation geäussert und unmissverständlich gesagt, er wolle ohne Medikamente leben. Frühere Versuche, die Medikation schrittweise zu reduzieren, hätten jeweils zu einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes und als Folge zu Eskalationen geführt, welche ein notfallmässiges Eingreifen und eine stationäre Unterbringung erforderten. Sowohl die Gutachterin als auch die Klinikärzte bejahten eine Fremdgefährdung bei sofortiger Entlassung. Der Beschwerdeführer sei mangels Krankheitseinsicht nicht in der Lage, die Folgen seines Handelns zu erkennen und sowohl die Gutachterin als auch der behandelnde Klinikarzt erachteten die stationäre Behandlung aus medizinischer Sicht als zwingend notwendig, weil der Beschwerdeführer nicht bereit sei, die Medikamente freiwillig einzunehmen.
Sodann hat sich das Obergericht zur Eignung der Klinik B.________ geäussert und diese bejaht.
3.
Der Beschwerdeführer verlangt die sofortige Entlassung und dass das neuste Gutachten von Dr. F.________ vom 22. März 2017 aus den Akten zu weisen sei. Zur Begründung führt er verschiedene Literaturzitate an und wirft den Psychiatern vor, mit destruktiven Grenzüberschreitungen die Menschenseelen zu verwüsten. Neuroleptika würden hochwertige Rechtsgüter zerstören und Psychotherapie sei für den Menschen auf wissenschaftlicher Basis nicht realisierbar. Diese Begründung genügt den in E. 1 dargelegten Anforderungen nicht und bestätigt im Übrigen die fehlende Krankheitseinsicht, wie sie vom Obergericht festgestellt worden ist. Das Obergericht hat im Übrigen ausführlich die bestehende Behandlungsbedürftigkeit dargestellt und sich auch zur Eignung der Klinik geäussert.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Entsprechend den konkreten Umständen wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli