BGer 5A_277/2017 |
BGer 5A_277/2017 vom 10.04.2017 |
5A_277/2017
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Urteil vom 10. April 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt U.________.
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Gegenstand
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Pfändungsabrechnung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. März 2017.
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Erwägungen: |
1. Am 28. November 2016 verfügte das Betreibungsamt U.________ die Pfändungsabrechnung in der Pfändung Nr. xxx (Betreibung Nr.yyy). Gemäss dieser Abrechnung resultierte aus der Pfändung für die betriebene Forderung von Fr. 44'020.45 ein Reinerlös von Fr. 9'780.05. Das Betreibungsamt zahlte der Gläubigerin Fr. 9'651.60 aus. Der Pfändungsverlust der Gläubigerin betrug Fr. 34'368.85.
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Das Bezirksgericht Affoltern wies am 6. Februar 2017 eine Aufsichtsbeschwerde des Schuldners (Beschwerdeführers) ab. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. März 2017 nicht ein.
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Am 7. April 2017 ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt.
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2. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG muss nebst einem Antrag eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). In der Beschwerdeschrift ist mit anderen Worten auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88).
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3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts wendet, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (Art. 75 BGG). Soweit er sich sinngemäss gegen den Beschluss des Obergerichts wendet, genügt seine Begründung den genannten Anforderungen nicht. Vor Obergericht machte der Beschwerdeführer geltend, die Forderung der Gläubigerin habe nicht bestanden und es sei gerichtlich bewiesen, dass er nichts schulde. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer sei - zum wiederholten Mal - seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Er habe sich nicht mit der zutreffenden - und ihm aus einem früheren Beschwerdeverfahren betreffend dieselbe Betreibung/Pfändung bekannten - Erwägung des Bezirksgerichts befasst, dass es nicht zur Prüfung des Bestands der betriebenen Forderung zuständig sei. Der Beschwerdeführer setzt sich vor Bundesgericht mit diesen Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen seine kantonale Beschwerde.
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Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. April 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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