BGer 6B_230/2017 |
BGer 6B_230/2017 vom 10.04.2017 |
6B_230/2017
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Verfügung vom 10. April 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung etc.,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 7. Dezember 2016.
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Erwägungen: |
Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 7. April 2017 den Rückzug der Beschwerde und ersuchte um Erlass eines Abschreibungsentscheids.
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Demnach verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. April 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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