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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_43/2017
Urteil vom 12. April 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsänwalte Dr. Walter Häberling und/oder Salome Wieser,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon.
Gegenstand
Steigerungszuschlag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. Januar 2017 (PS160212-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ und der von ihr getrennt lebende Ehemann C.________ waren hälftige Miteigentümer der Liegenschaft an der D.________strasse xxx in U.________ (Grundbuchblatt yyy, Kat. Nr. zzz). Beide Miteigentumsanteile wurden je separat in verschiedenen Betreibungsverfahren gepfändet. Am 16. Mai 2014 verfügte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, die Liegenschaft gleichzeitig als Ganzes zu verwerten. Der von A.________ dagegen erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden (Urteil 5A_774/2014 vom 3. November 2014).
A.b. Am 18. März 2016 gab das Betreibungsamt bekannt, dass die Versteigerung am 8. Juni 2016 stattfinden werde. Pfandgläubiger hätten allfällige Ansprüche bis am 7. April 2016 anzumelden. Die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis würden vom 4. bis am 13. Mai 2016 aufgelegt. Das Lastenverzeichnis wurde am 26. April 2016 erstellt. Am 3. Mai 2016 gelangte A.________ unter Bezugnahme auf das Lastenverzeichnis an das Betreibungsamt. Sie überschrieb ihre Eingabe als "Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG" sowie "Eröffnung von einem Lastenbereinigungsverfahren gemäss Art. 143 SchKG". Das Betreibungsamt überwies die Eingabe an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Seiner Ansicht nach betrafen sämtliche Rügen Punkte, die Gegenstand einer betreibungsrechtlichen Beschwerde, nicht jedoch eines Lastenbereinigungsverfahrens sein können. Daher werde keine Frist zur Klage mit entsprechender Parteirollenverteilung angesetzt. Der Beschwerde war vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde und vor dem Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kein Erfolg beschieden. Dabei betonte die obere kantonale Aufsichtsbehörde in ihrem Urteil vom 11. August 2016 unter anderem, dass gegen die Nichteröffnung eines Lastenbereinigungsverfahrens keine Beschwerde erhoben worden war.
A.c. Am 8. Juni 2016 führte das Betreibungsamt die Versteigerung der gesamten Liegenschaft durch. Den Zuschlag erhielt die B.________ AG zum Preis von 4.1 Millionen Franken. Dagegen gelangte A.________ an das Bezirksgericht Meilen, welches ihre Beschwerde am 14. Oktober 2016 abwies, soweit es darauf eintrat.
B.
Das Obergericht wies die daraufhin erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Januar 2017 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 gelangte A.________ an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid. Sie stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Antragsgemäss ist der Beschwerde am 8. Februar 2017 die aufschiebende Wirkung gewährt worden.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid stammt von einer kantonalen Beschwerdeinstanz und betrifft die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, mithin eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit gegeben, womit die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde entfällt (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 sowie Art. 113 BGG). Auf einzelne Eintretensvoraussetzungen ist im Sachzusammenhang einzugehen.
1.2. Vor Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Missachtung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
1.4. Die Beschwerde wurde in französischer Sprache verfasst, mithin in einer Amtssprache, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Verfahren wird gleichwohl in der Sprache des angefochtenen Entscheides und somit auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).
2.
Anlass der Beschwerde bildet die Zwangsverwertung einer Liegenschaft durch öffentliche Versteigerung.
2.1. Gepfändete Grundstücke werden vom Betreibungsamt einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich versteigert (Art. 133 Abs. 1 SchKG). An die Stelle der Versteigerung kann unter bestimmten Voraussetzungen der freihändige Verkauf treten (Art. 130 SchKG). Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden (Art. 132a Abs. 1 SchKG). Es können einzig Unregelmässigkeiten während der Versteigerung selbst oder dessen Vorbereitungsverfahren beanstandet werden (BGE 121 III 197 E. 2; Urteil 5A_957/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3). Darüber hinaus können mit der Beschwerde auch Willensmängel nach Art. 23 ff. OR geltend gemacht werden (BGE 129 III 363 E. 5).
2.2. Die Vorinstanz legte der Beschwerdeführerin einlässlich dar, weshalb auf ihre Kritik am Lastenverzeichnis nicht erneut einzugehen sei. Die von ihr ebenfalls bestrittenen Forderungen habe das Betreibungsamt ohnehin nicht prüfen dürfen, womit sie nicht Gegenstand einer Beschwerde sein können. Zudem stünden dem Schuldner die Behelfe von Art. 85 und Art. 85a SchKG zur Verfügung, was ihr bereits im vorangehenden Verfahren erläutert worden sei. Schliesslich erinnerte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin daran, dass es im konkreten Fall um das gegen sie laufende Betreibungsverfahren und nicht um dasjenige gegen ihren Ehemann gehe. Daher stelle sich die Frage nicht, in welcher Reihenfolge das Betreibungsamt dessen Vermögenswerte für ausstehende Steuerforderungen habe pfänden dürfen. Der Beschwerdeführerin könne auch nicht gefolgt werden, soweit sie im Hinblick auf eine privilegierte Anschlusspfändung für ihre Forderungen die Verwertung der Liegenschaft aufschieben möchte. Schliesslich gelte das Deckungsprinzip einzig für die dem betreibenden Gläubiger im Range vorangehenden pfandgesicherten Forderungen und damit nicht für allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin.
2.3. Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung einer Reihe verfassungsmässiger Rechte geltend. So ruft sie insbesondere die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) an. Dabei geht sie auf die einlässliche Begründung der Vorinstanz mit keinem Wort ein, sondern schildert einzig die Rechtslage aus ihrer Sicht. Mit derartigen allgemeinen Vorbringen genügt sie den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht (E. 1.2).
Zudem vermengt die Beschwerdeführerin die gegen sie laufenden Betreibungen mit den finanziellen Nebenfolgen der Ehescheidung, insbesondere der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Ü ber allfällige Forderungen gegenüber ihren Ehemann hat indes ausschliesslich der Zivilrichter und nicht die Aufsichtsbehörde aufgrund einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund sind die auch vor Bundesgericht wiederholten Vorwürfe gegen ihren Ehemann, der ihr angeblich einen grösseren Unterhaltsbetrag schuldet und ihr den Anteil an der gemeinsamen Liegenschaft nehmen möchte, nicht zu hören.
2.4. Die Beschwerdeführerin übergeht, das bei gleichzeitiger Betreibung beider Ehegatten, beide Betreibungen getrennt geführt werden, selbst wenn in beiden Betreibungen je ein Miteigentumsanteil am selben Objekt gepfändet worden ist (MEIER, Neues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht, 1987, S. 60). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die gegen die Beschwerdeführerin laufende Zwangsverwertung sein. Dies gilt ungeachtet der betreibungsamtlichen Verfügung vom 16. Mai 2014, wonach die beiden Miteigentumsanteile als Ganzes versteigert werden. Daher hat sich die Beschwerdeführerin nicht zu den gegen ihren Ehemann laufenden Betreibungsverfahren zu äussern und beispielsweise dessen Gläubiger bzw. dem Betreibungsamt vorzuwerfen, es hätten andere Vermögenswerte als seinen Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Liegenschaft gepfändet werden sollen. Sie nimmt auch keine Vorzugsstellung als Ehegattin bei dieser Versteigerung ein. Dass ihr als Miteigentümerin im konkreten Fall kein Vorkaufsrecht zusteht, hat ihr die Vorinstanz zudem in einem vorangehenden Verfahren bereits erörtert (Urteil 5A_774/2014 vom 3. November 2014, betreffend Urteil PS140220-O/U der Vorinstanz vom 18. September 2014). Soweit die Beschwerdeführerin meint, ihre gegen den Ehemann geltend gemachten Forderungen müssten gedeckt sein, damit der Zuschlag für dessen Miteigentumsanteil erteilt werden dürfe, kann ihr nicht zugestimmt werden. Das Deckungsprinzip schützt einzig den im Rang vorangehenden Pfandgläubiger, wozu die Beschwerdeführerin zweifellos nicht gehört (Art. 126 i.V.m. Art. 142a SchKG; BGE 104 III 79 E. 2).
Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie erneut auf das Lastenverzeichnis zurückkommen will und die darin aufgeführten Pfändungen in Frage stellt. Die Vorinstanz hat bereits mit Urteil (PS160124-O/U) vom 11. August 2016 über die Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis entschieden und in ihrem Urteil festgehalten, dass nie eine Lastenbereinigungsklage erhoben worden war. Ebenso ist auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die der Verwertung zugrunde liegenden Schulden inzwischen alle getilgt, nicht einzugehen. Wie ihr die Vorinstanz ebenfalls bereits erläutert hat, kann die Verwertung der Liegenschaft nur gestoppt werden, soweit die ihr zugrunde liegenden Betreibungen aufgehoben oder zumindest eingestellt worden wären, was vorliegend nicht der Fall ist (Art. 85, Art. 85a SchKG; BGE 140 III 41 E. 3; Urteil 5A_269/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.1.2).
3.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Rechtsbegehren muss als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Levante